Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

524 8§ 131. II. Wirkungskreis des Gemeindeausschusses. Art. 135. 
Art. 135 (68). ) 
I. Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. 
II. Im Monat Oktober hat der Gemeindeausschuß den Vor- 
anschlag sämtlicher voraussehbarer Einnahmen und Ausgaben der 
Gemeinde für das nächste Jahr aufzustellen und denselben im Laufe 
des Monats November nach vorgängiger Bekanntmachung vierzehn 
Tage lang öffentlich aufzulegen. Jedem Umlagenpflichtigen steht es 
frei, seine Erinnerungen schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu 
erklären. 
III. Nach Ablauf dieser Frist hat der Gemeindeausschuß 2) den 
Voranschlag unter Würdigung der eingekommenen Erinnerungen fest- 
zustellen ) und der vorgesetzten Verwaltungsbehörde sofort vorzulegen. 
Sieht sich diese Behörde hiedurch zu der Ausübung ihres Aussichts- 
rechts nach Art. 157 veranlaßt, so hat sie binnen sechs Wochen dem 
Gemeindeausschusse die geeignete Eröffnung zu machen. 
IV. Der Voranschlag bildet die Grundlage des Gemeindehaus- 
haltes. Ueber nicht vorgesehene unvermeidliche Ausgaben hat der 
Gemeindeausschuß?) Beschluß zu fassen. 
V. Vorstehende Bestimmungen finden auch Anwendung auf den 
Stiftungshaushalt. Die Voranschläge können jedoch für eine längere 
Periode festgestellt werden, soferne die vorgesetzte Verwaltungsbehörde 
nicht im einzelnen Falle anders verfügt. 
VI. Die Verwalter oder besonderen Einnehmer dürfen ohne 
schriftliche Zahlungsanweisung des Bürgermeisters bei Meidung eigener 
Haftung keine Zahlungen machen.) 
Zu Art. 135. 
) Vergl. die Anm. zu Art. 88, ferner Min.-E. vom 10. Oktober 1869 
„das Etats= und Rechnungswesen der Gemeinden und örtlichen Stiftungen in den 
Gemeinden der Landesteile rechts des Rheins“ (Web. 8, 345 ff.), enthaltend: All- 
gemeine Bestimmungen, hierauf spezielle Bestimmungen über Voranschläge, Rech- 
nungen und Rechnungsübersichten nebst den nötigen Formularien für Voranschläge 
und Rechnungen, desgleichen für eine Uebersicht über den Schuldenstand und die 
Schuldentilgung der Gemeinde. 
*!) Soweit nicht die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung gegeben ist 
(vergl. Art. 47); ist letzteres der Fall, muß die Beschlußfassung der Gemeinde- 
versammlung vorher oder gleichzeitig herbeigeführt werden. 
Ein solcher Beschluß der Gemeindeversammlung nach Art. 47 ist speziell 
in allen Fällen erforderlich, wenn entweder überhaupt oder auch nur zur Be- 
schaffung der Mittel für eine einzelne Etatsposition eine Neuerhebung oder eine 
Erhöhung der bereits im Vorjahre erhobenen Umlagen nötig wird. 
Die von der Gemeindeversammlung innerhalb ihrer Zuständigkeit zum Etat 
gefaßten Beschlüsse müssen vom Gemeindeausschuß bei der Festsetzung des Etats 
berücksichtigt werden. 
:) Siehe hiezu Ziff. 3 und besonders Ziff. 4 der Min.-E. vom 12. Oktober 
1869 (Web. 8, 382 f.); ferner vergl. Art. 135 Abs. IV.
	        
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