Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 131. II. Wirkungskreis des Gemeindeausschusses. Art. 133, 134. 523 
II. Seine Mitglieder haften für allen durch die Nichterfüllung 
ihrer Dienstesobliegenheiten entstehenden Schaden. 3) 
Art. 134 (67, 65).7) 
I. Er verwaltet das Gemeinde= und örtliche Stiftungs-Vermögen 
durch die aus seiner Mitte ausgestellten?) oder die besondern Ver- 
walter.2) 
II. Dem Bürgermeister und Beigecordneten ist untersagt, eine 
Verwaltung selbst zu führen. 3) 
III. Die Verwalter haften zunächst für die richtige Erhebung 
der Einkünfte, für die Einhaltung der Voranschläge und für die vor- 
schriftsmäßige Ordnung in den Ausgaben. ) 
IV. Die Verwalter haben eine von dem Gemeindeausschusse fest- 
zusetzende Kaution zu leisten. Mitgliedern des Gemeindeausschusses 
kann diese Kautionsleistung aus besondern Gründen erlassen werden.") 
*) Vergl. Anm. zu Art. 86 Abs. II; ferner Art. 62 Abs. III; 87 Abs. 
III; 88 Abs. IX; desgleichen die nachstehenden Art. 134 Abs. III und IV und 
135 Abs. VI auch V Satz 1. 
Zu Art. 134. 
1) Vergl. die Anm. zu Art. 87. 
*) Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 13, 137 bei Art. 87 Anm. 4. 
Die Ernennung der aus der Mitte des Gemeindeausschusses „ausgestellten“ 
Verwalter besorgt der Bürgermeister gemäß der ihm durch Art. 145 Abs. I zu- 
geteilten Befugnisse. 
Die „besonderen“ Verwalter sind dagegen Gemeindebedienstete und richtet 
sich deren An= und Aufstellung nach Art. 132, ferner Art. 129 Abs. III Satz 2. 
Ueber die Qualifikation und die Vorbedingungen der Kassenverwalter siehe 
Min.-E. vom 28. Februar 1870 (Web. 8, 504) Abs. 3 und 5: Der Beruf der 
besonderen Verwalter erheischt, daß sie rechnungsverständig seien. Nachdem aber 
die Gemeindeordnung die Qualifikation derselben nicht näher bestimmt hat, ist den 
Gemeinden nicht untersagt, auch Persönlichkeiten als besondere Verwalter aufzu- 
stellen, welche zwar nicht Rechnungsverständige von Fach sind, die aber nach ihren 
Kenntnissen und ihrer Befähigung die ausreichenden Garantien bieten, daß sie die 
ihnen anzuvertrauenden Verwaltungs-, dann Kasse= und Rechnungs-Geschäfte voll- 
kommen ordnungsgemäß führen werden 2c. Demgemäß ist die Aufstellung beson- 
derer Verwalter in den Gemeinden mit Landgemeindeverfassung zwar nicht von 
dem Nachweise besonderer formeller Vorbedingungen abhängig zu machen, wohl 
aber zu verlangen, daß die Wahl nur auf Personen falle, welche durch ihre Kennt- 
nisse und durch ihre sonstigen bezüglichen Eigenschaften unzweifelhaft die Garantien 
einer geordneten Verwaltung wie einer geordneten Kassa= und Rechnungsführung 
nach dem konkreten Bedürfnisse gewähren. Daß die besonderen Verwalter aus 
der Klasse der Gemeindebürger im Falle des Bedürfnisses aufzustellen seien, ist 
im Gesetze nicht vorgeschrieben. 
Vergl. hiezu v. Kahr S. 908 ff. 
*) Siehe hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 9, 144 oben bei Art. 
130 Anm. 3 lit. d. 
!) Außer den Anm. zu Art. 87 siehe besonders die Kassavorschriften in der 
Min.-E. vom 12. Oktober 1869 die formelle Behandlung des Kassawesens in den 
Gemeinden mit Landgemeindeverfassung betreffend (Web. 8, 382 ff.), speziell die 
Ziff. 1 bis 5 und 15 bis 22.
	        
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