536 § 136. IV. Gemeindeversammlung. Art. 146, 147.
gefaßt werden, wenn entweder alle Stimmberechtigten 2) anwesend sind
oder die Versammlung in herkömmlicher 3) Weise berufen ist.
II. Zur Beratung und Beschlußfassung sind der Gemeinde-
versammlung von der Gemeindeverwaltung bestimmte Anträge"“) vor-
zulegen. 5)
Art. 147.
I. Abgesehen von den gesetzlich bestimmten Fällen 1) kann?) die
Zuständigkeit der Gemeindeversammlung auf die Beratung und Be-
schlußfassung über solche Angelegenheiten, für welche gemäß Art. 112
:) Ohne Rücksicht darauf, ob sie Gemeindebürger sind oder nicht (vergl.
Art. 47 Abs. III).
*) herkömmlich ist so viel als ortsüblich.
1) Siehe hiezu Art. 131 Abs. VI. Ohne einen solchen Antrag der Ge-
meindeverwaltung kann es zu einer Beratung oder Abstimmung in der Gemeinde-
versammlung nicht kommen.
*) Zu Art. 146 vergl. auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 8, 17: Daß
der Vollzug eines gesetzlich ungiltigen Gemeindebeschlusses durch eine Mehrzahl
Beteiligter ebensowenig wie seine ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung
demselben Rechtswirksamkeit zu verleihen 2c. vermag, bedarf keiner weiteren Er-
örterung.
Zu Art. 147.
!) Diese Zuständigkeit ist, abgesehen von Art. 147 Abs. 1, gesetzlich ange-
ordnet in den Fällen des Art. 4 Abs. III mit Abs. 1; 9 Abs. III und V; 23
Abs. I; 24 Abs. II; 27 Abs. 1; 28; 31 Abs. III mit II; 35; 40 Abs. III;
47; 63 Abs. I und 64 Abs. 1; 67; 145 Abs. V; 153 Abs. IX; 200 Abs. I der
Gem.-Ordn.; siehe ferner Verordn. vom 18. Juni 1862 über öffentliche Tanz-
musik (Web. 5, 767); §§ 7 und 8 der Verordn. vom 26. August 1883 über die
Volksschulen (Web. 16, 373). Weiter vergl. noch die Bestimmungen in Art. 7
Abs. 2 und 3, auch Art. 12 des Jagdgesetzes vom 30. März 1850; Art. 4, 10
und 13 des Gesetzes vom 12. März 1850 über Schadensersatzpflicht bei Auflauf
nebst Art. 14 des Gesetzes vom 4. Mai 1851 über das Einschreiten der bewaff-
neten Macht 2c.
Speziell im Falle des Art. 9 Abs. V der Gem.-Ordn. muß der Beschluß
der Gemeindeversammlung mit dem Antrage des Gemeindeausschusses überein-
stimmen. In allen übrigen Fällen wird da, wo nach der Gem.-Ordn, die Zu-
ständigkeit der Gemeindeversammlung überhaupt gegeben ist, ausschließlich durch
die Beschlußfassung der letzteren entschieden.
Siehe auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 11, 485 oben bei Art. 123
Anm. 4, desgleichen die nachstehende Anm. 3.
Weiter ist auch noch die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung gegeben
im Reichskrankenversicherungsgesetz vom 10. April 1892 §§ 2, 51, 54; 6öa, 10
Abs. 3, 16, 18 a, 43 Abs. 1, 46, 46 a, 52 und bayr. Ausführungsgesetz hiezu
vom 26. Mai 1892 Art. 2 nebst § 2 Abs. 3 der Vollz.-Verordn. vom 8. Juni
1892 (Web. 21, 369 und 395 f.), weiter § 142 der Reichs-Gew.-Ordn. mit § 50
Abs. 1 der Vollz.-Verordn. vom 29. März 1892 (Web. 21, 189).
Vergl. hiezu Art. 112 Anm. auf S. 505.
*) Die Erlassung eines solchen Gemeindestatuts kann staatsaufsichtlich nicht
erzwungen werden; sie liegt im freien Ermessen der Gemeinde bezw. Gemeinde-
versammlung.