Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

52 § 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 
hange stehenden öffentlichen Einrichtungen und die auf letztere 
bezüglichen Rechte und Verbindlichkeiten von der einen Ge- 
meinde auf die andere überwiesen werden.“ Siehe auch 
v. Seydel, bayer. Staatsrecht 2. Auflage Bd. 2 S. 625. 
Im allgemeinen dürfte zu sagen sein, daß angesichts der 
Bestimmung des Art. 11 des Verw.-Ger.-Hof-Ges., durch 
welche eine schiedsrichterliche Entscheidung für solche Streitig- 
keiten normiert ist, bei solchen Entscheidungen der Grundsatz 
zu gelten hat, daß dieselben für jeden einzelnen Fall speziell 
unter Berücksichtigung der thatsächlichen Verhältnisse nach 
vernünftigem Ermessen, nach Gerechtigkeit und Billigkeit zu 
treffen sind. (Vergl. Entsch. des Verw.-Gerichts.-Hofes vom 
12. November 1890 Bd. 12, 373 in untenstehender Anm. 27c.) 
Vom praktischen Standpunkte aus ist es aber stets 
dringend zu empfehlen, bei der Instruierung derartiger Ge- 
bietsveränderungsangelegenheiten mit aller Energie dahin zu 
wirken, daß vorher, d. h. vor der Genehmigung der Ver- 
änderung diese Auseinandersetzungen, soweit sie überhaupt 
nach Lage des Falles angezeigt erscheinen, vertragsmäßig 
bezw. in gütlichem Uebereinkommen geregelt werden, dies 
umsomehr, als nach der Anschauung des kgl. Verwaltungs- 
gerichtshofes ohnedies auch eine schiedsrichterliche Entscheidung 
ausgeschlossen sein soll, wenn die Beteiligten sich in einem 
rechtsgiltigen Vertrage auf gütlichem Wege geeinigt haben.27) 
27c) Siehe hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 21. Dezember 1892 
Bd. 14, 103 f.: Die Anwendbarkeit des Art. 11 des Gesetzes vom 8. August 1878 
ist nicht dadurch bedingt, daß das Vermögen eines Schulverbandes im Miteigen- 
tume der einzelnen Schulsprengelbestandteile steht, vielmehr ist auf Grund obiger 
Gesetzesbestimmung eine schiedsrichterliche Entscheidung auch dann zulässig, wenn 
ein Gegenstand zwar nur einer der bei dem Schulverbande beteiligten Gemeinden 
als Eigentum gehört, in seiner Nutzung aber auch weiteren Schulsprengelbestand- 
teilen zugute kommt. 
Wenn Bestandteile eines Schulsprengels sich über die Teilung oder Aus- 
einandersetzung des im gemeinsamen Nutzgenusse befindlichen Vermögens ver- 
tragsmäß ig geeinigt haben, ist eine schiedsrichterliche Entscheidung nach Art. 
11 1. c. insolange ausgeschlossen, als nicht durch die zuständige Behörde die Un- 
giltigkeit jenes Vertrages rechtskräftig ausgesprochen ist. Vergl. hieher noch 
folgende Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 6. November 1889 Bd. 11, 499: 
In den Fällen des Art. 11 des Gesetzes vom 8. August 1878 über den Verw. 
Ger.-Hof ist auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine 
schiedsrichterliche. 
Derselbe ist daher berechtigt, die Frage der Teilung und Auseinander- 
sehung des Schulvermögens im Ganzen und einheitlich den Beteiligten gegen- 
über zu entscheiden, wenn auch nur bezüglich eines Teilungsgegenstandes von 
einem Beteiligten Beschwerde erhoben ist. 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 12. November 1890 Bd. 12, 373: Eine 
schiedsrichterliche Entscheidung nach Art. 11 des Gesetzes vom 8. August 1878 
erfolgt nach Billigkeit und freier Beurteilung der Sach= und Rechtslage und 
nicht unbedingt nach den ecidvilrechtlichen Grundsätzen über Gemeinschaftsteilung.
	        
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