Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 135. III. Geschäftsgang des Gemeindeausschusses. Art. 145. 533 
unter Gemeindeeinwohnern steht dem Bürgermeister zu. Derselbe ist 
jedoch befugt, hiemit ein anderes Gemeindeausschußmitglied zu beauf- 
tragen. Den Beteiligten ist es unbenommen, Männer ihres Ver- 
trauens zu benennen, welche zum Sühneversuche beizuziehen sind. Die 
Zulassung von Advokaten ist ausgeschlossen. 
II. Wenn auf gehörige Ladung nicht beide Parteien erscheinen, 
so ist der Vermittlungsversuch als vereitelt zu erachten. Ist der 
Kläger nicht erschienen, so verwirkt er eine Geldbuße von dreißig 
Kreuzern (90 Pfg.) zum Besten der Gemeindekasse. 
III. Die Verhandlungen und Ausfertigungen des Vermittlungs- 
amtes sind tax- und stempelfrei. 
§ 135. 
III. Geschäftsgang. 
Art. 145 (78).) 
I. Die Verteilung und Leitung der Geschäfte gebührt dem 
Bürgermeister, in dessen Verhinderung dem gesetzlichen Stellvertreter. 1) 
II. Der Gemeindeausschuß kann nur dann giltig beschließen, 
wenn alle im Gemeindebezirke anwesenden Mitglieder gehörig geladen?2) 
sind und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl an der 
Beratung und Abstimmung teilgenommen hat.2a) Kein stimmberech- 
tigtes Mitglied darf sich der Abstimmung enthalten. 25) 8) 
Zu Art. 145. 
*) Vor allem siehe die Min.-E. vom 26. März 1887 (Web. 18, 313; Min.= 
Bl. 119) über die Geschäftsführung der Gemeindeverwaltungen und Min.-E. vom 
10. Juli 1893 (Web. 22, 216; Min.-Bl. 172), die Vereinfachung der gemeind- 
lichen Geschäftsführung betreffend. 
1) Vergl. hiezu Art. 101 Abs. I, ferner Art. 125 Abs. III. 
*) Die Ladung muß so zeitig erfolgen, daß die Geladenen auch — abge- 
sehen natürlich vom Eintritt unvorhergesehener Ereignisse — imstande sind, 
rechtzeitig erscheinen zu können. 
#a) Zu Abs. II vergl. jedoch Art. 6 Abs. 1 mit Art. 3 des Distriktsrats- 
gesetzes; ferner Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes in nachstehender Anm. 3 lit. a und b. 
*) Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes: 
a. Bd. 7, 295: Die Giltigkeit und Wirksamkeit einer dem Art. 145 Abs. II 
der Gem.-Ordn. entsprechenden Beratung und Abstimmung des Ge- 
meindeausschusses wird durch die Unterlassung protokollarischer Beur- 
kundung oder durch die Mangelhaftigkeit des geführten Protokolles — 
Abs. III a. a. O. — nicht aufgehoben. 
Die in einer Ausfertigung des Gemeindeausschusses enthaltene Fest- 
stellung, daß ein gewisser, näher bezeichneter Beschluß gefaßt worden 
sei, muß in so lange als wahr gelten, bis das Gegenteil voll erwiesen wird. 
b. Bd. 10, 80: Das in Art. 145 Abs. II der Gem.-Ordn. zur Giltigkeit 
eines Gemeindeausschußbeschlusses geforderte Zahlenverhältnis der bei 
der Beratung und Abstimmung mitwirkenden Ausschußmitglieder kann 
nicht nach dem zur Zeit der Beschlußfassung thatsächlich vorhandenen, 
sondern nur nach dem in Art. 124 a. a. O. bestimmten Bestande des 
Gemeindeausschusses beurteilt werden. 
Dies gilt auch jenen Fällen gegenüber, in welchen die gesetzlich fest-
	        
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