Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

562 § 139. Die Staatsaufsicht. Art. 159, 160. 
oder Bedienstete, dann bei Gewährung von Nachlässen an 
solche Personen12); 
9) bei Pensionierung definitiv angestellter Magistratsmitglieder 
und höherer Gemeindebediensteter 13), soferne die Pensionierung 
nicht auf Ansuchen wegen des erreichten siebenzigsten Lebens- 
jahres, oder wegen nachgewiesener Berufsunfähigkeit erfolgt; 
10) bei Kapitalausleihungen, wenn sie gegen die durch Verord- 
nung 14) festgesetzten Normen stattfinden sollen, dann bei 
Kapitalausleihungen an Mitglieder der Gemeindeverwaltung. ) 
II. Die Genehmigung der vorgesetzten Behörde ist im Falle der 
Ziff. 9 nicht erforderlich, wenn einstimmige 16) Beschlüsse des Ma- 
gistrates und der Gemeindebevollmächtigten vorliegen. 7) 18) 
Art. 160. 
Die gemäß Art. 157 Abs. III, VI bis VIII und Art. 158 er- 
forderlichen Entschließungen 1) werden auch in Bezug auf die einer 
Distriktsverwaltungsbehörde untergeordneten Gemeinden mit städtischer 
1,2) Vergl. hiezu auch Art. 112 Ziff. 3 und bezw. Art. 58. 
13) Vergl. hiezu Art. 74 Abs. II, 76 und 77 Abs. III. Siehe unten Anm. 16. 
10) Siehe Verordn. vom 31. Juli 1869 und Vollzugsvorschriften hiezu vom 
6. August 1869 in Anm. 17 zu Art. 26 oben S. 196 bis 204, ferner Min.-Bek. 
vom 17. Mai 1886 ebenda S. 204 ff., endlich Min.-Bek. vom 12. März 1885 
ebenda S. 207 f., endlich Min.-E. vom 6. April 1898 (Min.-Bl. 105), die Fort- 
setzung der Grundentlastung, hier die Anlage der Gemeinde= und Stiftungs- 
kapitalien betr. 
15) Vergl. Art. 112 Ziff. 2. 
16) D. h. es müssen sämtliche bei der betreffenden Beratung und Ab- 
stimmung anwesenden Mitglieder in den beiden städtischen Kollegien sich für 
die Pensionierung entschieden haben. „Einstimmig“ ist nicht gleichbedeutend mit 
„übereinstimmend“, sondern mit „einhellig und übereinstimmend“. 
Siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 363 ff.: Bei Pensionierung 
definitiv angestellter Magistratsmitglieder und höherer Gemeindebediensteter ist die 
Gemeinde an vorherige Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde im 
Sinne des Art. 159 Abs. I Ziff. 9 der Gem.-Ordn. gemäß Abs. II dieses Ar- 
tikels nur dann nicht gebunden, wenn Beschlüsse des Magistrates und der Ge- 
meindebevollmächtigten vorliegen, bei deren Fassung sämtliche Abstimmende sich 
für die Pensionierung ausgesprochen haben. 
!7) Soferne nicht in den einzelnen Ziffern z. B. Ziff. 2 des Art. 159 nur 
nom Gemeindevermögen die Rede ist, unterliegt auch das unter gemeindlicher 
Verwaltung stehende Stiftungsvermögen — aber nicht das Kirchenstiftungsvermögen 
— den Bestimmungen des Art. 159. 
18) Soeben ist der 1II. Bd. des Comm. zur Gem.-Ordn. von v. Kahr er- 
schienen. 
Wir werden daher denselben, soweit es uns noch möglich erscheint, hier 
citieren und zwar mit: v. Kahr Bd. II und Angabe der Seitenzahl. Die früheren 
Citate ohne Angabe eines Bandes beziehen sich auf Bd. I. Zu Art. 159 der 
Gem.-Ordn. speziell siehe v. Kahr Bd. II, 72 bis 93. 
Zu Art. 160. 
1) Siehe hiezu Art. 157 Abs. VI und Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 
13, 395 oben in Anm. 12 zu Art. 157. Art. 1600 Satz 1 bezieht sich nur auf 
„Entschließungen“ oder Bescheide, Beschlüsse, nicht auf Vorverhandlungen oder 
Aufforderungen.
	        
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