Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

530 8§ 132. II. Wirkungskreis des Gemeindeausschusses. Art. 141. 
zur Sicherung ihrer Subsistenz genügende Bezüge zu gewähren 2) und 
die hiezu verwendeten Personen im Falle erwiesener Untauglichkeit oder 
Unzuverlässigkeit vom Dienste zu entfernen.3) 
II. Bei Besetzung solcher Stellen sollen die in Art. 34 des 
Wehrverfassungsgesetzes vom 30. Januar 1868 und in Art. 11 des 
Gesetzes vom 16. Mai 1868, die Versorgung invalider Unteroffiziere 
2c. betreffend, bezeichneten Personen möglichst berücksichtigt werden. 4) 5) 6) 
III. Die in Abs. I bezeichneten Bediensteten sind von der vor- 
gesetzten Distriktsverwaltungsbehörde zu verpflichten ) und haben so- 
dann den amtlichen Glauben öffentlicher Diener. 5) 9) 
Gemeindeausschusses — ohne Genehmigung bezw. ohne die Zulässigkeit eines Ein- 
greifens seitens der Staatsaufsichtsbehörde — wieder entlassen werden. 
Bezüglich der Entlassung im Disziplinarwege siehe Art. 166 Abs. III mit 
168 Abs. III und 167. 
*) Siehe hiezu Anm. 4 bei Art. 85 oben S. 474, insbesondere die daselbst 
angeführte Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 5, 27. 
5) Zu den in Abs. I genannten Dienern sind zu zählen: Polizeidiener, Tag- 
und Nachtwächter, Flurschutzpersonal (Feldflurer, Flurhüter oder Flurschütze), 
Leichenwärter, Totengräber, Fleischbeschauer (vergl. auch Reg. Bd. 9, 212: über 
die Frage der Beeidigung als Voraussetzung der Beamtengqualität.) 
") Die Aufstellung erfolgt durch den Gemeindeausschuß; vergl. Art. 
123 und 140 Abs. II. 
7) Die Verpflichtung ungeeigneter Persönlichkeiten kann die Behörde ver- 
weigern und dadurch die Gemeinde zur Aufstellung geeigneter Diener (unter 
Gewährung genügender Bezüge) zwingen. Siehe Anm. 2. 
Mehrere gemeindliche Stellen können gegebenen Falles in einer Person 
vereinigt werden, soweit dies thunlich ist und bezw. dienstliche Bedenken nicht ent- 
gegenstehen. 
Bezüglich der Beschwerde gegen solche Verweigerung der Verpflichtung siehe 
Art. 161, ferner vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 157: Die 
Beurteilung der Frage, ob eine von einer Gemeinde für die notwendigen Dienf- 
leistungen bei Handhabung der Ortspolizei und des Feldschutzes aufgestellte Per- 
sönlichkeit für diesen Dienst geeignet ist, bildet einen Gegenstand des administra- 
tiven Ermessens. Der Verw.-Ger.-Hof ist daher nicht zuständig zur Bescheidung 
von Beschwerden gegen staatsaufsichtliche Verfügungen, wodurch die Wahl einer 
Person zum Polizei= und Flurdiener wegen Untauglichkeit derselben für diesen 
Dienst beanstandet wurde. 
*!) Die Verpflichtung hat im Hinblick auf Art. 115 Abs. I Ziff. 2 und 119 
des Forstgesetzes von 1896 zugleich dahin zu erfolgen, daß die Verpflichteten auch 
zur Anzeige von Forstpolizeiübertretungen und Forstfreveln verbunden sind. 
Bezüglich der Verpflichtung der in Art. 115 des Forstgesetzes aufgeführten 
Hilfspersonen zur Handhabung der Forstpolizei, siehe weiter Art. 121 des Forst- 
esetzes. 
*i' Außerdem siehe noch: Min.-E. vom 5. August 1859 (Web. 5, 149): die 
Verpflichtung der Flurwächter in der Eigenschaft als Organe des Forstschutzes 
und Min.-E. vom 19. April 1863 (Web. 6, 167): die Verpflichtung der Flur- 
wächter betreffend. 
Ferner § 3 Tit. X der Verf.-Urk. (Ableistung des Verfassungseides) siehe 
oben Bd. 1 § 45 S. 174 ff., endlich Verordn. vom 15. März 1850 (Web. 4, 101) 
die Teilnahme der Staats= und öffentlichen Diener an Vereinen betreffend, und 
Min.-E. vom 20. Juli 1832 (Web. 2, 615): die eidliche Zusage der Nichtteil- 
nahme an den vom Staate nicht gebilligten Gesellschaften betreffend. 
*) Ohne diese Verpflichtung haben die betreffenden Aufsgestellten keine amt- 
liche Qualität als Polizeibedienstete d. h. sie haben vor der Verpflichtung 
 
	        
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