566 8 140. Das gemeindliche Disziplinarrecht. Art. 165.
sich über Nacht nur nach Verständigung seines Stellvertreters und bei
einer über acht Tage dauernden Abwesenheit mit Genehmigung des
Magistrates oder Gemeindeausschusses und der vorgesetzten Aufsichts-
behörde aus dem Gemeindebezirke entfernen. )
II. Derselbe kann Mitgliedern des Magistrates oder Gemeinde-
ausschusses auf vierzehn Tage Urlaub geben. Ein längerer Urlaub,
kann nur mit Genehmigung des Magistrates oder Gemeindeausschusses
erteilt werden.
III. Für die Versehung des Dienstes während des Urlaubs hat,
so weit das Gesetz nicht Maß gibt, der Magistrat oder Gemeinde-
ausschuß die etwa nötigen Vorkehrungen zu treffen.
IV. Nach den Bestimmungen der Abs. II und III ist auch die
Erteilung des Urlaubs an höhere Gemeindebedienstete zu behandeln;
zur Urlaubserteilung an das niedere Personal ist der Bürgermeister
allein zuständig.
V. Wegen ungerechtfertigter Verweigerung des Urlaubs steht
den Beteiligten das Recht der Beschwerdeführung zu.2)
§ 140. Das gemeindliche Disziplinarrecht.)
Art. 165 (95).
I. Die Magistrate, Gemeindebevollmächtigten 1)2), Gemeinde= und
Zu Art. 164.
1) Entfernt sich der geschäftsleitende Gemeindevorstand aus dem Gemeinde-
bezirke, um einer gesetzlichen Pflicht zu genügen z. B. als Landratsmitglied
oder als Geschworener, so bedarf er keines Urlaubes, sondern es genügt die Ver-
ständigung des Stellvertreters. Der Entfernug aus dem Gemeindebezirke ist wohl
die Einstellung der dienstlichen Thätigkeit gleichzustellen.
*:) Und zwar an die der Gemeinde vorgesetzte Verwaltungsbehörde.
Zu § 140.
½) Ueber das Disziplinarrecht in Bezug auf Gemeindebeamte und Gemeinde-
bedienstete, von welchem Art. 165 bis 169 handelt, siehe die Abhandlung in den
Bl. für admin. Pr. Bd. 34, 198 ff: Das Disziplinarstrafrecht im Gebiete der
rechtsrheinischen Gemeinde-Verwaltung, im Auszug mitgeteilt im Comm. von
Lindner-v. Hauck 2. Aufl. S. 384 ff., ferner vergl. v. Seyd. Bd. 2, 294 ff. u. be-
sonders v. Kahr Bd. II, 138 bis 154.
Außer den Art. 165—169 siehe noch die auch auf die Gemeindebeamten
anwendbaren Disziplinarbestimmungen der Art. 103 ff. des Ausf.-Ges. zur Reichs-
Str.-Proz-Ordn. und der IX. Verf.-Beil. (oben Bd. 1 S. 592 f. und hiezu speziell
v. Seyd. Bd. 2, 277 Note 22), endlich Art. 82 und 127 Abs. V der Gem.-Ordn.
Zu Art. 165.
1) Abgesehen von Art. 109 sind Gemeindebevollmächtigte in Städten mit
magistratischer Verfassung ausschließlich nur den Disziplinarbestimmungen des
Art. 165 unterworfen. Vgl. auch Art. 119 (Aufstellung einer Geschäftsordnung).
*) Seitens der Gemeindebevollmächtigten kann diese Strafverhängung auch
damn erfolgen, wenn die Erschienenen an Zahl weniger ausmachen als die Nicht-
erschienenen.
Vergl. auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 80 oben bei Art. 102
Abs. n ferner Art. 29 des Ausf.-Ges. zur Str.-Proz.-Ordn. Lindner-v. Hauck