§ 138. Verwaltung der zu einer Gemeinde verein. Ortschaften. Art. 153. 541
gebildet sind 3), steht jedenfalls ) die Verwaltung der gemeinschaftlichen
Angelegenheiten dem Gemeindeausschusse der Gesamtgemeinde zu.
auch ein besonderes direktes") Besteuerungsrecht durch Art. 45 Abs. II, auch
Art. 47 eingeräumt. Es dürfte sich demnach aus diesen Bestimmungen der Gem.=
Ordn. ergeben, daß die Ortschaften des Art. 153 als selbständige gemeindliche
Korporationen des öffentlichen Rechtes mit den ihnen von der Gem--Ordn. be-
sonders gegebenen Befugnissen und Zuständigkeiten zu erachten sind. — Vergl. hiezu
speziell den Wortlaut des Abs. 1 gegenüber (und bezw. mit) Abs. II des Art. 153,
woselbst die gemeinschaftlichen Angelegenheiten (des Abs. 1I) den besonderen An-
gelegenheiten der einzelnen Ortschaften (Abs. II) einander gegenübergestellt werden.
Endlich unterliegen die Ortschaften in Bezug auf die ihnen speziell zugewiesenen
Verpflichtungen ebenso der Staatsaufsicht, wie die politischen Gemeinden; und so
gilt auch besonders im Hinblick auf Art. 12 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. speziell die
Bestimmung des Art. 10 Ziff. 2 dieses Gesetzes auch für die Ortschaften, wie
überhaupt nach Art. 12 1. c. alles, was nach Art. 8, 10 und 11 I. c. bezüglich
der Gemeinden bestimmt ist, auch von den zu einer Gemeinde vereinigten Ort-
schaften in ihren Verhältnissen unter sich, zur Gemeinde und zu den Ortsange-
hörigen gilt.
*### Nach Weber, Comm. S. 162 Note 3 endlich „finden die Art. 61 bis 64 in
Bezug auf die Schuldaufnahmen auf Ortschaften unbedenklich Anwendung“.
:) Während den Ortschaften die Befugnis zur Erhebung von Umlagen
für die Bedürfnisse, deren Bestreitung ihnen nach Art. 153 Abs. II allein obliegt,
durch Art. 45 Abs. II (und Art. 47 Abs. V und VIII) zugesprochen ist, enthält
die Gem.-Ordn. über die Anordnung von Gemeindediensten seitens der Ortschaften
keine Bestimmung; nach der v. Kahr S. 962 vertretenen Ansicht steht ihnen jedoch
das Recht zu „behufs Erfüllung der ortschaftlichen Sonderaufgaben (in Bezug auf
Wegunterhaltung) ihre Angehörigen zu Leistungen und Diensten soweit nötig heran-
uziehen“.
zuzieh Siehe ferner Art. 22 Abs. IV bezüglich der Gemeinderechtsgebühren.
(Heimat= und Bürgerrechtsgebühren können Ortschaften nicht erheben; vergl.
unten Anm. 31 lit. i und oben S. 129 Anm. 33 zu Art. 12 der Gem.-Ordn.)
Das Recht einer indirekten Besteuerung ist den Ortschaften nirgends ein-
geräumt; daher können dieselben insbesondre keine Verbrauchssteuern oder soge-
nannten Gefälle erheben. Korporationen haben eben ein Besteuerungsrecht nur
dann und insoweit, wenn und inwieweit ihnen ein solches vom Gesetz ausdrücklich
verliehen ist. (Bezüglich der sogenannten örtlichen Abgaben und des Pflaster-,
Weg= und Brückenzolles spricht v. Kahr S. 963 den Ortschaften ein solches Er-
hebungsrecht zu; dagegen v. Sicherer: die gemeindliche Finanz-, Polizei= und
Strafgewalt 2c. S. 22 Anm. 1 a und S. 58.) Miets= oder Pachtzinse und
sonstige nicht regulierte Einnahmen von ihrem Eigentume 2c. (welche nicht öffent-
liche Abgaben sind, vergl. Anm. 7, 7 a und 8 zu Art. 39 und Anm. 3 zu Art.
40, oben S. 412 und 414) können natürlich auch die Ortschaften erheben.
Siehe oben Anm. 1 am Eingange.
*:) Vergl. Entsch des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 9, 6 Ziff. 7: Der Art. 153
der Gem.-Ordn. wurde 2c. (in seinem Hauptinhalte d. h. Abs. IIX) zu dem
Zwecke in das Gesetz aufgenommen, die Verhältnisse jener Ortschaften, denen durch
Art. 5 der Besitz, die Verwaltung und die Benützung ihres eigenen Gemeinde-
und Stiftungsvermögens zugesichert wurde, zur Gesamtgemeinde näher zu regeln.
(Nach Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 8, 178 ist zum Begriffe einer Ortschaft
(nach Art. 5) nur das Vorhandensein einer Ortsflur, nicht aber auch der Bestand
eines örtlichen Sondervermögens nötig. Siehe unten Anm. 31 lit. f.)
*“) außerdem aber auch im Falle des Abs. III — soferne durch die Ge-
meindebürger desbezüglicher Beschluß gefaßt ist — noch die besondere Verwaltung
*) Bezüglich der Einführung oder Erhebung indirekter Steuern oder der sogenannten Ge-
fälle und der örtlichen Abgaben siehe Anm. 2 Abf. 3.