Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

542 8 138. Verwaltung der zu einer Gemeinde verein. Ortschaften. Art. 153. 
II. 5) Was außer der Polizeiverwaltung8)7), dem Heimat-8) 
und Armenverbandes) und den sonst durch Gesetze den politischen 
Gemeinden zugewiesenen Verbindlichkeiten 6)8) zu den gemeinschaftlichen 
Angelegenheiten der vereinigten Ortschaften gehört), soll zunächst nach 
des speziellen Ortschaftsvermögens siehe (Abs. III I. c.). Die Verwaltung der ge- 
meinschaftlichen Angelegenheiten muß unter allen Umständen vom Gemeinde- 
ausschusse der Gesamtgemeinde besorgt werden, während in der Regel d. h. soferne 
nicht Beschluß nach Abs. III gefaßt ist, die Verwaltung der besonderen örtlichen 
Angelegenheiten nicht Sache des Ausschusses der Gesamtgemeinde ist (siehe jedoch 
Abs. VI Satz 1 l. c. bezüglich der gemeinschaftlichen Aufsicht und Leitung seitens 
des Bürgermeisters der politischen Gemeinde)h). 
*!) Zu Abs. II siehe Art. 38 der Gem.-Ordn. und Entsch, des Verw.-Ger.= 
Hofes Bd. 19, 26 unten Anm. 31 lit. n. Der Art. 38 gibt die Verpflichtungen 
an, welche in der Regel von allen politischen Gemeinden zu erfüllen sind; 
der Art. 153 Abs. II dagegen bestimmt, welche von diesen Verpflichtungen aus- 
nahmsweise in Ortschaften mit eigenem Vermögen von diesen Ortschaften selbst 
erfüllt werden müssen. Art. 153 Abs. II erscheint demgemäß im Verhältnis zu 
Art. 38 als eine Ausnahmsbestimmung. Vergl. hiezu Entsch des Verw.-Ger.= 
Hofes Bd. 1, 189 f. Nr. II lit. b; Bd. 5, 4 ff. siehe oben S. 338 § 99 Anm. 
12 lit. àa 7, auch Bd. 7, 62 ff. ebenda Anm. 5 a und 12, 88 ff. oben Anm. 1. 
6) Die Polizeiverwaltung, die Heimats= und die Armenrechtsverhältnisse, 
desgleichen die sonst durch Gesetz den politischen Gemeinden zugewiesenen Ver- 
bindlichkeiten sind ausnahmslos gemeinschaftliche Angelegenheiten der ver- 
einigten Ortschaften; hievon kann und darf keine Ausnahme, auch nicht durch 
Vertrag oder Herkommen geschaffen werden. 
Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 302 und Bd. 2, 441 oben 
S. 94 Anm. 61 I lit. d zu Art. 5 der Gem.-Ordn. und Anm. 58 ebenda S. 92 
ferner Bd. 4, 445, desgleichen Bd. 4, 599 oben S. 122 Anm. 6 lit. a zu Art. 
10 der Gem.-Ordn. 
7!) Unter „Polizeiverwaltung“ ist die den Gemeinden zustehende, also 
die gemeindliche Polizeiverwaltung zu verstehen, wie sich dieselbe nach den 
Bestimmungen der Art. 92, 93, 94, 95, 97, 98 und 138—142 der Gem.-Ordn. 
ergibt, und zwar nicht blos die polizeiliche Geschäftsführung inkl. Aufstellung des 
geeigneten Personales, sondern auch die Beschaffung der nötigen Einrichtungen 
und Anstalten, jedoch mit Ausschluß der Verwaltungs= oder Wohlfahrtspflege. 
Z Ueber den Begriff Polizei im Allgemeinen und Orts= und Distriktspolizei 
insbesondre siehe oben Anm. und Anm. 1 zu § 120 bezw. Art. 92 S. 485 
un 
Behufs Erleichterung der Ausübung der Polizeiverwaltung in den Ort- 
schaften ist die Bestimmung in Art. 139 Abs. II getroffen. 
*) Siehe hiezu die in Anm. 3 zu Art. 38 S. 406, ferner in § 97 S. 317 
bis 324 genannten gesetzlichen Bestimmungen; ferner Art. 4, 5, 8, 11 des Jagd- 
gesetzes vom 30. März 1850; Art. 2, 3, 4 und 5 des Hundesteuergesetzes, endlich 
vergl. noch Anm. 4 zu Art. 38. 
In erster Linie gehören hierher aber die einschlägigen Bestimmungen der 
Gem.-Ordn. selbst. Ueberhaupt wo in einem Gesetze der „Gemeinde“ ein Recht 
oder eine Befugnis zugesprochen oder eine Verpflichtung aufgebürdet wird, ist 
stets nur die politische Gemeinde zu verstehen. 
") Von den in Art. 38 angeführten Gegenständen dürften nach einer Zu- 
sammenstellung bei v. Kahr S. 977 ff. im Hinblick auf Art. 153 Abs. II ins- 
besondre folgende zu den gemeinschaftlichen Angelegenheiten der vereinigten Ort- 
schaften, also zu den Angelegenheiten der politischen Gemeinde gehören: 
Die Herstellung der nötigen Gemeindegebäude zu polizeilichen und 
sonstigen gemeinschaftlichen Zwecken. 
Die Herstellung und Unterhaltung der nötigen Begräbnisplätze.
	        
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