538 § 136. IV. Gemeindeversammlung. Art. 149.
berechtigten erschienen oder mehr als die Hälfte der durch die Ge-
meindebürgerschaft abzugebenden Stimmen vertreten ist.
II. Die Abstimmung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll zu errichten 4), welches die
Zahl der Anwesenden, sowie das Ergebnis der Abstimmung feststellt
und vom Bürgermeister, vom Protokollführer und von zwei Gemeinde-
bürgern unterschrieben wird. Erfolgt schriftliche Abstimmung, so sind
die Stimmen für und gegen den Antrag durch Unterschrift der ein-
zelnen Gemeindebürger in das Protokoll aufzunehmen.
III. Die Abstimmung mußö) schriftlich vorgenommen werden,
wenn die Stimmenzahl sich nach der Größe des Steuerbetrages richtet
oder wenn neben der Stimmenzahl auch ein bestimmtes Verhältnis
der Steuer auf Seite der Zustimmenden zur Fassung eines Beschlusses.
erforderlich ist. 5)7)
137.
V. Verwaltung der zu einer Bürgermeisterei vereinigten
Gemeinden.
Art. 150 (82).1)
I. Die im Verbande einer Bürgermeisterei befindlichen Gemeinden
werden durch ihre eigenen Gemeindeausschüsse verwaltet.
II. In der Gemeinde seines Wohnortes hat der Bürgermeister
wer sich vor der Abstimmung entfernt, wird also hier nicht mitgezählt, wenn auch
sein Name im aufgelegten Präsenzprotokoll (vergl. Abs. II) steht, dagegen wird
mitgezählt, wer sich der Abstimmung enthalten hat, soferne er nur bei der Ab-
stimmung zugegen war.
Vergl. hiezu Art. 118 Abs. III verb.: Stimmenmehrheit der „Anwesen-
den“; dagegen Art. 145 Abs. II, auch 1II, woselbst nur die wirklich Abstimmenden
gezählt werden; desgleichen bei Art. 102 Abs. II Ziff. 3 und 117 Abf. II Ziff. 3.
!) Die Nichterrichtung eines Protokolles hat — abgesehen von der Be-
stimmung des Abs. III — an sich Ungiltigkeit nicht zur Folge; im Falle des Abf.
III (vergl. Anm. 5) muß aber unter allen Umständen der Nachweis der schriftlichen
Abstimmung erbracht werden können, also ist solchen Falles die Errichtung eines
Protokolles unumgänglich notwendig.
(Vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 7, 295, auch Bd. 17, 308 oben
bei Art. 145 Anm. 3 lit. a und e.)
5) Bei Vermeidung der Ungiltigkeit. Siehe dagegen für die übrigen, nicht
unter Abs. III zu subsumierenden Fälle den Abs. II und vorstehende Anm. 4.
6) Vergl. Anm. 2.
7) Eutsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 8, 9: Nichtbeachtung der Vorschriften
in Art. 47 und 149 der Gem.-Ordn. bei Fassung von Gemeindebeschlüssen hat
deren Ungiltigkeit zur Folge.
Zu Art. 150 bis 152.
!) Siehe hierüber die Anmerkungen zu Art. 6 oben Seite 9½ ff.