Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

566 8 140. Das gemeindliche Disziplinarrecht. Art. 165. 
sich über Nacht nur nach Verständigung seines Stellvertreters und bei 
einer über acht Tage dauernden Abwesenheit mit Genehmigung des 
Magistrates oder Gemeindeausschusses und der vorgesetzten Aufsichts- 
behörde aus dem Gemeindebezirke entfernen. ) 
II. Derselbe kann Mitgliedern des Magistrates oder Gemeinde- 
ausschusses auf vierzehn Tage Urlaub geben. Ein längerer Urlaub, 
kann nur mit Genehmigung des Magistrates oder Gemeindeausschusses 
erteilt werden. 
III. Für die Versehung des Dienstes während des Urlaubs hat, 
so weit das Gesetz nicht Maß gibt, der Magistrat oder Gemeinde- 
ausschuß die etwa nötigen Vorkehrungen zu treffen. 
IV. Nach den Bestimmungen der Abs. II und III ist auch die 
Erteilung des Urlaubs an höhere Gemeindebedienstete zu behandeln; 
zur Urlaubserteilung an das niedere Personal ist der Bürgermeister 
allein zuständig. 
V. Wegen ungerechtfertigter Verweigerung des Urlaubs steht 
den Beteiligten das Recht der Beschwerdeführung zu.2) 
§ 140. Das gemeindliche Disziplinarrecht.) 
Art. 165 (95). 
I. Die Magistrate, Gemeindebevollmächtigten 1)2), Gemeinde= und 
Zu Art. 164. 
1) Entfernt sich der geschäftsleitende Gemeindevorstand aus dem Gemeinde- 
bezirke, um einer gesetzlichen Pflicht zu genügen z. B. als Landratsmitglied 
oder als Geschworener, so bedarf er keines Urlaubes, sondern es genügt die Ver- 
ständigung des Stellvertreters. Der Entfernug aus dem Gemeindebezirke ist wohl 
die Einstellung der dienstlichen Thätigkeit gleichzustellen. 
*:) Und zwar an die der Gemeinde vorgesetzte Verwaltungsbehörde. 
Zu § 140. 
½) Ueber das Disziplinarrecht in Bezug auf Gemeindebeamte und Gemeinde- 
bedienstete, von welchem Art. 165 bis 169 handelt, siehe die Abhandlung in den 
Bl. für admin. Pr. Bd. 34, 198 ff: Das Disziplinarstrafrecht im Gebiete der 
rechtsrheinischen Gemeinde-Verwaltung, im Auszug mitgeteilt im Comm. von 
Lindner-v. Hauck 2. Aufl. S. 384 ff., ferner vergl. v. Seyd. Bd. 2, 294 ff. u. be- 
sonders v. Kahr Bd. II, 138 bis 154. 
Außer den Art. 165—169 siehe noch die auch auf die Gemeindebeamten 
anwendbaren Disziplinarbestimmungen der Art. 103 ff. des Ausf.-Ges. zur Reichs- 
Str.-Proz-Ordn. und der IX. Verf.-Beil. (oben Bd. 1 S. 592 f. und hiezu speziell 
v. Seyd. Bd. 2, 277 Note 22), endlich Art. 82 und 127 Abs. V der Gem.-Ordn. 
Zu Art. 165. 
1) Abgesehen von Art. 109 sind Gemeindebevollmächtigte in Städten mit 
magistratischer Verfassung ausschließlich nur den Disziplinarbestimmungen des 
Art. 165 unterworfen. Vgl. auch Art. 119 (Aufstellung einer Geschäftsordnung). 
*) Seitens der Gemeindebevollmächtigten kann diese Strafverhängung auch 
damn erfolgen, wenn die Erschienenen an Zahl weniger ausmachen als die Nicht- 
erschienenen. 
Vergl. auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 80 oben bei Art. 102 
Abs. n ferner Art. 29 des Ausf.-Ges. zur Str.-Proz.-Ordn. Lindner-v. Hauck
	        
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