Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 139. Die Staatsaufsicht. Art. 157. 555 
II. Die vorgesetzten Verwaltungsbehörden haben zu diesem Be— 
hufe das Recht der Kenntnisnahme von der Thätigkeit der Gemeinde— 
behörden, insbesondere das Recht der Amts- und Kasse-Visitation.?) 
III. Gesetzwidrige Beschlüsse sind, wenn die Zurücknahme der— 
selben nicht binnen einer angemessenen Frist erfolgt, durch die zu— 
ständige Behörde vorbehaltlich des Beschwerderechtes der Gemeinde 
außer Wirksamkeit zu setzen.) 
Anordnungen enthaltenen, so z. B. die der bereits mehrfach genannten Min.-Bek. 
vom 10. und 12. Oktober 1869 2c. Speziell zu den Vorschriften über die Ge- 
schäftsführung sind auch diejenigen zu rechnen, welche im einzelnen Falle die Be- 
dingungen aussprechen oder die Formen bestimmen, unter welchen eine Beschluß- 
fassung erfolgen muß, desgleichen diejenigen, welche das jeweils zuständige ge- 
meindliche Organ bezeichnen, beispielsweise auch bestimmen, ob ein städtisches 
Kollegium allein oder ob beide städtische Kollegien im einzelnen Falle zu be- 
schließen haben, ob die Genehmigung der Staatsaufsichtsbehörde zu erholen ist 2c. 
Vergl. unten Abs. IX. « 
7)DieAmts-undKasfevisitationobliegtbezüglichderunmittelbaren 
Städte den kgl. Kreisregierungen, Kammer des Innern, bezüglich aller übrigen 
Gemeinden den kgl. Bezirksämtern. Nach Min.-E. vom 29. Mai 1870 und 
28. Juni 1870 (Web. 8, 575 und 630) kann den Bezirksämtern zum Zwecke der 
Vornahme der entsprechenden Visitation des Kasse= und Rechnungswesens einer 
Gemeinde die benötigte Aushilfe in vorübergehender Weise aus dem Personal des 
Regierungs-Rechnungskommissariates gewährt werden, und sind die Kosten hiefür 
aus den Fonds der Bezirksämter für Geschäftsaushilfe zu bestreiten. 
Was speziell die Prüfung der Rechnungen anbelangt, so siehe hiezu die 
einschlägigen Bemerkungen zu Art. 89 und 136. Bei Prüfung speziell der Rech- 
nungen unmittelbarer Städte hat sich die aufsichtliche Thätigkeit auf den Vollzug 
des Art. 157 Abs. I Ziff. 1—4 zu beschränken, doch sind die Aufsichtsbehörden 
auch bezüglich dieser Rechnungen im Hinblick auf Art. 157 Abs. II — wenn auch 
nicht verpflichtet — so doch berechtigt zu einer rechnerischen Prüfung der 
einzelnen Rechnungsposten. 
Bezüglich der Rechnungsprüfungen nach Art. 157 Abs. I siehe Bl. für 
admin. Pr. 22, 166 über die Prüfung der Voranschläge und Rechnungen nach 
Art. 157 der Gem.-Ordn. Siehe auch Entsch. des Verw.Ger.-Hofes Bd. 3, 35 
oben Anm. 2 lit. a. 
") Der Absatz III setzt voraus, daß die betreffenden Beschlüsse formell 
giltig (über formell ungiltige Beschlüsse siehe unten Anm. zu Abs. IX), dagegen 
sachlich gesetzwidrig sind. Siehe hiezu Art. 160, ferner Entsch, des Verw.-Ger.= 
Hofes: 
a. Bd. 6, 83: Abs. III des Art. 157 findet nur bei Verletzung einer in 
der Gemeindeordnung doder sonst im öffentlichen Rechte ent- 
haltenen gesetzlichen Bestimmung durch die Gemeinde als öffentliche 
Korporation, nicht aber dann Anwendung, wenn eine Gemeinde auf 
dem Gebiete des Privatrechtes Handlungen vornimmt, durch welche die 
Rechte Dritter benachteiligt werden. , 
b. Bd. 1, 129: Gesetzwidrige Beschlüsse der Gemeindebehörde können von 
der zuständigen Staatsaufsichtsbehörde nicht aufgehoben und durch einen 
staatsaufsichtlichen Beschluß ersetzt werden, ohne daß vorher die betr. 
Gemeindebehörde zur Zurücknahme des gesetzwidrigen Beschlusses binnen 
angemessener Frist aufgefordert wurde. Z 
c. Bd. 9, 226: Aufforderungen der kgl. Kreisregierung haben im Bureau- 
wege zu erfolgen. 
d. Bd. 11, 518: Die Aufhebung nach Art. 157 Abs. III kann nie in 
einer verwaltungsrichterlichen Entscheidung erfolgen, sondern ist als
	        
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