§ 137. V. Verwaltung der Bürgermeistereien. Art. 150—152. 539
alle in diesem Gesetze bestimmten Obliegenheiten des Bürgermeisters
zu erfüllen.
III. In den übrigen Gemeinden liegt ihm die Handhabung der
Ortspolizei gemäß Art. 138 ob. Außerdem ist er berechtigt, in den-
selben alle anderen Geschäfte des Bürgermeisters vorzunehmen, soferne
nicht die Gemeinde seines Wohnortes als im entgegengesetzten Interesse
beteiligt erscheint. Er ist verpflichtet, die Beratung und Beschluß-
fassung der Gemeindeausschüsse bei den gemäß Art. 140 zu fassenden
Beschlüssen, sowie bei Feststellung der Voranschläge und Rechnungen
zu leiten und die Kasseführung zu beaufsichtigen. Bei der Beschluß-
fassung in eigentlichen Gemeindeangelegenheiten hat er nur dann eine
Stimme, wenn Stimmengleichheit vorliegt.
IV. Die unter dem Vorsitz des Bürgermeisters vereinigten Ge-
meindeausschüsse können für den ganzen Bürgermeistereibezirk verbind-
liche ortspolizeiliche Vorschriften nach Maßgabe der gesetzlichen Be-
stimmungen erlassen.
V. Zur Giltigkeit des Beschlusses ist erforderlich, daß mehr als
die Hälfte der Mitglieder eines jeden Gemeindeausschusses an der
Beratung und Abstimmung teilgenommen und daß die Mehrheit
der Abstimmenden sich für dieselbe Meinung entschieden hat.
Art. 151 (83).
I. Der Bürgermeister wird aus den wählbaren Bürgern der
vereinigten Gemeinden auf sechs Jahre gewählt und bedarf der Be-
stätigung, in Bezug auf welche die Bestimmungen des Art. 126
Abs. II anwendbar sind.
II. Bei Verhinderung des Bürgermeisters wird derselbe in poli-
zeilichen Angelegenheiten für den ganzen Bürgermeistereibezirk durch
den in der Gemeinde seines Wohnsitzes zuständigen Stellvertreter er-
setzt. In den eigentlichen Gemeindeangelegenheiten jeder einzelnen
Gemeinde steht die Stellvertretung dem nach Art. 125 Abs. III hiezu
berufenen Mitgliede des betreffenden Gemeindeausschusses zu. Dieses
Mitglied hat in dringenden Fällen auch in Polizeisachen statt des
Bürgermeisters zu handeln, außerdem dessen Aufträge zu vollziehen,
die notwendigen Anzeigen an denselben zu machen und die Beseitigung
gesetzwidriger Zustände in der Gemeinde zu veranlassen.
Art. 152 (84).
I. Die Remuneration des Bürgermeisters, die Bezüge des für
die Bürgermeistereigeschäfte verwendeten Gemeindeschreibers und Dieners,
sodann die Aversalentschädigung des Bürgermeisters für Regieausgaben
sind von den vereinigten Gemeinden nach Maßgabe der von den Aus-
schüssen der beteiligten Gemeinden hierüber etwa geschlossenen Ueber-
einkunft, in deren Ermangelung nach dem Verhältnisse der Gesamt-
steuer zu bestreiten.