Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 137. V. Verwaltung der Bürgermeistereien. Art. 150—152. 539 
alle in diesem Gesetze bestimmten Obliegenheiten des Bürgermeisters 
zu erfüllen. 
III. In den übrigen Gemeinden liegt ihm die Handhabung der 
Ortspolizei gemäß Art. 138 ob. Außerdem ist er berechtigt, in den- 
selben alle anderen Geschäfte des Bürgermeisters vorzunehmen, soferne 
nicht die Gemeinde seines Wohnortes als im entgegengesetzten Interesse 
beteiligt erscheint. Er ist verpflichtet, die Beratung und Beschluß- 
fassung der Gemeindeausschüsse bei den gemäß Art. 140 zu fassenden 
Beschlüssen, sowie bei Feststellung der Voranschläge und Rechnungen 
zu leiten und die Kasseführung zu beaufsichtigen. Bei der Beschluß- 
fassung in eigentlichen Gemeindeangelegenheiten hat er nur dann eine 
Stimme, wenn Stimmengleichheit vorliegt. 
IV. Die unter dem Vorsitz des Bürgermeisters vereinigten Ge- 
meindeausschüsse können für den ganzen Bürgermeistereibezirk verbind- 
liche ortspolizeiliche Vorschriften nach Maßgabe der gesetzlichen Be- 
stimmungen erlassen. 
V. Zur Giltigkeit des Beschlusses ist erforderlich, daß mehr als 
die Hälfte der Mitglieder eines jeden Gemeindeausschusses an der 
Beratung und Abstimmung teilgenommen und daß die Mehrheit 
der Abstimmenden sich für dieselbe Meinung entschieden hat. 
Art. 151 (83). 
I. Der Bürgermeister wird aus den wählbaren Bürgern der 
vereinigten Gemeinden auf sechs Jahre gewählt und bedarf der Be- 
stätigung, in Bezug auf welche die Bestimmungen des Art. 126 
Abs. II anwendbar sind. 
II. Bei Verhinderung des Bürgermeisters wird derselbe in poli- 
zeilichen Angelegenheiten für den ganzen Bürgermeistereibezirk durch 
den in der Gemeinde seines Wohnsitzes zuständigen Stellvertreter er- 
setzt. In den eigentlichen Gemeindeangelegenheiten jeder einzelnen 
Gemeinde steht die Stellvertretung dem nach Art. 125 Abs. III hiezu 
berufenen Mitgliede des betreffenden Gemeindeausschusses zu. Dieses 
Mitglied hat in dringenden Fällen auch in Polizeisachen statt des 
Bürgermeisters zu handeln, außerdem dessen Aufträge zu vollziehen, 
die notwendigen Anzeigen an denselben zu machen und die Beseitigung 
gesetzwidriger Zustände in der Gemeinde zu veranlassen. 
Art. 152 (84). 
I. Die Remuneration des Bürgermeisters, die Bezüge des für 
die Bürgermeistereigeschäfte verwendeten Gemeindeschreibers und Dieners, 
sodann die Aversalentschädigung des Bürgermeisters für Regieausgaben 
sind von den vereinigten Gemeinden nach Maßgabe der von den Aus- 
schüssen der beteiligten Gemeinden hierüber etwa geschlossenen Ueber- 
einkunft, in deren Ermangelung nach dem Verhältnisse der Gesamt- 
steuer zu bestreiten.
	        
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