§ 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 53
Bei kleinen, unwesentlichen Veränderungen fällt selbstver-
ständlich jede derartige Auseinandersetzung hinweg.
Die Entscheidung derjenigen vermögensrechtlichen Fragen,
welche sich nicht auf die Vermögensauseinandersetzung in-
folge einer Gemeindebezirksveränderung beziehen, sondern sich
vielmehr infolge dieser Veränderung im Verhältnisse zwischen
der Gemeinde und den ihr neu zugeteilten Gemeindeteilen er-
geben, speziell die Frage, ob die Renten eines etwaigen Sonder-
vermögens einer neu zugeteilten Ortschaft (Art. 5 der Gem.=
Ordn.) für die Bedürfnisse der gesamten politischen Ge-
meinde zu verwenden sind, wird nicht schiedsrichterlich nach
Art. 11 bethätigt, sondern nach Art. 8 Ziff. 28 bezw. 30
des Verw.-Ger.-Hof-Ges.274)
Ad 3. Eine Ausscheidung des Vermögens der örtlichen Stiftungen
(nach Art. 69 der Gem.-Ordn.) wird wohl naturgemäß in
Ein unter der Herrschaft der älteren Gemeindegesetzgebung bei Gemeinde-
grundteilungen für die Schule ausgeschiedener Anteil verbleibt im Eigentume der
verteilenden Gemeinde, wogegen die Nutzung desselben jener Schule zusteht, welche
jeweils von den Kindern dieser Gemeinde besucht werden muß. Bei schiedsrichter-
lichen Entscheidungen ist die Zuerkennung von Verzugszinsen in der Regel aus-
geschlossen, es kann jedoch bei besonderen Verhältnissen eine Entschädigung für
stattgehabten Zinsenentgang zuerkannt werden.
2 74) Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 26. November 1886 Bd. 8,
181: Die Entscheidung darüber, ob die Erträgnisse des Ortsvermögens (einer
Ortsgemeinde, welche einer polit. Gemeinde neu zugeteilt ist) zunächst zur Be-
friedigung der Bedürfnisse der politischen Gemeinde (welcher diese Ortsgemeinde
zugeteilt wurde) zu verwenden sind, ob erst nach vollständiger Deckung dieser Be-
dürfnisse (der politischen Gemeinde) die Verteilung von Nutzungen statthaft und
erst nach vollständiger Verwendung jener Erträgnisse (des Sondervermögens der
Ortsgemeinde) für den gemeindlichen Bedarf d. h. für den Bedarf der politischen
Gemeinde die Erhebung von Umlagen in dieser (politischen) Gemeinde zulässig ist,
betrifft eine öffentlich-rechtliche, in letzter Instanz dem kgl. Verwaltungsgerichts-
hofe durch Art. 8 Ziff. 28 und 30 des Gesetzes vom 8. August 1878 zugewiesene
Streitfrage.
Der kgl. Verw.-Ger.-Hof hat schon wiederholt anerkannt, daß die Ent-
scheidung darüber, ob ein bestimmtes Vermögensstück Eigentum der Gemeinde
oder Privateigentum einzelner Gemeindeangehöriger sei, im Streitfalle den Civil=
gerichten zusteht, daß ferner die Beurteilung der Frage, ob die der Gemeinde vor-
gesetzte Staatsaufsichtsbehörde genügenden Anlaß habe, ein solches Vermögensstück
bis zur allenfallsigen richterlichen Entscheidung als Gemeindeeigentum zu behandeln,
also für die Gemeinde festzuhalten und dem andrerseits behaupteten Privateigen-
tume die Anerkennung zu verweigern — dem kgl. Verw.-Ger.-Hofe im Hinblick
auf Art. 13 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1878 entzogen
sei. (Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 23. Februar 1883 Bd. 5,
1 f.). Aus dieser Zuständigkeitsbegrenzung ergibt sich von selbst, daß der Verw.=
Ger.-Hof auch nicht berufen ist, darüber zu entscheiden, ob ein Wald als Ge-
meindewald im Eigentum der politischen Gesamtgemeinde, oder aber ein
Sondereigentum der mit der politischen Gemeinde vereinigten Ortsge-
meinde bildet.
Siehe hiezu Bl. für admin. Pr. Bd. 20, 246 ff., speziell S. 255 bezüglich
der hier einschlägigen Kompetenzbestimmungen.