Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

552 § 139. Die Staatsaufsicht. Art. 156. 
wendigen Einrichtungen) vorzunehmen unterläßt, ist nach den Be- 
stimmungen des Art. 157 Abs. III und V bis VII zu verfahren. 
V. Bezüglich der den Gemeindebehörden durch Gesetz oder Ver- 
ordnung übertragenen Verrichtungen in Gegenständen der allgemeinen 
Staatsverwaltungs), der gerichtlichen Polizeis), der Rechtspflege 5) 
und der Finanzverwaltung 5) sind die desfallsigen Bestimmungen maß- 
gebend. 8) Neue Verrichtungen dieser Art können den Gemeinden nur 
durch gesetzliche Anordnung zugewiesen werden. ) 
VI. Die Verpflichtung zur Vorsorge gegen Entwendung des 
Nachlasses bis zur gerichtlichen Versiegelung bemißt sich nach den je- 
weils bestehenden gesetzlichen oder verordnungsmäßigen Bestimmungen. 10) 
!) Die Fragen, ob eine solche Einrichtung notwendig ist bezw. ob deren 
Herstellung sich mit der Leistungsfähigkeit der Gemeinde vereinbaren läßt, sind 
Ermessensfragen, also der Zuständigkeit des Verw.-Ger.-Hofes auf jeden Fall ent- 
zogen. Vergl. auch vorstehende Anm. 6. 
*) Siehe hiezu die Bestimmungen über die Hilfsbeamten der Staatsanwalt- 
schaft, besonders: § 153 des Reichs-Ger.-Verf.-Ges. vom 27. Januar 1877 (Reichs- 
Ges.-Bl. 41; Web. 11, 738), Art. 56 des Ausf.-Ges. vom 23. Februar 1879 
(Ges. u. Verordn.-Bl. 273; Web. 12, 649) und Verordn. vom 31. August 1879 
(Ges.= u. Verordn.-Bl. 1057, Web. 13, 353), ferner §§ 94, 95 Abs. 1, 97, 98, 
102, 103, 104, 105 bis 109, 110 Abs. 1—3, 127, 128 Abs. 1, 129, 132 Abf. 1, 
156, 158, 159, 161, 162, 187 der Reichs-Str.-Proz.-Ordn. Auch § 30 des Rechts- 
hilfegesetzes. Min.-E. vom 27. Februar 1881 (Min.-Bl. 129; Web. 14, 715) das 
Kostenwesen in gerichtlichen Strafsachen, hier die Erholung von Leumunds= und 
Vermögenszeugnissen. 
Hieher gehören auch die einschlägigen Bestimmungen, durch welche den Ge- 
meinden in nachstehenden Gesetzen staatliche Befugnisse und bezw. Arbeiten oder 
Leistungen in staatlichem Interesse übertragen sind z. B. in den Gesetzen über 
Haus-, Grund-, Einkommen-, Kapitalrenten= und Gewerbesteuer, über Malzauf- 
schlag, Tabaksteuer, Wechselstempelsteuer, in der Reichsgewerbeordnung, im Reichs- 
postgesetz, Vereinszollgesetz, in verschiedenen Militärgesetzen 2c., besonders aber sind 
hier zu nennen das Distriktsrats= und das Landratsgesetz, das Gesetz über die 
Wahlen zum Reichstag und Landtag, das Personenstandsgesetz. 
Siehe auch Art. 138 Abs. IV, 141 Abs. IV und Art. 59 der Gem.-Ordn., 
auch oben S. 318 ff. und 406, desgleichen S. 444. 
*!) Vergl. Impfgesetz, Ausführungsgesetz zum Reichs-Viehseuchengesetz, Hunde- 
gebührengesetz. Gesetz über Einführung des Grundbuches, desgleichen die sonstigen 
in Anm. 8 genannten nach 1869 ergangenen gesetzlichen Bestimmungen. 
Auch sind die Gemeindebehörden überhaupt verpflichtet, den Aufträgen der 
vorgesetzten Behörden (auch in anderen Beziehungen) Folge zu leisten; es ergibt 
sich dies schon aus dem Unterordnungsverhältnis; desgleichen gilt für sie der 
allgemeine Grundsatz, daß den von einer Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit 
ergangenen Ersuchschreiben jede andere Behörde im Staate thunlichst entsprechen 
muß. Vergl. Geib I, 261. * 
10) Hiezu vergl. § 114 des revidierten Gem.-Ed. von 1818/34; (Web. 1, 
574); ferner Min.-E. vom 26. November 1866 (Justiz-Min.-Bl. 351, Web. 6, 
728), die Erstattung von Todesanzeigen an die Civilgerichte diesseits des Rheins 
betreffend, besonders Ziff. 4 und Ziff. 1, welch letztere den Ortspolizeibehörden 
die Verpflichtung auferlegt, von jedem im Ortspolizeibezirke vorkommenden 
Todesfalle in möglichster Bälde dem kgl. Amtsgerichte, in dessen Sprengel die ver- 
storbene Person ihren ständigen Wohnsitz hatte, Anzeige zu erstatten. Diese Vorschrift 
ist für die Gemeindebehörden bindend. Siehe auch Min.-E. vom 3. Oktober 1879 
(Web. 14, 158) das Verfahren und die Zuständigkeit bei Auffindung von Leichen betr. 
Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 170. Ferner siehe 
  
 
	        
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