8 139. Die Staatsaufsicht. Art. 158, 159. 559
gesetzte Verwaltungsbehörde) vorbehaltlich der Beschwerdeführungs)
festgestellt. Die Betretung des Civilrechtsweges ist durch die Ent-
scheidung der Verwaltungsbehörden nicht ausgeschlossen, hat jedoch
keine aufschiebende Wirkung. 4) 5)
Art. 159 (91).1)
I. In Bezug auf die Verwaltung des Gemeinde= und Stiftungs-
Vermögens sind 1)2) die Gemeinden außer den durch Gesetz besonders
schreitung ihrer gesetzlichen Dienstesobliegenheiten in eigentlichen Gemeinde-
angelegenheiten dritten Personen einen rechtswidrigen Nachteil zufügen.
Solchen dritten Personen ist vielmehr, wenn sie durch ein im Art. 158 angeführtes
Verhalten eines Beamten in eigentlichen Gemeindeangelegenheiten einen rechts-
widrigen Nachteil erleiden, die sofortige Beschreitung des Rechtsweges un-
benommen.
2:) Die Verwaltungsbehörde hat zunächst festzustellen, ob ein dienstliches
Verschulden vorliegt, sodann aber auch, ob und inwieweit der Gemeindebeamte
hieraus der Gemeinde gegenüber zu haften hat. Siehe hiezu v. Seyd. Bd. 1, 608.
Als vorgesetzte Verwaltungsbehörde erscheint bei unmittelbaren Städten
die kgl. Kreisregierung, Kammer des Innern, bei allen andern Gemeinden das
kgl. Bezirksamt.
*) Diese Beschwerde kann in letzter Instanz nicht vom Verw.-Ger.-Hofe
entschieden werden. Die Zuständigkeit des Letzteren findet in Bezug auf Art. 158
der Gem.-Ordn. keinen Platz. (Vergl. auch Art. 13 Ziff. 1 des Gesetzes über den
Verw.-Ger.-Hof). Siehe vorstehende Anm. 1 Abfs. 2.
*“) Der Art. 158 wird von den Bestimmungen der Civil-Proz.-Ordn. nicht
berührt. Vergl. hiezu die Ausführungen in der Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes
Bd. 11, 337 ff., auch Bd. 6, 24 Abs. 2 Satz 1 und speziell v. Seyd. Bd. 1, 608
Abs. 1 letzter Satz. « ·
Siehe zu Ärt. 158 auch oberstrichterliches Urteil vom 28. November 1879
Bd. 7, 753; ferner vom 5. Dezember 1891 Bd. 13, 602 oben S. 67 § 94 a in
Anm. 5 zu Art. 1 der Gem.-Ordn., ferner Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6,
86 und Rd. 2, 556 Abs. 2, ebenda S. 67 Anm. 5 und Note s hiezu; des-
gleichen Bd. 2, 609.
*) Vergl. zu Art. 158 ferner die Art. 62 Abs. III, 86 Abs. II, 86 Abs. III,
88 Abs. IX, 89 Abs. VI, 133 Abs. II, 134 Abs. III, 135 Abs. VI, 136 Abs. IV
der Gem.-Ordn. (desgleichen die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 12, 278 und
13, 470); weiter vergl. Bl. für admin. Pr. Bd. 21, 346, 22, 378 und 33, 149 ff.
Endlich siehe noch Art. 160.
Zu Art. 159.
!) Die Bestimmung des Art. 159 ist eine zwingende; Nichtbeachtung der-
selben hat die Rechtsunwirksamkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes zur Folge
bezw.: ein rechtswirksames Rechtsgeschäft liegt in den Fällen des Art. 159 erst
dann vor, wenn die im einzelnen Falle vorgeschriebene Genehmigung der Staats-
aufsichtsbehörde erholt und erteilt ist. ·,
Sobald die Voraussetzungen des Art. 159 gegeben sind, ist die hier vor—
behaltene Genehmigung erforderlich, gleichviel ob es sich um ein dem Privat—
oder um ein dem öffentlichen Rechte angehöriges Rechtsgeschäft handelt. Vergl.
hiezu Bl. für admin. Pr. Bd. 23, 1. ·
2)DieErteilungoderVersagungderstaatsaufsichtltchenGenehmigungnach
Maßgabe des Art. 159 ist dem freien Ermessen der zuständigen Staatsauf-
sichtsbehörden anheimgegeben. Zur Bescheidung der Beschwerde einer Gemeinde