548 8 139. Die Staatsaufsicht. Art. 154.
88 139 und 140.
V. Abteilung.
Von der Staatsaussicht und der Handhabung der Disciplin.
§ 139. Die Staatsaufsicht.))
Art. 154 (86, 87).
Die Staatsaufsicht 1) auf die Gemeinden wird unter der obersten
—
g. (Bezüglich der blos polizeilichen Zuteilung einer Ortschaft 2c. zu einer
Gemeinde) Bd. 6, 70 oben S. 36 Anm. 36 a. E. zu § 94 und S. 81
Anm. 30 a I lit. h zu Art. 3 der Gem.-Ordn., Bd. 9, 1 oben S. 73
Anm. 9 lit. g zu Art. 2 der Gem.-Ordn. und Bd. 12, 366 oben S. 57
Anm. 32 zu § 94. Siehe oben Anm. (Zu Art. 153 Abs. II.)
h. Bd. 4, 235 ff. (Anm. 183 I lit. b zu Art. 22 der Gem.-Ordn. S. 174)
und hiezu Bd. I, 187 oben Anm. 28 und Bd. 9, 1 in vorstehender
lit. g. (Zu Art. 153 Abs. II und X.)
i. Bd. 4, 599 Abs. 1: oben S. 122 Anm. 6 lit. a zu Art. 10, ferner
ebenda Abs. 2 und 3: Ebenso (wie Bürger= und Heimatrecht) ist die
Trennung der Armenfürsorge nach Ortschaften nach der gegenwärtigen —
wie auch der früheren — Gesetzgebung ausgeschlossen. Die Gesetz-
widrigkeit eines mit diesen Normen in Widerspruch stehenden faktischen
Zustandes kann durch eine wenn auch noch so lange Zeit dauernde
Uebung nicht gehoben werden.
Siehe oben Anm. 6. Vergl. auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes
Bd. 4, 445.
k. Bd. 2, 460 und Bd. 7, 62: oben S. 333 Anm. 5 a zu § 99, ferner
Bd. 3, 157 oben S. 344 Anm. 23 zu § 99 (hiezu auch Bd. 4, 87 ff.)
(Zu Art. 153 Abs. II.)
1. Bd. 5, 198 zu Art. 153 Abs. IV oben Anm. 22, ferner zu Art. 153
Abs. III bis VI: Bd. 3, 18 oben unter lit. a.
m. zu Art. 157 Abs. V—VIII Bd. 1, 95 Abs. 4: Die verwaltungsrichter-
liche Entscheidung über die Herstellung und Unterhaltung eines öffent-
lichen Gemeindeweges, wobei mehrere zu einer politischen Gemeinde
vereinigten Ortschaften beteiligt sind, darf sich nicht darauf beschränken,
lediglich die betreffende politische Gemeinde nach Art. 38 der Gem.=
Ordn. mit dem Vorbehalte der Beiziehung der allenfalls verpflichteten
Ortsgemeinden in Anspruch zu nehmen, sondern sie hat die einzelnen
Pflichtigen selbst zu bestimmen und genau zu bezeichnen.
n. endlich Bd. 19, 26: Die in Art. 38 Abs. I der Gem.-Ordn. auf-
gezählten Obliegenheiten bilden in zusammengesetzten Gemeinden grund-
sätzlich eine Last der vereinigten Ortschaften. Ausnahmsweise tritt nach
Maßgabe des Art. 153 Abs. II dieses Gesetzes an Stelle der Ver-
pflichtung der Gesamtgemeinde jene der einzelnen Ortschaften.
Zu § 139.
)LDie Motive zur Gem.-Ordn. enthalten über die Staatsaufsicht folgende
prinzipielle Ausführungen: Durch die Gem.-Ordn. von 1869 wurde das Selbst-
verwaltungsrecht der Gemeinden grundsätzlich weiter entwickelt und die Zuständigkeit
der Aufsichtsbehörden nicht nur gesetzlich strenge begrenzt, sondern über-
haupt auf diejenigen Fälle beschränkt, in welchen das Gemeinwohl oder der Schutz
der künftigen Generationen oder die berechtigten Interessen Einzelner die Ein-
wirkung des Staates unerläßlich machen 2c.
Ist in den einzelnen Fällen staatsaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben,
so ist die betreffende Rechtshandlung nur giltig, wenn diese Genehmigung erteilt