520 8§ 131. II. Wirkungskreis des Gemeindeausschusses. Art. 130, 131.
Art. 131 (63).
I. Vorstand des Gemeindeausschusses ist der Bürgermeister.
II. Er sorgt für örtliche Bekanntmachung der den Wirkungskreis
der Gemeinde 1) betreffenden Gesetze, Verordnungen und Erlasse und,
soweit er hiezu gesetzlich verpflichtet ist 1), für den Vollzug.
III. Ihm liegt ob2) die Führung und Bewahrung
a. der Beschreibung der Gemeindegrenzen, der Rechte und Ge-
rechtigkeiten und Besitzungen der Gemeinde;
b. der Gemeinde-Grundsteuer-Katasterauszüge und des Gemeinde-
planes 3);
c. des Inventars über alles bewegliche Vermögen der Gemeinde,
der Feuerlöschgerätschaften und dergleichen;
angelegenheiten gesetzlich berufenen Organe, nicht aber von einzelnen bei
der Sache beteiligten Gemeindebürgern Beschwerde zum Verw.-Ger.=
Hofe erhoben werden.
c. Bd. 4, 252: Die Gemeinderäte in der Pfalz (bezw. die Gemeinde-
verwaltungen im rechtsrheinischen Bayern) erscheinen bei ihren Beschluß-
fassungen in korporativen Angelegenheiten gegenüber den einzelnen
dissentierenden Gemeindebürgern lediglich als Vertreter der Gemeinden;
diese letzteren sind daher in einem durch eine solche Beschlußfassung
hervorgerufenen verwaltungsrechtlichen Streite in Bezug auf den Kosten-
punkt denselben Bestimmungen unterworfen, wie jede andere Partei.
Siehe auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 719.
d. Bd. 9, 144: Gegen eine auf Grund des Art. 134 Abs. II der Gem.=
Ordn. erfolgte staatsaufsichtliche Beanstandung einer Kassenverwaltungs-
Uebertragung kann nur von der Gemeindeverwaltung, nicht aber auch
von dem aufsgestellten Kassenverwalter Beschwerde zum Verw.--Ger.-Hofe
erhoben werden.
e. Bd. 9, 377: Der Gemeindeausschuß ist verpflichtet, jederzeit die Rechte
und Interessen der Gemeinde als Korporation wahrzunehmen, und ist
nicht berechtigt, in einem Streitverfahren gemäß Art. 8 Ziff. 28 des
Gesetzes vom 8. August 1878 die Rolle einer im entgegengesetzten In-
teresse beteiligten Partei zu übernehmen. Vergl. hiezu auch Bd. 3,
719 Abs. 1.
f. Bd. 11, 485: Die Beschwerdeführung gegen Verfügungen der Staats-
aufsichtsbehörden steht lediglich dem Gemeindeausschusse, nicht aber der
Gemeindeversammlung zu.
g. Lergl. auch noch Bd. 7, 103 ff., besonders S. 107 Abs. 3 in vorstehender
nm. 2 a.
Zu Art. 131.
!) Hiezu siehe die Min.-E. vom 26. März 1876 (Web. 11, 478), die Ver-
kündung von Gesetzen und Verordnungen in den Gemeinden betreffend.
Bezüglich der Publikation der orts= und distriktspolizeilichen Vorschriften
vergl. Polizei-Str.-Ges.-B. Art. 11 Abs. 1 und 3 und Min.-E. vom 28. Mai
1862 (Web. 5, 638; R.-Bl. 925): Die Form der Verkündung orts= und distrikts-
polizeilicher Vorschriften betreffend.
*1) Siehe auch Art. 138 Abs. VI der Gem--Ordn.
*) Vergl. hiezu §§ 18 und 19 des Grundsteuergesetzes (Web. 15, 227).