Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

50 8 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 
geteilt, so geht die Heimat des A sowie die Heimat seiner 
Familienangehörigen, speziell die ursprüngliche Heimat seiner 
Kinder auf die neue Gemeinde V auch dann über, wenn A 
zur Zeit dieser Gemeindebezirksveränderung sein Anwesen in 
der Ortschaft B schon veräußert hatte, bezw. aus irgend 
einem anderen Grunde nicht mehr besaß. 
Hieher ist noch zu konstatieren, daß nach Art. 4 Abf. 
IV der Gem.-Ordn. die freiwillige Auflösung einer Ge- 
meinde nur dann stattfinden, also vom Ministerium nur dann 
genehmigt werden darf, wenn die Erwerbung neuer Heimat- 
rechte für die in der freiwillig sich auflösenden Gemeinde 
heimatberechtigten Personen gesichert ist, also feststeht, wo 
dieselben mit dem Momente der Auflösung ihrer bisherigen 
Heimatgemeinde ein neues Heimatrecht erwerben. 
Weiteres über den Einfluß von Gemeindebezirksveränder- 
ungen auf die Heimatsverhältnisse s. unten bei Heimat Bd. 3 
§ 249.27 
Ad 2. Bezüglich der Ausscheidung des Gemeindevermögens ist zu 
unterscheiden zwischen 
a. der formellen Seite und der Zuständigkeitsfrage, 
b. der materiellen Seite. 
ad a. Was zunächst die erstere (formelle) anbelangt, so ist der 
Grundsatz festzuhalten, daß solche Vermögensausscheidungen 
nicht dem bürgerlichen Rechte angehören, sondern öffentlich- 
rechtlicher Natur sind. Dieser Grundsatz hat gesetzlichen Aus- 
druck erhalten durch den Art. 11 des Verw.-Ger.-Hof-Ges., 
welcher bestimmt: „Wenn Aenderungen im Bestande von 
Gemeinden, Distrikten, Kreisen oder Schulverbänden ein- 
treten und sich die Beteiligten über die Teilung oder Aus- 
einandersetzung des Gemeinde-, Distrikts-, Kreis= oder Schul- 
Vermögens oder über die Rechte und Pflichten in Bezug auf 
bestehende Anstalten nicht gütlich zu einigen vermögen, so 
tritt in letzterer Beziehung schiedsrichterliche Entscheidung ein. 
Diese steht zu: 
1) einer von dem kgl. Staatsministerium des Innern dele- 
gierten Kreisregierung, K. d. J., in denjenigen Fällen, 
in denen eine Gemeinde, welche einer Kreisregierung 
:71) Außer den bereits im Texte genannten Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes 
vom 19. August 1881 Bd. 3, 240 f. und vom 22. Februar 1884 Bd. 5, 149 siehe 
noch die Entsch des Verw.-Ger-Hofes vom 2. April 1886 Bd. 8, 1: Bei einer 
nach § 2 Ziff. IV lit. b und d des Ansässigmachungsges. vom 1. Juli 1834 in 
einer Gemeinde erfolgten Ansässigmachung eines an einem bestimmten Orte dieser 
Gemeinde stationierten öffentlichen Dieners hatte die Abtretung des Stationsortes 
von dem Gemeindebezirke eine Aenderung in dem Heimatverhältnis jener 
Person zur letzteren Gemeinde nicht zur Folge.
	        
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