Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 49 
Im engsten Zusammenhange mit der Gemeindebezirksveränderung 
steht noch die Frage der Ordnung 
1) der Heimatsverhältnisse der beteiligten Gemeindeangehörigen, 
ferner 
2) der Ausscheidung des Gemeindevermögens,7) 
3) sowie der Ausscheidung des örtlichen Stiftungsvermögens, 
4) endlich des Ueberganges des Bürgerrechtes. 
Ad 1. Ueber diesen Uebergang der Heimatsverhältnisse von der cinen 
Gemeinde auf die andere spricht sich eine Entsch. des Verw.= 
Ger.-Hofes vom 19. August 1881 Bd. 3, 240 und 245 
folgendermaßen aus: Nach dem Zwecke einer Einverleibung 
von Gemeindebestandteilen in eine andere politische Gemeinde 
sollen alle mit dem abzutretenden Gebiete im direkten oder 
indirekten Zusammenhange stehenden öffentlichen Einrichtungen 
und die auf letztere bezüglichen Rechte und Verbindlichkeiten 
von der einen Gemeinde auf die andere überwiesen werden. 
Zu diesen öffentlichen Einrichtungen gehören unzweifelhaft 
auch die Heimatverhältnisse mit den sich hieraus ergebenden 
Rechten und Pflichten, aber nur insoweit, als zwischen diesen 
Heimatverhältnissen und dem abzutretenden Gebiete besondere 
Beziehungen bestehen. Solche Beziehungen werden aber nicht 
allein durch den Wohnsitz der Person, deren Heimat in Frage 
steht, sondern auch durch andere Umstände, wie durch Haus- 
und Grundbesitz u. A. begründet. 27a) 
Für die Anwendung des vorstehend ausgesprochenen 
Grundsatzes, daß mit der Zuteilung von Bestandteilen einer 
politischen Gemeinde an eine andere politische Gemeinde die 
in der ersteren begründeten Heimatverhältnisse in soweit auf 
letztere übergehen, als zwischen jenen Heimatverhältnissen und 
dem abzutretenden Gebiete besondere Beziehungen (begründet 
durch Wohnsitz oder Haus= oder Grundbesitz rc.) bestehen, ist 
es (nach Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 22. Februar 
1884 Bd. 5, 149) ohne Belang, ob die Umstände, durch 
welche diese Beziehungen begründet wurden, zur Zeit der 
Gemeindebezirksveränderung noch fortbestehen oder nicht. Hatte 
z. B. A seiner Zeit auf Grund von Anwesensbesitz die Ansässigkeit 
in der zur Gemeinde M gehörigen Ortschaft B und damit die 
Heimat daselbst erworben und wird dann diese Ortschaft B 
von der Gemeinde M losgetrennt und der Gemeinde V zu- 
? ’A) Vergl hiezu § 94 a Anm. 55 a. E. 
2 kan) Vergl. Bl. f. admin. Pr. Bd. 14, 54 f.: Neubildung von Gemeinden, 
deren Folgen. Bd. 15, 90 ff.: Ueber den Einfluß einer Aenderung im Gemeinde- 
verbande auf die Heimat. Bd. 43, 81 ff., 97 ff., 113 ff.: Ueber die heimatrecht- 
lichen Wirkungen einer Gemeindebezirksänderung. Zu dieser Abhandlung Bd. 43, 
81 ff. 2c. s. jedoch v. Kahr S. 114 Anm. 12 lit. a und die in Anm 27 b an- 
geführte Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes. 
Pohl, Handbuch. lI. 4
	        
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