Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

548 8 139. Die Staatsaufsicht. Art. 154. 
88 139 und 140. 
V. Abteilung. 
Von der Staatsaussicht und der Handhabung der Disciplin. 
§ 139. Die Staatsaufsicht.)) 
Art. 154 (86, 87). 
Die Staatsaufsicht 1) auf die Gemeinden wird unter der obersten 
— 
  
g. (Bezüglich der blos polizeilichen Zuteilung einer Ortschaft 2c. zu einer 
Gemeinde) Bd. 6, 70 oben S. 36 Anm. 36 a. E. zu § 94 und S. 81 
Anm. 30 a I lit. h zu Art. 3 der Gem.-Ordn., Bd. 9, 1 oben S. 73 
Anm. 9 lit. g zu Art. 2 der Gem.-Ordn. und Bd. 12, 366 oben S. 57 
Anm. 32 zu § 94. Siehe oben Anm. (Zu Art. 153 Abs. II.) 
h. Bd. 4, 235 ff. (Anm. 183 I lit. b zu Art. 22 der Gem.-Ordn. S. 174) 
und hiezu Bd. I, 187 oben Anm. 28 und Bd. 9, 1 in vorstehender 
lit. g. (Zu Art. 153 Abs. II und X.) 
i. Bd. 4, 599 Abs. 1: oben S. 122 Anm. 6 lit. a zu Art. 10, ferner 
ebenda Abs. 2 und 3: Ebenso (wie Bürger= und Heimatrecht) ist die 
Trennung der Armenfürsorge nach Ortschaften nach der gegenwärtigen — 
wie auch der früheren — Gesetzgebung ausgeschlossen. Die Gesetz- 
widrigkeit eines mit diesen Normen in Widerspruch stehenden faktischen 
Zustandes kann durch eine wenn auch noch so lange Zeit dauernde 
Uebung nicht gehoben werden. 
Siehe oben Anm. 6. Vergl. auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes 
Bd. 4, 445. 
k. Bd. 2, 460 und Bd. 7, 62: oben S. 333 Anm. 5 a zu § 99, ferner 
Bd. 3, 157 oben S. 344 Anm. 23 zu § 99 (hiezu auch Bd. 4, 87 ff.) 
(Zu Art. 153 Abs. II.) 
1. Bd. 5, 198 zu Art. 153 Abs. IV oben Anm. 22, ferner zu Art. 153 
Abs. III bis VI: Bd. 3, 18 oben unter lit. a. 
m. zu Art. 157 Abs. V—VIII Bd. 1, 95 Abs. 4: Die verwaltungsrichter- 
liche Entscheidung über die Herstellung und Unterhaltung eines öffent- 
lichen Gemeindeweges, wobei mehrere zu einer politischen Gemeinde 
vereinigten Ortschaften beteiligt sind, darf sich nicht darauf beschränken, 
lediglich die betreffende politische Gemeinde nach Art. 38 der Gem.= 
Ordn. mit dem Vorbehalte der Beiziehung der allenfalls verpflichteten 
Ortsgemeinden in Anspruch zu nehmen, sondern sie hat die einzelnen 
Pflichtigen selbst zu bestimmen und genau zu bezeichnen. 
n. endlich Bd. 19, 26: Die in Art. 38 Abs. I der Gem.-Ordn. auf- 
gezählten Obliegenheiten bilden in zusammengesetzten Gemeinden grund- 
sätzlich eine Last der vereinigten Ortschaften. Ausnahmsweise tritt nach 
Maßgabe des Art. 153 Abs. II dieses Gesetzes an Stelle der Ver- 
pflichtung der Gesamtgemeinde jene der einzelnen Ortschaften. 
Zu § 139. 
)LDie Motive zur Gem.-Ordn. enthalten über die Staatsaufsicht folgende 
prinzipielle Ausführungen: Durch die Gem.-Ordn. von 1869 wurde das Selbst- 
verwaltungsrecht der Gemeinden grundsätzlich weiter entwickelt und die Zuständigkeit 
der Aufsichtsbehörden nicht nur gesetzlich strenge begrenzt, sondern über- 
haupt auf diejenigen Fälle beschränkt, in welchen das Gemeinwohl oder der Schutz 
der künftigen Generationen oder die berechtigten Interessen Einzelner die Ein- 
wirkung des Staates unerläßlich machen 2c. 
Ist in den einzelnen Fällen staatsaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, 
so ist die betreffende Rechtshandlung nur giltig, wenn diese Genehmigung erteilt
	        
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