Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 139. Die Staatsaufsicht. Art. 157. 553 
Art. 157 (89). 
I. Die Handhabung der Staatsaufsicht über die Verwaltung der 
eigentlichen Gemeindeangelegenheiten 1)2) erstreckt sich darauf: 
1) daß die gesetzlichen Schranken der den Gemeinden zustehenden Be- 
fugnisse nicht zum Nachteile des Staates überschritten werden;3) 
bezüglich der bei der Auffindung von Leichen und deren Bewachung entstehenden 
Kosten die Min.-E. vom 15. Jannar 1885 (Web. 17, 3). Endlich siehe Sternau, 
Wörterbuch 2c. S. 474 unter „Leichen“. 
Zu Art. 157. 
1) Der Art. 157 handelt im Gegensatz zu Art. 156 einzig und allein von 
der Staatsaufsicht über die Verwaltung der eigentlichen (nicht der übertragenen) 
Gemeindeangelegenheiten und auch bei diesen eigentlichen Gemeindeangelegenheiten 
nicht von der Entscheidung von Beschwerden gegen gemeindliche Beschlüsse — da- 
von handelt Art. 163 (siehe Art. 157 Abs. IV und Art. 163, besonders Anm. 1 
hiezn, ferner Bl. für admin. Pr. Bd. 31, 25) — sondern lediglich von der 
efugnis und bezw. Pflicht der Staatsaufsichtsbehörde zur Offizialein- 
schreitung. In den Fällen des Art. 157 Abs. 1I Ziff. 1—4 muß die Auf- 
sichtsbehörde von Amtswegen einschreiten, und zwar sowohl dann, wenn 
eine bestimmte gesetzliche Vorschrift verletzt wird, als auch insbesondere dann, wenn 
eine Gemeinde ihren allgemeinen Verpflichtungen bezüglich der Verwaltung ihrer 
eigentlichen Angelegenheiten zuwiderhandelt, also in allen Fällen, in welchen ein 
Einschreiten nach irgend einem der in Abs. I unter Ziff. 1 bis 4 aufgezählten 
Gesichtspunkte veranlaßt erscheint. Ueberhaupt handelt es sich bei der Handhabung 
der Staatsaufsicht nach Art. 157 (im Gegensatz zu Art. 163) um solche Angelegen- 
heiten, welche von den Gemeindebehörden nach bestimmten formellen und sach- 
lichen Vorschriften und unter Beachtung bestimmter, vom Gesetze (Gem.-Ordn. 2c.) 
getroffener Einschränkungen zu besorgen sind, und wozu die Gemeinden gegebenen 
oder nötigen Falles von Amtswegen angehalten werden können bezw. müssen. 
Siehe Bl. für admin. Pr. Bd. 31, 25, ferner v. Seyd. Staatsrecht Bd. 2, 23 f. 
und Entsch des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 35; Bd. 2, 413, 494; Bd. 3, 94. 
Vergl. auch Anm. 2 zu Art. 163. · , « ' 
Während nun wie oben gesagt, in Abs. 1I bis III I. c. diese Offizial= 
thätigkeit der Staatsaufsichtsbehörde ohne Rücksicht auf den Antrag oder die Beschwerde 
eines Beteiligten vom Gesetze angeordnet wird, sobald ein Fall dieses Abs. 1 Ziff. 
1—4 gegeben ist, wird im Gegensatze hiezu durch Abs. IV bestimmt, daß, wenn die 
Voraussetzungen des Abs. I nicht gegeben, also öffentliche Interessen nicht berührt 
sind, vielmehr durch einen Beschluß nur die Benachteiligung eines Einzelnen herbei- 
geführt wird, auch nur auf rechtzeitig und zwar gemäß Art. 163 (nicht 157) 
erhobene Beschwerde, die Aufhebung oder Abänderung eines solchen Beschlusses 
herbeigeführt werden kann. Vergl. unten Anm. 9, ferner auch Anm. 2 zu Art. 164. 
:) Zu Art. 157 vergl. auch die sogenannten Sparerlasse d. h. die Min.-E. 
vom 7. August 1881 (Min-Bl. 288, Web. 15, 386) und vom 19. Juli 1892 
(Min.-Bl. 311, Web. 21, 679), die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinden 
und Distrikte betreffend, ferner Min.-E. vom 18. Mai 1881 (Min.-Bl. 177, Web. 
15, 82) über die Benutzung der gemeindlichen Fischwasser. *-5 
Desgleichen vergl. zu Art. 157 die Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes 
a. Bd. 3, 35 bezüglich des Rechtes der Staatsaufsichtsbehörde zur Prüfung 
des gemeindlichen Voranschlages nach Art. 88 Abs. VII der Gem.-Ordn. 
b. Bd. 3, 385: Unzulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 10 Ziff. 2 des 
Verw.-Ger.-Hofs-Ges. bei Versagung einer Tanzmusikbewilligung 2c. 
. Bd. 4, 59: Das Gemeindewahlverfahren ist kein Gegenstand des ge- 
meindlichen Selbstverwaltungsrechts 2o. *2 
d. Bd. 10, 312: bezüglich der Herstellung eines Forstwirtschaftsplanes. 
?) z. B. durch Eingriff in den Wirkungskreis einer Staatsbehörde. Der
	        
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