Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 141. I. Abschn. Allgemeine Bestimmungen. Art. 168, 169. 569 
Art. 168 (98).7) 
I. Das Verfahren in Disziplinarfällen, auf welche nicht die 
Bestimmung des Art. 167 Abs. I Anwendung findet, richtet sich nach 
folgenden Grundsätzen: 
II. Vor jeder Disziplinarverfügung ist der Beteiligte mit seiner 
Rechtfertigung zu hören. 
III. Beschwerden sind an eine Notfrist von vierzehn Tagen ge- 
bunden und werden von der nächstvorgesetzten Behörde entschieden. 
Ist diese eine Distriktsverwaltungsbehörde, so ist eine weitere Berufung 
an die Kreisverwaltungsstelle zulässig. In Fällen, in welchen auf 
Dienstentlassung oder Suspension erkannt ist, wird durch die Be- 
schwerde die vorläufige Entfernung vom Dienste und die vorläufige 
Entziehung des Gehaltes nicht ausgeschlossen. 
IV. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, wenn die 
erkannte Strafe vierundzwanzig Stunden Arrest oder einen Gulden 
dreißig Kreuzer (2,70 M.) an Geld nicht übersteigt. 
V. Der Bürgermeister ist befugt, Gemeindebedienstete in drin- 
genden Fällen vorbehaltlich der Verfügung des Magistrats oder Ge- 
meindeausschusses sofort vom Dienste zu suspendieren.) 
Art. 169 (99). 
I. Die vorgesetzten Aufsichtsbehörden sind berechtigt, die Hand- 
habung der den Gemeindebehörden 1) zustehenden Disziplin zu über- 
wachen 1) und dieselben auf Grund eigener Wahrnehmung oder ein- 
gekommener Anzeigen und Beschwerden zur disziplinären Einschreitung 
gegen Gemeindebedienstete zu veranlassen.) " · 
II. Sie sind befugt, gegen diese Personen selbst einzuschreiten: 
1) wenn die Gemeindebehörde begründete Beschwerden Einzelner 
gegen untergeordnete Bedienstete nicht abstellt, und hiewegen 
die Beschwerde gegen die Gemeindebehörde ergriffen wird; 
2) wenn gegen die Gemeindebehörde selbst wegen vernachlässigter 
Handhabung der Aufsicht und Disziplin über das ihr unter- 
geordnete Personal ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist. 3) 4) 
Zu Art. 168. 
1) Zu Art. 168 siehe auch die Anm. zu Art. 167. 
:) Siehe hiezu Anm. 1 Abs. 2 zu Art. 82 oben S. 471. 
Ferner v. Kahr Bd. II, 171 ff. 
Zu Art. 169. « 
1) Art. 169 bezieht sich also nur auf die Fälle, in welchen die Beschluß- 
fassung 1. Instanz einer Gemeindebehörde zusteht; er regelt also die aufsicht- 
lichen Befugnisse bezüglich der gemeindebehördlichen Disziplin. Vergl. Anm. 4 
zu Art. 162. « ««· 
2)Nichtabcrdazu,unmittelbaroderdirektselbsteinzuschreiten,abgesehen 
natürlich von der Bestimmung des Abs. II. .. 
„) Beschwerden gegen aufsichtsbehördliche Beschlüsse nach Abs. II richten 
sich nach Art. 168, III. 1 
1) Zu Art. 166 bis 169 siehe noch Min.-E. v. 5. Sept. 1868 (Web. 7, 480).
	        
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