Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

532 88 132—134. II. Wirkungskreis des Gemeindeausschusses. Art. 141—144. 
schutzpersonales finden die besonderen gesetzlichen Bestimmungen An- 
wendung.12) 
Art. 142 (76). 
Die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung und der hiefür er- 
forderlichen Einrichtungen und Anstalten sind von den Gemeinden zu 
tragen. 1) 
§ 133. C. Zwangsbefugnisse. 
Art. 143 (77).1) 
I. Der Gemeindeausschuß ist berechtigt, Verfügungen, welche er 
in seiner Zuständigkeit als Gemeindebehörde zum Vollzuge von Ge- 
setzen und giltigen Verordnungen, deren Uebertretung nicht mit Strafe 
bedroht ist, an bestimmte Personen erlassen und diesen eröffnet hat, 
durch gesetzliche Zwangsmittel unter Anwendung der Bestimmungen 
in den Art. 28 und 29 des Gesetzes vom 10. November 1861, die 
Einführung des Straf= und Polizeistrafgesetzbuches betreffend, zur 
Ausführung zu bringen. 
II. Gleiche Befugnis steht dem Bürgermeister hinsichtlich jener 
Verfügungen zu, welche er innerhalb seiner Zuständigkeit 2) allein 
erläßt. 
§ 134. D. Vermittlungsamt. 
Art. 144.1) 
I. Die Ausübung des Vermittlungsamtes bei Rechtsstreitigkeiten 
12) Siehe Art. 10 bis 13, auch 15 (oben S. 244); 115; 119 bis 121 des 
Forstgesetzes von 1896. 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes: 
a. Bd. 1, 30: Die den Forstpolizeistellen vorbehaltene Bestätigung des 
den Betrieb der Gemeindewaldungen leitenden Forstpersonals ist eine 
Ermessensfrage. 
Beschwerden der Gemeinden gegen Versagung dieser Bestätigung 
können nicht auf Grund des Art. 10 Ziff. 2 des Gesetzes vom 8. August 
1878 an den Verw.-Ger.-Hof gebracht werden. 
b. Bd. 2, 301: Der Umfang des Bedarfs von Forstschutzpersonal für die 
Waldungen einer Gemeinde und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde 
hinsichtlich des hiefür erforderlichen Kostenaufwandes sind ebenso wie 
die der Forstpolizeibehörde vorbehaltene Bestätigung dieses Personals. 
Ermessensfragen 2c. 
Zu Art. 142. 
) Vergl. Art. 95 oben S. 488 (vergl. Bl. für admin. Pr. 22, 365). 
Zu Art. 143. 
1) Vergl. die Anm. zu Art. 99 oben S. 490. 
i)) also besonders auch als Ortspolizeibehörde. 
Zu Art. 144. 
1) Siehe alles, was zu Art. 100 bemerkt ist, oben S. 490 f.
	        
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