526 8132. II. Wirkungskreis des Gemeindeausschusses. Art. 138.
allein?) übertragen. Hienach steht demselben der Vollzug 3) der die
Polizeiverwaltung betreffenden Gesetze, gesetzlich erlassenen Verord-
nungen, polizeilichen Vorschriften 3) und kompetenzmäßigen Anord-
nungen der vorgesetzten Behörden innerhalb des Gemeindebezirkes zu,
soweit hiefür nicht durch Gesetz oder gesetzmäßige Verordnung die
Zuständigkeit einer höheren Behörde begründet ist.")
II. Er hat insbesondere5) die polizeiliche Aufsicht zu pflegen,
die nötigen Visitationen vorzunehmen, die ortspolizeilichen Bewillig-
ungen zu erteilen 6) und die ortspolizeilichen Anzeigen zu erstatten.
III. Er hat für die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ord-
nung, Ruhe und Sittlichkeit zu sorgen und den Fremdenverkehr zu
überwachen; er hat das Recht der vorläufigen polizeilichen Einschrei-
tung zur Verhütung strafbarer Handlungen.7)
Bayer. Gem.-Zeitg. Jahrg. 1892 S. 837 ff. und 853 ff.: Oertliche Polizei-
verwaltung.
2) In Bezug auf die Ausübung der Ortspolizei ist der Bürgermeister in
Landgemeinden selbst Behörde, nicht Vorstand des Gemeindeausschusses. (Siehe
dagegen Anm. 5 zu Art. 101 oben S. 492.)
Bezüglich der Erlassung ortspolizeilicher Vorschriften und der Schaffung
polizeilicher Einrichtungen und Anstalten, mit deren Ausführung Kosten für die
Gemeinden verbunden sind, siehe jedoch Art. 140 der Gem.-Ordn.; doch steht dem
Bürgermeister
)der Vollzug auch dieser Beschlüsse des Gemeindeausschusses zu, also auch
der vom Gemeindeausschuß erlassenen ortspolizeilichen Vorschriften.
Vergl. auch Art. 125 Abs. III Anm. 4 a.
*") Vergl. Anm. 1 und 4 zu Art. 92 oben S. 486. (Entsch. des Verw.=
Ger.-Hofes Bd. 16, 301.)
*!) „insbesondere“. Die Aufzählung des Art. 138 ist also keine erschöpfende.
7) Eine derartige Erteilung hat aber nur in den Fällen stattzufinden, in
welchen durch Gesetz oder Verordnung eine solche „ortspolizeiliche Bewilligung“
vorgeschrieben ist.
Siehe z. B. §§ 33 b, 43, 56 Abs. II Ziff. 1, 59 Abs. I Ziff. 4, 60 a,
6G" Abs. II, 113 Abs. IV der Reichs-Gew.-Ordn.; §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 der
Verordn. vom 18. Juni 1862, die Polizeistunde betreffende (Web. 5, 763) und
§§ 1 mit 2 Abs. 1 Ziff. 3 und 3 Abs. 2 der Verordn. vom 18. Juni 1862 „die
Abhaltung öffentlicher Tanzmusik betreffend“ (Web. 5, 765).
!) Eine der wichtigsten Aufgaben der Ortspolizei ist die Sorge für die
Verhütung strafbarer Handlungen.
Siehe hiezu Art. 102 des bayer. Ausführungsgesetzes vom 18. August 1879
zur Reichs-Str.-Proz.-Ordn. (Web. 13, 225): Die Behörden und Beamten des
Polizei= und Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, durch Aufsicht und Anstalten den
Uebertretungen der Strafgesetze möglichst zuvorzukommen und dieselben in ihrem
Laufe zu unterdrücken.
Die bezeichneten Beamten sind berechtigt, bei allen strafbaren Handlungen
denjenigen, welcher auf frischer That betreten wird, vorläufig festzunehmen, wenn
die Festnahme notwendig ist, um die Fortsetzung der strafbaren Handlung zu ver-
hindern 2c. 2c.
Siehe ferner die Verordn. vom 31. August 1879 über die Hilfsbeamten
der Staatsanwaltschaft (Web. 13, 353 f., Ges.= u. Verordn.-Bl. 1057) § 1 Ziff. 1
und hiezu Art. 56 des Ausführungsgesetzes vom 23. Februar 1879 zum Reichs-
Ger.-Verf.-Gesetz'), ferner hiezu die Min.-Bek. vom 31. August 1879, den Vollzug
*) Derselbe lautet: Die als Amtsanwälte aufgestellten Gemeindebeamten, die Bürgermeister
und deren Stellvertreter 2c. gehören zu den Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft 2c.