Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

544 8 138. Verwaltung der zu einer Gemeinde verein. Ortschaften. Art. 153. 
III. 15) Jede Ortschaft, der die besondere Verwaltung ihres Ge- 
meinde= oder Stiftungs-Vermögens zusteht, (Art. 5) 15), ist jedoch 
berechtigt, diese Verwaltung durch Beschluß von mindestens zwei Dritt- 
teilen der daselbst wohnenden Gemeindebürger unter Vorbehalt geson- 
derter Kasse= und Rechnungsführung dem Ausschusse der Gesamt- 
gemeinde 16) zu übertragen. 1) 
IV. Erfolgt eine Uebertragung nicht 18), so ist erforderlichen 
Falles für jede Ortschaft ein Pfleger 1)) und, wenn die Mehrheit der 
im Orte wohnenden wahlstimmberechtigten Bürger es beschließt, ein 
mit Einschluß des Pflegers aus drei bis fünf Bürgern bestehender 
Ausschuß 19) auf je sechs Jahre zu wählen. 
V. Der Pffeger führt die Verwaltung des örtlichen Vermögens, 
wobei die das Gemeinde= und Stiftungs-Vermögen betreffenden Be- 
stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes 20) Anwendung finden. Die 
Ortschaften obliegen, auf die Gesamtgemeinde übernommen werden können, natür- 
lich eventuell mit aufsichtsbehördlicher Genehmigung nach Art. 159 Abs. I1 Ziff. 7. 
Die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 2, S. 460 Abs. 2 Satz 2, welche 
sich nicht auf den Fall der freiwilligen Uebernahme bezieht, steht nicht ent- 
gegen. Siehe hiezu v. Kahr S. 985 f. Note f. 
14) Vergl. Art. 12 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. Soferne also solche Streitig- 
keiten unter einen der Art. 8 bezw. 10 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. fallen, sind sie 
im verwaltungsrechtlichen Verfahren auszutragen. Siehe auch Entsch. des Verw.= 
Ger.-Hofes Bd. 11, 555 oben Anm. 9 a. E. (Beiziehung der am Streite beteiligten 
Ortschaften). 
16) Ueber das Recht der eigenen Verwaltung, welches den im Besitze von 
besonderem Vermögen befindlichen Ortschaften an sich durch Art. 5 der Gem.= 
Ordn. gewährleistet ist, siehe diesen Art. 5 und die Anm. hiezu. Die Art und 
Weise des Vollzuges und der Ausführung der durch Art. 5 gewährten Verwaltungs- 
befugnis richtet sich nach den Bestimmungen des Art. 153 Abs. III bis VIII. 
Hierüber siehe im Einzelnen die detaillierten Ausführungen bei v. Kahr S. 987 
bis 995, Anm. 8 bis 13. 
6) Solchen Falles hat der Gemeindeausschuß diejenigen Kompetenzen, 
ael⅝he ihm bezüglich der Verwaltung des Vermögens der politischen Gemeinde 
zustehen. 
VWo die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung (Art. 147) gegeben ist, 
tritt hier die der Ortsversammlung (Versammlung der in der Ortschaft wohnenden 
Bürger) ein. 
*7) Abs. III handelt nur von Landgemeinden; von Städten der Abs. VII. 
Diese Uebertragung ist eine stets widerrufliche. 
15) Solchen Falles darf der Gemeindeausschuß gar keine Verwaltung des 
Ortschaftsvermögens übernehmen. 
12) Die Aufstellung eines Pflegers ist „erforderlichen Falles“ Zwangspflicht, 
dagegen liegt diejenige eines Ortsausschusses stets im freien Ermessen der Orts- 
bürger (bezw. der Mehrheit derselben). Ob und wann die Aufstellung eines 
Pflegers „#erforderlich“" ist, hat wohl gegebenen Falles die Staatsaufsichtsbehörde zu 
bestimmen bezw. hat dieselbe — wenn nötig — auf dessen Bestellung zu dringen. 
Siehe hiezu bezüglich der Wahl der Pfleger und Ortsausschußmitglieder 
die Art. 199 mit 172, auch 174 der Gem.-Ordn. 
50) Siehe Art. 26 ff., Art. 65 bis 69, Art. (88, 89 bezw.) 135, 136, Art. 
130 bis 134 mit 145, Art. 154 bis 163 der Gem.-Ordn.; ferner vergl. noch be- 
sonders Art. 22 Abs. IV, 23 Abs. I, 27 Abs. VI, 28, 29 Abs. II, 31 Abs. III, 
47 Abs. VIII, 67, 165 Abs. I, 167 Abs. II der Gem.-Ordn.; weiter bezüglich des
	        
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