542 8 138. Verwaltung der zu einer Gemeinde verein. Ortschaften. Art. 153.
II. 5) Was außer der Polizeiverwaltung8)7), dem Heimat-8)
und Armenverbandes) und den sonst durch Gesetze den politischen
Gemeinden zugewiesenen Verbindlichkeiten 6)8) zu den gemeinschaftlichen
Angelegenheiten der vereinigten Ortschaften gehört), soll zunächst nach
des speziellen Ortschaftsvermögens siehe (Abs. III I. c.). Die Verwaltung der ge-
meinschaftlichen Angelegenheiten muß unter allen Umständen vom Gemeinde-
ausschusse der Gesamtgemeinde besorgt werden, während in der Regel d. h. soferne
nicht Beschluß nach Abs. III gefaßt ist, die Verwaltung der besonderen örtlichen
Angelegenheiten nicht Sache des Ausschusses der Gesamtgemeinde ist (siehe jedoch
Abs. VI Satz 1 l. c. bezüglich der gemeinschaftlichen Aufsicht und Leitung seitens
des Bürgermeisters der politischen Gemeinde)h).
*!) Zu Abs. II siehe Art. 38 der Gem.-Ordn. und Entsch, des Verw.-Ger.=
Hofes Bd. 19, 26 unten Anm. 31 lit. n. Der Art. 38 gibt die Verpflichtungen
an, welche in der Regel von allen politischen Gemeinden zu erfüllen sind;
der Art. 153 Abs. II dagegen bestimmt, welche von diesen Verpflichtungen aus-
nahmsweise in Ortschaften mit eigenem Vermögen von diesen Ortschaften selbst
erfüllt werden müssen. Art. 153 Abs. II erscheint demgemäß im Verhältnis zu
Art. 38 als eine Ausnahmsbestimmung. Vergl. hiezu Entsch des Verw.-Ger.=
Hofes Bd. 1, 189 f. Nr. II lit. b; Bd. 5, 4 ff. siehe oben S. 338 § 99 Anm.
12 lit. àa 7, auch Bd. 7, 62 ff. ebenda Anm. 5 a und 12, 88 ff. oben Anm. 1.
6) Die Polizeiverwaltung, die Heimats= und die Armenrechtsverhältnisse,
desgleichen die sonst durch Gesetz den politischen Gemeinden zugewiesenen Ver-
bindlichkeiten sind ausnahmslos gemeinschaftliche Angelegenheiten der ver-
einigten Ortschaften; hievon kann und darf keine Ausnahme, auch nicht durch
Vertrag oder Herkommen geschaffen werden.
Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 302 und Bd. 2, 441 oben
S. 94 Anm. 61 I lit. d zu Art. 5 der Gem.-Ordn. und Anm. 58 ebenda S. 92
ferner Bd. 4, 445, desgleichen Bd. 4, 599 oben S. 122 Anm. 6 lit. a zu Art.
10 der Gem.-Ordn.
7!) Unter „Polizeiverwaltung“ ist die den Gemeinden zustehende, also
die gemeindliche Polizeiverwaltung zu verstehen, wie sich dieselbe nach den
Bestimmungen der Art. 92, 93, 94, 95, 97, 98 und 138—142 der Gem.-Ordn.
ergibt, und zwar nicht blos die polizeiliche Geschäftsführung inkl. Aufstellung des
geeigneten Personales, sondern auch die Beschaffung der nötigen Einrichtungen
und Anstalten, jedoch mit Ausschluß der Verwaltungs= oder Wohlfahrtspflege.
Z Ueber den Begriff Polizei im Allgemeinen und Orts= und Distriktspolizei
insbesondre siehe oben Anm. und Anm. 1 zu § 120 bezw. Art. 92 S. 485
un
Behufs Erleichterung der Ausübung der Polizeiverwaltung in den Ort-
schaften ist die Bestimmung in Art. 139 Abs. II getroffen.
*) Siehe hiezu die in Anm. 3 zu Art. 38 S. 406, ferner in § 97 S. 317
bis 324 genannten gesetzlichen Bestimmungen; ferner Art. 4, 5, 8, 11 des Jagd-
gesetzes vom 30. März 1850; Art. 2, 3, 4 und 5 des Hundesteuergesetzes, endlich
vergl. noch Anm. 4 zu Art. 38.
In erster Linie gehören hierher aber die einschlägigen Bestimmungen der
Gem.-Ordn. selbst. Ueberhaupt wo in einem Gesetze der „Gemeinde“ ein Recht
oder eine Befugnis zugesprochen oder eine Verpflichtung aufgebürdet wird, ist
stets nur die politische Gemeinde zu verstehen.
") Von den in Art. 38 angeführten Gegenständen dürften nach einer Zu-
sammenstellung bei v. Kahr S. 977 ff. im Hinblick auf Art. 153 Abs. II ins-
besondre folgende zu den gemeinschaftlichen Angelegenheiten der vereinigten Ort-
schaften, also zu den Angelegenheiten der politischen Gemeinde gehören:
Die Herstellung der nötigen Gemeindegebäude zu polizeilichen und
sonstigen gemeinschaftlichen Zwecken.
Die Herstellung und Unterhaltung der nötigen Begräbnisplätze.