Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 132. II. Wirkungskreis des Gemeindeausschusses. Art. 139—141. 529 
Fällen statt des Bürgermeisters zu handeln, außerdem dessen Aufträge 
zu vollziehen, die notwendigen Anzeigen an denselben zu machen und 
die Beseitigung gesetzwidriger Zustände in der Ortschaft zu veran- 
lassen.3) 
Art. 140 (74). 
I. Der Gemeindeausschuß erläßt die ortspolizeilichen Vorschriften 
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 1)2) 
II. Er beschließt über polizeiliche Einrichtungen und Anstalten, 
mit deren Ausführung Kosten für die Gemeinden verbunden sind.3) 
Art. 141 (75).5) 
I. Die Gemeinden sind verpflichtet, für die notwendigen Dienstes- 
leistungen bei Handhabung der Ortspolizei und des Feldschutzes 1) 
geeignete:) Diener in widerruflicher Weise „) aufzustellen, denselben 
––.." 
  
Die Wählbarkeit des betreffenden Ortsführers bezw. die Ablehnung der 
Wahl bestimmt sich nach Art. 172 Abs. I mit 174 der Gem.-Ordn. Die aus der 
Zahl der Gemeindeausschußmitglieder genommenen Gehilfen der Polizeiverwaltung 
sind nach Art. 139 Abs. I zur Annahme dieser Funktion verpflichtet. Die Funk- 
tion dieser Gehilfen bezw. Ortsführer erlischt mit Ablauf der 6 jährigen Wahl- 
periode. Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 18 unten bei Art. 153. 
Zu Art. 140. 
1) Siehe Anm. 1 Abs. 3 zu Art. 92 oben S. 486; vergl. auch Art. 150 
Abs. IV. 
n :) Siehe auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 447: Gegen Beschlüsse 
der Kreisregierungen, Kammern des Innern, wodurch ortspolizeilichen Vorschriften 
die Vollziehbarkeit versagt wird, kann nicht auf Grund des Art. 10 Ziff. 2 des 
Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes wegen Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungs- 
rechtes Beschwerde zum Verw.-Ger.-Hof erhoben werden. " 
Siehe auch Bd. 3, 218, ferner Bd. 3, 364: Zur letztinstanziellen Be- 
scheidung von Beschwerden gegen die erfolgte Erlassung polizeilicher Vorschriften 
an und für sich ist der Verw.-Ger.-Hof nicht zuständig. 
8) Vergl. dagegen die Befugnisse des Bürgermeisters oben bei Art. 138. 
Zu Art. 141. 
*) Der Art. 141 gilt für Land gemeinden speziell. — Vergl. hiezu die 
Bestimmung des Art. 38 Abs. I verb.: „Die Aufstellung des zur Handhabung 
der Ortspolizei rc. erforderlichen Ortspolizei= und Feldschutzpersonales“, welche 
für alle Gemeinden gilt. (Für Städte besonders vergl. Art. 73 Abs. II, 77 Abs. 
II und III, 85 und 95 Abs. 1). Siehe auch Art. 156. 
1!) Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 9, 98, oben S. 409 Anm. 18 
zu Art. 38. ç 
„:) Um „geeignete“ Diener zu erhalten, müssen die Gemeinden auch einen 
entsprechenden Gehalt gewähren. Wenn nun auch die Gemeinden im allgemeinen 
bei Festsetzung des Gehaltes und der sonstigen Bezüge freie Hand haben, so hat 
doch andrerseits die Staatsaufsichtsbehörde angesichts des Wortlautes des Art. 141 
die Befugnis darauf zu dringen, daß diese Diener „geeignet“ und daß die ihnen 
zugewiesenen Bezüge „zur Sicherung ihrer Subsistenz genügend“ sind. Vergl. 
hiezu v. Kahr S. 524 . Siehe auch Anm. 7 und Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes 
Bd. 4, 157 daselbst. Z 
:) Dieselben können also jederzeit auf Grund eines Beschlusses des 
Pohl, Handbuch. II. 34
	        
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