§ 136. IV. Gemeindeversammlung. Art. 147—149. 537
Ziff. 1, 2, 5, 6, 9, 12, 14 und 15 in Gemeinden mit städtischer
Verfassung die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten erforderlich
ist, sowie auf die Regulierung der Heimatgebühren durch statutarischen
Beschluß der Gemeindeversammlung 2) ausgedehnt werden.3)
II. Wenn ein Zehnteil der stimmberechtigten Gemeindebürger
schriftlich einen Antrag einreicht, der eine Angelegenheit betrifft, für
welche die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung begründet ist“), so
muß der Gemeindeausschuß diesen Antrag der Gemeindeversammlung
zur Beratung und Beschlußfassung vorlegen.
Art. 148 (80).
Dem Bürgermeister steht die Leitung der Versammlung zu; er
ist befugt, zu der Versammlung unter Androhung einer Geldstrafe
bis zu einem Gulden (1 Mk. 80 Pfg.) zu Gunsten der Armenkasse
zu laden, bei gleicher Strafe das unzeitige Weggehen aus der Ver-
sammlung oder sonstige ungebührliche Störungen zu verbieten und die
verwirkten Strafen auszusprechen.
Art. 149 (81).
I. Soferne nicht im Gesetze die Zustimmung einer bestimmten
Anzahl von Gemeindebürgern 1) oder neben der Stimmenmehrheit ein
bestimmtes Verhältnis der Steuerzahlung auf Seite der Zustimmen-
den?) für das Zustandekommen eines giltigen Beschlusses erforderlich
ist, so kann ein solcher durch die absolute Stimmenmehrheit der
Anwesendens) gefaßt werden, wenn mehr als die Hälfte der Stimm-
*) In allen Fällen, in welchen die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung
nicht ausdrücklich — sei es durch die in vorstehender Anm. 1 aufgeführten Be-
stimmungen oder durch Gemeindestatut nach Art. 147 Abs. 1 — bestimmt ist, hat
der Gemeindeausschuß allein zu beschließen.
Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 13, 43: Eine staatsaussichtliche
Verfügung, durch welche der Gemeindeausschuß angehalten wird, einen von der
Gemeindeversammlung in einer ihrer Zuständigkeit entrückten Angelegenheit ge-
faßten Beschluß zu vollziehen, enthält einen Eingriff in das gemeindliche Selbst-
verwaltungsrecht und kann seitens des Gemeindeausschusses daher auf Grund des
Art. 10 Ziff. 2 des Gesetzes vom 8. August 1878 mit Beschwerde angefochten
werden.
) siehe Anm. 1.
Zu Art. 149.
1) z. B. Art. 4 Abs. III; 9 Abs. III und V; 27 Abs. I, 28, 35, 153
Abs. IX; ferner §§ 7 Abs. III und 8 der Verordn. vom 26. August 1883 (Web.
16, 373) über die Volksschulen.
„) z. B. Art. 27 Abs. I, 28, 35, 47.
Vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 8, 9 unten in Anm. 7 und oben
bei Art. 47 Anm. 10 lit. b.
*) Diese Anwesenheit muß im Momente der Abstimmung gegeben sein;