546 8 138. Verwaltung der zu einer Gemeinde verein. Ortschaften. Art. 153.
IX. Die Vereinigung des Grundstockes des besonderen Gemeinde-
oder Stiftungs-Vermögens einer Ortschaft oder eines sonstigen Be—
standteiles der Gemeinde mit dem Gemeinde- oder Stiftungs-Vermögen
der betreffenden Gemeinde kann nur auf Grund eines Vertrages 265)
erfolgen, wozu die Zustimmung sämtlicher Beteiligten 27) wie in Fällen
des Art. 4 Abs. I Ziff. 1 bis 4 und die Genehmigung der vorgesetzten
Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
X. Auf Dörfer ohne eigenes Gemeindevermögen und eigene
Gemeinderechte, auf bloße Weiler und einzelne Anwesen, welche vor
Verkündung des Gemeindeedikts vom 17. Mai 1818 besondere von
dem Gemeindeverbande ausgenommene Markungen besessen haben 25)
und welche auf Grund des § 3 des revidierten Gem.-Ed. vom 1. Juli
1834 einer Gemeinde bloß für die polizeiliche Verwaltung einverleibt
worden sind, finden die Bestimmungen der Abs. I und II2) bezüglich
2%) Siehe hiezu Anm. 54 und 55 zu Art. 5 oben S. 91.
Durch die hier in Art. 153 Abs. IX genannten Verträge wird eine Ver-
äußerung des ortschaftlichen Sondervermögens selbst bezweckt und be-
wirkt, so daß das Eigentum an demselben von der Ortschaft auf die poli-
tische Gemeinde übergeht, während es sich bei den Verträgen nach Art. 5 blos
um die Uebertragung des Rechts der gesonderten Vermögens verwaltung und
Vermögensbenützung an die politische Gemeinde handelt.
Mit dem Perfektwerden des Vertrages nach Art. 153 Abs. IX hört die
Ortschaft auf, eine selbständige Korporation zu sein, da sie dann kein besonderes
Vermögen mehr besitzt. Weiteres hierüber siehe v. Kahr S. 996.
27) d. h. der beteiligten politischen Gemeinden und Ortschaften, vertreten
durch deren Organe; in Städten also mit Zustimmung der beiden städtischen
Kollegien, in Gemeinden mit Landgemeindeverfassung durch Gemeindeversammlungs-
beschluß bezw. in Ortschaften durch Ortsversammlungsbeschluß unter Zustimmung
von mindestens zwei Dritteilen sämtlicher Gemeindebürger resp. bei einem
städtischen Bezirk (Art. 153 Abs. VII und VIII) unter Zustimmung von zwei
Dritteln der an den Nutzungen des betreffenden Sondervermögens teilnehmenden
Gemeindebürger.
3 ) Siehe hiezu Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 187: Die Bestimmung
in Abs. II des Art. 153 der Gem.-Ordn. findet in Gemäßheit der weiteren Vor-
schrift in Abs. X a. a. O. auf Weiler und Einöden, welche vor Verkündung des
Gem.--Ed. von 1818 keine besonderen vom Gemeindeverbande ausgenommenen
Markungen besessen haben, keine Anwendung.
Bd. 11, 520: Nach Art. 38 der Gem.-Ordn. liegt die Verpflichtung zur
Wegunterhaltung und demnach auch zum Schneeräumen einschließlich des Schnee-
zeichensetzens auf den Gemeindeverbindungswegen der politischen Gemeinde ob,
insoferne nicht etwa ein Fall der in diesem Gesetzesartikel vorbehaltenen ort-
schaftlichen Regelung gemeindlicher Aufgaben gemäß Art. 153 Abs. II mit
X der Gem.-Ordn. vorliegt. Dieser Vorbehalt setzt nach feststehender Praxis des
kgl. Verw.-Ger.-Hofes voraus, daß eine einer politischen Gemeinde zugeteilte Ort-
schaft vor Verkündung des Gem.-Ed. von 1818 eine Sonderstellung innegehabt
und einer neugebildeten Gemeinde nur für die polizeiliche Verwaltung einverleibt
worden ist; ferner Bd. 9, 1 ff. (siehe oben S. 73 bei Anm. 9 zu Art. 2) beson-
ders S. 7; der Art. 153 Abs. X soll ausdrücklich nur auf jene bloß für die
polizeiliche Verwaltung einverleibten Dörfer ohne eigenes Gemeindevermögen und
einzelne Anwesen Anwendung finden, welche vor Verkündung des Gem.-Ed. von
1818 von dem Gemeindeverbande ausgenommene Markungen besessen haben.
*) nicht aber die der Abs. III bis IX.