§ 131. II. Wirkungskreis des Gemeindeausschusses. Art. 130. 519
V. Die Dienstesauszeichnung der zu polizeilichen Verrichtungen
verwendeten Gemeindebediensteten wird durch Verordnung bestimmt.))
II. Wirkungskreis des Gemeindeausschusses.
8§ 131. A. Eigentliche Gemeindeangelegenheiten.
Art. 130 (54).1)
Die eigentlichen Gemeindeangelegenheiten 1) werden vom Ge-
meindeausschusse verwaltet 2); derselbe erläßt innerhalb seiner Zuständig-
keit statutarische Bestimmungen 22) und vertritt die Gemeinde in ihren
Rechten und Verbindlichkeiten. 3)
5) Vergl. auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 157 in Anm. 7 zu
Art. 141.
6) Bezüglich der Verpflichtung siehe für die Polizei= und Waldschutzbedien-
steten Art. 141 Abs. III und VII, für die übrigen Art. 79 Abs. II, welcher
auch hier analoge Anwendung findet.
7) Siehe die Verordn. vom 12. Mai 1888 (Ges.= u. Verordn.-Bl. 453;
Web. 19, 63 besonders 65), die Dienstkleidung und die Dienstauszeichnung der
zu polizeilichen Verrichtungen verwendeten Gemeindebediensteten in den Gemeinden
des Königreichs betreffend, speziell § 4 Abs. I1: Die Polizeidiener (in Land-
gemeinden) tragen die für die Polizeimannschaft in den Gemeinden mit städtischer
Verfassung vorgeschriebene Dienstmütze (8 1 a Abs. 2 Il. c) 2c. 2c.
Zu Art. 130.
!) Vergl. hiezu Art. 84 Anm.
:2) Hier gilt als Grundsatz, daß der Gemeindeausschuß in allen Gemeinde-
angelegenheiten Beschluß zu fassen hat, für welche nicht ausdrücklich die Zuständig-
keit der Gemeindeversammlung vom Gesetze vorbehalten ist; (außerdem vergl. noch
Art. 147 Abs. I).
Desgleichen kann — wie oben zu Art. 84 bezüglich des Verhältnisses
zwischen Magistrat und Gemeindekollegium in Städten gesagt ist, — die Zuständig-
keit der Gemeindeversammlung nicht ohne Weiteres durch den Gemeindeausschuß
dadurch erweitert werden, daß Angelegenheiten, zu deren Behandlung der letztere
zuständig ist, einfach der Gemeindeversammlung überwiesen werden: derartige
Beschlüsse der Gemeindeversammlung wären ungiltig; der Gemeindeausschuß darf
auf seine Zuständigkeit zu Gunsten der Gemeindeversammlung nicht verzichten.
3a) Vergl. hiezu Entsch des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 7, 103 ff. besonders
107: In Bezug auf Gemeindeanstalten steht den Gemeindeverwaltungen nach Art.
84 und 130 der Gem.-Ordn. unzweifelhaft die Befugnis zu, über die Bedingungen
und die Art und Weise der Benützung, dann der Gegenleistungen für letztere sta-
tutarische Bestimmungen zu erlassen.
*) Zu Art. 130 siehe noch weiter nachstehende Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes:
a. Bd. 1, 417: Das Recht der Beschwerde gegen Bescheide der Verwaltungs-
rechtsinstanzen, wodurch einer Gemeinde die Uebernahme einer strittigen
Wegunterhaltungspflicht zugewiesen wurde, steht allein dem Gemeinde-
ausschusse zu. Die Beschwerdeerhebung durch einzelne Gemeindeglieder
ist unstatthaft.
b. Bd. 2, 12: Gegen Verfügungen in Gegenständen der Staatsaufsicht
über die Verwaltung der eigentlichen Gemeindeangelegenheiten kann auf
Grund des Art. 10 Ziff. 2 des Gesetzes vom 8. August 1878 nur von
der Gemeinde durch ihre zur Verwaltung der eigentlichen Gemeinde-