52 § 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung.
hange stehenden öffentlichen Einrichtungen und die auf letztere
bezüglichen Rechte und Verbindlichkeiten von der einen Ge-
meinde auf die andere überwiesen werden.“ Siehe auch
v. Seydel, bayer. Staatsrecht 2. Auflage Bd. 2 S. 625.
Im allgemeinen dürfte zu sagen sein, daß angesichts der
Bestimmung des Art. 11 des Verw.-Ger.-Hof-Ges., durch
welche eine schiedsrichterliche Entscheidung für solche Streitig-
keiten normiert ist, bei solchen Entscheidungen der Grundsatz
zu gelten hat, daß dieselben für jeden einzelnen Fall speziell
unter Berücksichtigung der thatsächlichen Verhältnisse nach
vernünftigem Ermessen, nach Gerechtigkeit und Billigkeit zu
treffen sind. (Vergl. Entsch. des Verw.-Gerichts.-Hofes vom
12. November 1890 Bd. 12, 373 in untenstehender Anm. 27c.)
Vom praktischen Standpunkte aus ist es aber stets
dringend zu empfehlen, bei der Instruierung derartiger Ge-
bietsveränderungsangelegenheiten mit aller Energie dahin zu
wirken, daß vorher, d. h. vor der Genehmigung der Ver-
änderung diese Auseinandersetzungen, soweit sie überhaupt
nach Lage des Falles angezeigt erscheinen, vertragsmäßig
bezw. in gütlichem Uebereinkommen geregelt werden, dies
umsomehr, als nach der Anschauung des kgl. Verwaltungs-
gerichtshofes ohnedies auch eine schiedsrichterliche Entscheidung
ausgeschlossen sein soll, wenn die Beteiligten sich in einem
rechtsgiltigen Vertrage auf gütlichem Wege geeinigt haben.27)
27c) Siehe hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 21. Dezember 1892
Bd. 14, 103 f.: Die Anwendbarkeit des Art. 11 des Gesetzes vom 8. August 1878
ist nicht dadurch bedingt, daß das Vermögen eines Schulverbandes im Miteigen-
tume der einzelnen Schulsprengelbestandteile steht, vielmehr ist auf Grund obiger
Gesetzesbestimmung eine schiedsrichterliche Entscheidung auch dann zulässig, wenn
ein Gegenstand zwar nur einer der bei dem Schulverbande beteiligten Gemeinden
als Eigentum gehört, in seiner Nutzung aber auch weiteren Schulsprengelbestand-
teilen zugute kommt.
Wenn Bestandteile eines Schulsprengels sich über die Teilung oder Aus-
einandersetzung des im gemeinsamen Nutzgenusse befindlichen Vermögens ver-
tragsmäß ig geeinigt haben, ist eine schiedsrichterliche Entscheidung nach Art.
11 1. c. insolange ausgeschlossen, als nicht durch die zuständige Behörde die Un-
giltigkeit jenes Vertrages rechtskräftig ausgesprochen ist. Vergl. hieher noch
folgende Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 6. November 1889 Bd. 11, 499:
In den Fällen des Art. 11 des Gesetzes vom 8. August 1878 über den Verw.
Ger.-Hof ist auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine
schiedsrichterliche.
Derselbe ist daher berechtigt, die Frage der Teilung und Auseinander-
sehung des Schulvermögens im Ganzen und einheitlich den Beteiligten gegen-
über zu entscheiden, wenn auch nur bezüglich eines Teilungsgegenstandes von
einem Beteiligten Beschwerde erhoben ist.
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 12. November 1890 Bd. 12, 373: Eine
schiedsrichterliche Entscheidung nach Art. 11 des Gesetzes vom 8. August 1878
erfolgt nach Billigkeit und freier Beurteilung der Sach= und Rechtslage und
nicht unbedingt nach den ecidvilrechtlichen Grundsätzen über Gemeinschaftsteilung.