Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

556 8 139. Die Staatsaufsicht. Art. 157. 
IV. Beschlüsse, welche nur eine Benachteiligung Einzelner ent— 
halten, können lediglich auf rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 163) 
außer Wirksamkeit gesetzt und abgeändert werden.9) 
V. Unterläßt eine Gemeinde, die ihr gesetzlich obliegenden Ver- 
pflichtungen zu erfüllen, gesetzlich notwendige Ausgaben in den Vor- 
anschlag aufzunehmen oder erforderlichen Falles außerordentlich zu 
genehmigen, oder die nötigen Gemeindedienste für gesetzlich notwendige 
Zwecke anzuordnen, so ist sie unter Angabe des Gesetzes aufzufordern, 
binnen angemessener Frist die zur Erfüllung ihrer Verpflichtung er- 
forderlichen Beschlüsse zu fassen. 10) 
VI. Wird innerhalb der vorgesetzten Frist die gesetzliche Not- 
wendigkeit, der Umfang oder die Art der Leistung bestritten, so hat 
staatsaufsichtliche Maßregel den Behörden der aktiven Verwaltung im 
besonderen Verfahren zu überlassen. 
Siehe auch noch Entsch des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 59 und dagegen 
Bl. für admin. Pr. 38, 49 ff. das Beschwerderecht der Gemeinden gegen aussicht- 
liche Verfügungen nach Art. 157 Abs. III, V und VI der Gem.-Ordn. betreffend, 
und desgleichen ebenda S. 225 ff., ferner v. Seyd. Bd. 2, 24 Note 43. Vergl. auch 
noch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 129 in Anm. 9, ferner auch Anm. 10. 
") Abs. IV bezieht sich im Gegensatz zu Abs. 1 auf die Fälle, in welchen 
nicht — wie nach Abs. 1 und III — von Amtswegen, sondern nur auf erhobene 
Beschwerde hin eine Aufhebung oder Abänderung eines gemeindlichen Beschlusses 
stattfinden kann. Siehe oben Anm. 1 Abs. 2. Auch hier handelt es sich jedoch 
natürlich ausschließlich nur um Benachteiligungen in Bezug auf öffentlich- 
rechtliche Verhältnisse (nicht auf Privatrechte; Streitigkeiten in Bezug auf letztere 
gehören vor die Gerichte). Diese Beschwerden sind auf Grund des Art. 163 zu 
erheben. Näheres bei Art. 163, besonders Anm. 2 daselbst. 
Zu Abs. IV siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 129: Auf Be- 
schwerden, welche von Einzelnen gegen Beschlüsse eines Armenpflegschaftsrates 
wegen Verweigerung der erbetenen Armenunterstützung erhoben werden, sind (im 
rechtsrhein. Bayern) nicht die Bestimmungen des Art. 157 Abs. III und Abs. 
V—VIII im Zusammenhalte mit Art. 160, sondern jene des Art. 157 Abs. IV 
im Zusammenhalte mit Art. 163 der Gem.-Ordn. in Anwendung zu bringen 2c. 
(ferner speziell ebenda S. 132 Abs. 3; im Falle des Abs. IV des Art. 157 
entscheiden auch die kgl. Regierungen im Bureauwege). 
*) Abs. V regelt mit Abs. VI im Gegensatze zu Abs. III die Fälle, in 
welchen ein positives Einschreiten der Aufsichtsbehörden stattzufinden hat. Eine 
nach Abs. V ergangene Aufforderung gehört nicht zu den Verfügungen, gegen 
welche auf Grund des Art. 10 Ziff. 2 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. Beschwerde zum 
Verw.-Ger.-Hof erhoben werden kann. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 2, 419. 
Zu Abs. V siehe noch weiter folgende Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes: 
a. Bd. 2, 501: Einwendungen gegen staatsaufsichtliche Aufforderungen im 
Sinne des Art. 157 Abs. V der Gem.-Ordn. sind an die 14tägige 
Beschwerdefrist nicht gebunden. 
Im Uebrigen finden die allgemeinen Grundsätze über Rechtskraft 
und deren Wirkung auch auf staatsaufsichtliche Beschlüsse und Verfü- 
gungen der Verwaltungsbehörden Anwendung, in welchen über das 
Bestehen oder Nichtbestehen von gesetzlichen Verpflichtungen der Ge- 
meinden Entscheidung getroffen wird. 
Ferner über das Verfahren: 
b. Bd. 3, 94; 3, 503; 4, 87; 12, 150; 13, 60 ff. speziell 62. 
. Bd. 14, 145: über Bescheidung der Frage, ob Bestimmungen einer 
gemeindlichen Geschäftsordnung gesetzmäßig sind.
	        
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