Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 131. II. Wirkungskreis des Gemeindeausschusses. Art. 131. 521 
d. der Beitragsrollen für die Gemeindeumlagen und für die 
Gemeindedienste): 
e. des Verzeichnisses der Gemeindebürger und der Heimat- 
berechtigten; 
f. der Wahllisten 5) und der Urlisten für die Wahl der Ge- 
schworenen. 6) 
IV. Er hat für die ordnungsmäßige Erhaltung der Gemeinde- 
registratur, insbesondere für die Aufbewahrung der Gemeinde= und 
Stiftungs-Rechnungen nebst Belegen zu sorgen.7) 
V. Ihm kommt die Ueberwachung des Kasse= und Rechnungs- 
wesens der Gemeinde und der Stiftungen zu.) 
VI. Er hat in Bezug auf die Verwaltung der Gemeindeange- 
legenheiten die Beschlußfassung des Gemeindeausschusses, in Fällen, 
wo dies gesetzlich erforderlich ist, die Beschlußfassung der Gemeinde- 
versammlung vorzubereiten und zu leiten und für den Vollzug der 
gefaßten Beschlüsse zu sorgen.9) 10) 
*) Soferne eben überhaupt Gemeindeumlagen erhoben oder Gemeindedienste 
verlangt werden. 
In diesen „Beitragsrollen“ sind die Namen der einzelnen Verpflichteten 
und der Umfang ihrer Verpflichtung speziell beschrieben. 
:) Siehe Art. 176 der Gem.-Ordn. 
6/) Siehe Min.-Bek. vom 1. August 1880 (Min.-Bl. 289, Web. 14, 542 ff.): 
Die Herstellung der Listen sowie die Wahlen für den Schöffen= und Geschworenen- 
dienst betreffend; ferner §§ 31 ff., besonders 36 bis 40, desgleichen §8 85 ff. des 
Reichs-Ger.-Verf.-Ges. (Web. 11, 716) über die Bestellung bezw. Auswahl der 
Schöffen bezw. der Geschworenen; hiezu Art. 24 des Ausführungsgesetzes vom 
23. Februar 1879 zum Ger--Verf.-Ges. (Web. 12, 643); ferner Art. 72 des Aus- 
führungsgesetzes vom 18. August 1879 zur Reichs-Str.-Proz.-Ordn. (Web. 13, 
217); endlich die Min.--Bek. vom 22. Jannuar 1883 „die Herstellung der Listen, 
sowie die Wahlen für den Schöffen= und Geschworenendienst betreffend“ (Min.-Bl. 
66, Web. 16, 97). 6 . 
!) Vergl. hiezu die Verordn. vom 4. August 1809 „die Archive der Ge- 
meinden betreffend“ (Web. 1, 293 f.), desgleichen die Min.-E. vom 18. Mai 1888 
„Gemeinde-Archive betreffend“ (Min.-Bl. 199, Web. 19, 67); ferner Min.-E. vom 
20. Juni 1840: das Registraturwesen der Gemeinden betreffend (Web. 3, 343), 
auch Ziff. 147 der Vollz.-Vorschr. zum revidierten Gem.-Ed. vom 31. Oktober 
1837 (Web. Z, 155); endlich die Verordn. vom 26. Juni 1799 (Web. 1, 42) die 
Einrichtung der Archive und Registraturen betreffend. 
6) Siehe hiezu Min.-E. vom 12. Oktober 1869 (Web. 8, 382 ff.), die for- 
melle Behandlung des Kassawesens in den Gemeinden mit Landgemeindeverfassung 
betreffend, besonders Nr. IV Ziff. 20 und 21 mit Ziff. 132: Von den Kassavisi- 
tationen. Hiernach ist der Bürgermeister insbesondere verpflichtet, alle Jahre 
mindestens einmal die sämtlichen Kurrentkassen, sowie die Reservekassen 
unter Zuziehung eines oder zweier Ausschußmitglieder gründlich zu visitieren rc. 
Ueber die Visitation ist ein Protokoll aufzunehmen, welches in der Gemeinde- 
registratur hinterlegt wird. Ferner hat er nach dem Jahresabschluß der Kassa- 
tagebücher (Ziff. 13) eine Visitation der Kassen nach Vorschrift der Ziff. 21 l. c. 
vorzunehmen. · 
SieheauchArt.134Abs.llund111,Art.87Ab1.111111d111der 
Gem.-Ordn. *si* 
") Vergl. hiezu Art. 101 Abs. I, ferner Art. 145 Abs. I und Art. 138 
der Gem.-Ordn.
	        
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