532 88 132—134. II. Wirkungskreis des Gemeindeausschusses. Art. 141—144.
schutzpersonales finden die besonderen gesetzlichen Bestimmungen An-
wendung.12)
Art. 142 (76).
Die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung und der hiefür er-
forderlichen Einrichtungen und Anstalten sind von den Gemeinden zu
tragen. 1)
§ 133. C. Zwangsbefugnisse.
Art. 143 (77).1)
I. Der Gemeindeausschuß ist berechtigt, Verfügungen, welche er
in seiner Zuständigkeit als Gemeindebehörde zum Vollzuge von Ge-
setzen und giltigen Verordnungen, deren Uebertretung nicht mit Strafe
bedroht ist, an bestimmte Personen erlassen und diesen eröffnet hat,
durch gesetzliche Zwangsmittel unter Anwendung der Bestimmungen
in den Art. 28 und 29 des Gesetzes vom 10. November 1861, die
Einführung des Straf= und Polizeistrafgesetzbuches betreffend, zur
Ausführung zu bringen.
II. Gleiche Befugnis steht dem Bürgermeister hinsichtlich jener
Verfügungen zu, welche er innerhalb seiner Zuständigkeit 2) allein
erläßt.
§ 134. D. Vermittlungsamt.
Art. 144.1)
I. Die Ausübung des Vermittlungsamtes bei Rechtsstreitigkeiten
12) Siehe Art. 10 bis 13, auch 15 (oben S. 244); 115; 119 bis 121 des
Forstgesetzes von 1896.
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes:
a. Bd. 1, 30: Die den Forstpolizeistellen vorbehaltene Bestätigung des
den Betrieb der Gemeindewaldungen leitenden Forstpersonals ist eine
Ermessensfrage.
Beschwerden der Gemeinden gegen Versagung dieser Bestätigung
können nicht auf Grund des Art. 10 Ziff. 2 des Gesetzes vom 8. August
1878 an den Verw.-Ger.-Hof gebracht werden.
b. Bd. 2, 301: Der Umfang des Bedarfs von Forstschutzpersonal für die
Waldungen einer Gemeinde und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde
hinsichtlich des hiefür erforderlichen Kostenaufwandes sind ebenso wie
die der Forstpolizeibehörde vorbehaltene Bestätigung dieses Personals.
Ermessensfragen 2c.
Zu Art. 142.
) Vergl. Art. 95 oben S. 488 (vergl. Bl. für admin. Pr. 22, 365).
Zu Art. 143.
1) Vergl. die Anm. zu Art. 99 oben S. 490.
i)) also besonders auch als Ortspolizeibehörde.
Zu Art. 144.
1) Siehe alles, was zu Art. 100 bemerkt ist, oben S. 490 f.