Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 138. Verwaltung der zu einer Gemeinde verein. Ortschaften. Art. 153. 543 
den bei der Vereinigung geschlossenen Verträgen beurteilt und in Er— 
mangelung solcher Verträge womöglich durch Uebereinkunft der be— 
teiligten Ortschaften geregelt werden. 10) In streitigen Fällen wird 
hierüber mit Rücksicht auf die bestehenden Verträge, auf rechtsbegrün- 
detes Herkommen 11) und auf die Gemeinschaft des Bedürfnisses und 
Gebrauches 12) durch die vorgesetzten Verwaltungsbehörden im gesetz- 
lichen Instanzenzuge entschieden. 10) 13) 14) 
Die Anschaffung und Erhaltung der erforderlichen Feuerlöschanstalten und 
Löschgeräte. 
Die zur Verhütung von Unglücksfällen nötigen Sicherheitsvorrichtungen 
(soweit sie nicht zu den Gemeindewegen gehören). 
Die Aufstellung des nötigen gemeindlichen Polizei-, Wald= und Feldschutz- 
personals. 
Nicht notwendig Sache der Gesamtgemeinde ist die Unterhaltung 
der Ortsstraßen, dann die Herstellung und Unterhaltung der Gemeindewege nebst 
Zugehörungen (diese gehören der Wohlfahrtspflege an). 
Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 95 f. (oben S. 350 
Anm. 33 zu § 97) und 189 ff. Bd. 2, 460 und Bd. 7, 62 oben S. 333 Anm. 
5 aà lit. a und b zu § 99, Bd. 11, 555 oben S. 329 Anm. 2 zu § 99, Bd. 12, 
87 oben S. 331 Anm. 3 lit. 4 zu § 99. Ferner siehe die Aum. 7 bis 21 zu 
Art. 38 oben S. 406 ff. 
10) Siehe hiezu Weber, Comm. S. 160 Note 2: „Es sind die Uebereinkünfte 
maßgebend, welche zwischen den betreffenden Ortschaften bereits bisher bestanden 
haben oder neu geschlossen werden“. 
„Nach der Absicht des Gesetzes soll in Differenzfällen immer zunächst auf 
das Zustandekommen einer Uebereinkunft hingewirkt werden. Kommt eine solche 
nicht zu Stande oder besteht Streit über den Inhalt älterer Verträge, so ist im 
Instanzenzuge nach den in Abs. II erwähnten Gesichtspunkten zu entscheiden."“ 
Vergl. hiezu die in vorstehender Anm. 9 a. E. ausfgeführten Entsch, des Verw.= 
Ger.-Hofes Bd. 2, 460; 1, 95; 5, 4 ff. besonders S. 13 Abs. 2, oben S. 338 
Anm. 12 lit. c# und 11, 555 ff. 
Vergl. auch v. Kahr S. 979—981. 
) Herkommen ist hier gleichbedeutend mit „Ortsherkommen, örtlichem Ge- 
wohnheitsrecht", nicht mit „(unvordenklicher) Verjährung“" (in Bezug auf ein 
einzelnes individuell bestimmtes Rechtsverhältnis), vergl. Entsch. des Verw.-Ger.= 
Hofes Bd. 7, 62 ff. besonders S. 71 Abs. 2 (in vorstehender Anm. 9) und Bd. 
5, 4 ff. (in vorstehender Anm. 10). Siehe hiezu auch v. Kahr S. 981 ff. lit. d; 
ferner vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 13, 131: Die Annahme eines 
rechtsbegründeten Herkommens in Hinsicht auf die ortschaftsweise Unterhaltung der 
Gemeindewege wird nicht durch den Umstand ausgeschlossen, daß von den Ort- 
schaften außer der Wegunterhaltung auch solche Angelegenheiten wahrgenommen 
werden, welche gesetzlichermaßen der Gesamtgemeinde obliegen und bezüglich deren 
sonach die Bildung eines Herkommens mit jenem Inhalte ausgeschlossen ist. — 
Durch Vereinbarung kann auch etwas anderes bestimmt werden, als was bisher 
auf Grund des ortsüblichen Gewohnheitsrechtes geltend war, da Verträge und 
Uebereinkunft über dem Herkommen stehen und letzteres erst in Betracht kommt, 
wenn erstere ermangeln. 
12) z. B. Wege, welche nur zwei Ortschaften mit einander verbinden (Orts- 
verbindungswege), eigene Ortsstraßen, speziell örtliche Wasserleitungen, Brunnen 
im Gegensatz zu Gemeindewegen, zu gemeindlichen Wasserleitungen 2c., welche der 
gesamten Gemeinde dienen. 
Im Zweifel ist immer die Regel des Art. 38 der Gem.-Ordn. d. h. 
die Verpflichtung der Gesamtgemeinde anzunehmen. 
16) Es unterliegt keinem Zweifel, daß durch gesetz= und ordnungsmäßigen 
Beschluß der Gesamtgemeinde freiwillig alle Leistungen, welche den einzelnen
	        
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