Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 51 
unmittelbar untergeordnet ist, eine Distrikts- oder Kreis— 
gemeinde beteiligt erscheint; 
2) einem von der vorgesetzten Kreisregierung delegierten Be— 
zirksamte in allen übrigen Fällen. 
Gegen die Entscheidung der Kreisregierung bezw. — in den 
Fällen der Ziffer 2 — des Bezirksamtes findet Berufung an 
den Verwaltungsgerichtshof statt, welcher in letzter Instanz 
entscheidet. Nach Art. 12 des ebengenannten Gesetzes gilt 
die Bestimmung des Art. 11 I. c. auch von den zu einer 
Gemeinde vereinigten Ortschaften, in ihren Verhältnissen unter 
sich wie zur Gesamt-Gemeinde. 
Die Anwendung des vorstehenden Art. 11 setzt als selbst- 
verständlich voraus, daß die Teilung oder Auseinandersetzung 
im innern oder ursächlichen Zusammenhange mit einer Ge- 
meindebezirksveränderung steht. 270) 
Siehe v. Kahr S. 108 f. Näheres hierüber unten § 515. 
ac b. Was die materielle Seite anbelangt, so haben sich weder 
in Theorie noch Praxis feste Grundsätze gebildet. Siehe 
hierüber v. Kahr S. 109 f.; ferner Bl. f. admin. Pr.: 
Bd. 14, 90: Ausscheidung des Vermögens einer Distrikts- 
gemeinde. 
Bd. 14, 321: Ueber die Ausscheidung des Vermögens einer 
Distriktsgemeinde. 
Bd. 14, 327: Nachschrift des Herausgebers zur vorstehenden 
Abhandlung. 
Bd. 20, 246: Ueber den Einfluß der Verkleinerung des Ge- 
meindebezirkes auf das Gemeindevermögen. 
Bd. 18, 200: Abteilung eines Distriktsvermögens. Siehe auch 
Bd. 43, 108 Anm. 19. 
Vergl. hiezu auch die oben S. 49 Ad 1 angeführte 
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 19. August 1881 Bd. 3, 
245 und zwar in den auch hieher einschlägigen Worten: 
„Nach dem Zwecke einer Einverleibung von Gemeindebestand- 
teilen in eine andere politische Gemeinde sollen alle mit dem 
abzutretenden Gebiete im direkten oder indirekten Zusammen- 
2 I0) Vergl. hieher auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 30. November 
1892 Bd. 14, 96 ff.: Ein durch organisatorische Aenderung der Gemeindegrenzen 
entstandener Ausfall von Gemeindeumlagen, Bieraufschlag und Jagdpachtschilling 
fällt nicht unter den Begriff des Gemeindevermögens im Sinne des Art. 11 Abs. 
I des Gesetzes vom 8. August 1878. 
Bei Streitigkeiten hierüber tritt also nicht schiedsrichterliche Entscheidung ein. 
Ferner speziell Bd. 14 S. 100: Auch kann nicht unbemerkt gelassen werden, 
daß der cit. Art. 11 zunächst nur Ansprüche solcher Gemeinden im Auge hat, 
denen ein Zuwachs von einer dritten Gemeinde zugegangen ist und die aus diesem 
Grunde (d. h. infolge der erfolgten Gemeindebezirksveränderung und im un- 
mittelbaren Zusammenhange mit derselben) eine Teilung des bisher bestandenen 
gemeinsamen Vermögens anspricht. 
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