8 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 49
Im engsten Zusammenhange mit der Gemeindebezirksveränderung
steht noch die Frage der Ordnung
1) der Heimatsverhältnisse der beteiligten Gemeindeangehörigen,
ferner
2) der Ausscheidung des Gemeindevermögens,7)
3) sowie der Ausscheidung des örtlichen Stiftungsvermögens,
4) endlich des Ueberganges des Bürgerrechtes.
Ad 1. Ueber diesen Uebergang der Heimatsverhältnisse von der cinen
Gemeinde auf die andere spricht sich eine Entsch. des Verw.=
Ger.-Hofes vom 19. August 1881 Bd. 3, 240 und 245
folgendermaßen aus: Nach dem Zwecke einer Einverleibung
von Gemeindebestandteilen in eine andere politische Gemeinde
sollen alle mit dem abzutretenden Gebiete im direkten oder
indirekten Zusammenhange stehenden öffentlichen Einrichtungen
und die auf letztere bezüglichen Rechte und Verbindlichkeiten
von der einen Gemeinde auf die andere überwiesen werden.
Zu diesen öffentlichen Einrichtungen gehören unzweifelhaft
auch die Heimatverhältnisse mit den sich hieraus ergebenden
Rechten und Pflichten, aber nur insoweit, als zwischen diesen
Heimatverhältnissen und dem abzutretenden Gebiete besondere
Beziehungen bestehen. Solche Beziehungen werden aber nicht
allein durch den Wohnsitz der Person, deren Heimat in Frage
steht, sondern auch durch andere Umstände, wie durch Haus-
und Grundbesitz u. A. begründet. 27a)
Für die Anwendung des vorstehend ausgesprochenen
Grundsatzes, daß mit der Zuteilung von Bestandteilen einer
politischen Gemeinde an eine andere politische Gemeinde die
in der ersteren begründeten Heimatverhältnisse in soweit auf
letztere übergehen, als zwischen jenen Heimatverhältnissen und
dem abzutretenden Gebiete besondere Beziehungen (begründet
durch Wohnsitz oder Haus= oder Grundbesitz rc.) bestehen, ist
es (nach Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 22. Februar
1884 Bd. 5, 149) ohne Belang, ob die Umstände, durch
welche diese Beziehungen begründet wurden, zur Zeit der
Gemeindebezirksveränderung noch fortbestehen oder nicht. Hatte
z. B. A seiner Zeit auf Grund von Anwesensbesitz die Ansässigkeit
in der zur Gemeinde M gehörigen Ortschaft B und damit die
Heimat daselbst erworben und wird dann diese Ortschaft B
von der Gemeinde M losgetrennt und der Gemeinde V zu-
? ’A) Vergl hiezu § 94 a Anm. 55 a. E.
2 kan) Vergl. Bl. f. admin. Pr. Bd. 14, 54 f.: Neubildung von Gemeinden,
deren Folgen. Bd. 15, 90 ff.: Ueber den Einfluß einer Aenderung im Gemeinde-
verbande auf die Heimat. Bd. 43, 81 ff., 97 ff., 113 ff.: Ueber die heimatrecht-
lichen Wirkungen einer Gemeindebezirksänderung. Zu dieser Abhandlung Bd. 43,
81 ff. 2c. s. jedoch v. Kahr S. 114 Anm. 12 lit. a und die in Anm 27 b an-
geführte Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes.
Pohl, Handbuch. lI. 4