Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 141. I. Abschn. Allgemeine Bestimmungen. Art. 170, 171. 571 
schluß jener, welchen durch rechtskräftiges richterliches Urteil die bür- 
gerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, so lange dieser Verlust dauert, 
ferner derjenigen, welche auf Grund der bisherigen bayerischen Straf- 
gesetggebung wegen eines Verbrechens oder wegen Vergehens des 
Diebstahls, der Unterschlagung, des Betrugs, der Hehlerei oder der 
Fälschung verurteilt 3) worden sind, oder infolge rechtskräftiger Ver- 
urteilung wegen eines anderen Vergehens die in Art. 28 Ziff. 4 
und 5 des bayerischen Strafgesetzbuches von 1861 bezeichneten Fähig- 
keiten oder einzelne derselben verloren haben, soferne nicht seit der 
vollendeten Erstehung oder Verjährung oder dem Erlaß der Strafe 
in den Fällen der Verurteilung wegen Verbrechens zehn Jahre und 
in den übrigen Fällen fünf Jahre abgelaufen sind, oder früher voll- 
ständige Rehabilitation erfolgt ist. 
II. Das Wahlrecht derjenigen, gegen welche das Gantverfahren 
eingeleitet ist, kann vor rechtskräftiger Beendigung dieses Verfahrens. 
nicht ausgeübt werden. 4) 
Art. 171 (101). 
I. Jeder Wahlstimmberechtigte hat nur eine Stimme. 71) 
Zu Art. 170. 
1) Berechtigt, aber nicht verpflichtet siehe vorstehende Note ’"“. 
:) Das Gemeindebürgerrecht ist absolutes Erfordernis für die Ausübung, 
des Gemeindewahlrechtes; wer daher dieses Bürgerrecht nicht oder nicht mehr 
besitzt, ist von der Gemeindewahl unbedingt ausgeschlossen. Dagegen ist die Ab- 
leistung des Verfassungs= oder Staatsbürgereides keine Voraussetzung für diese 
Wahlberechtigung. Wer das Bürgerrecht in mehreren Gemeinden besitzt, kann das 
Wahlrecht in diesen mehreren Gemeinden ausüben. » " # 
Wählen kann aber andrerseits jeder Gemeindebürger (einer jeden Kon- 
fession), also auch Militärpersonen?), juristische Personen, Minderjährige, desgleichen 
Frauen, welche das Bürgerrecht besitzen, soferne alle diese genannten Personen 
nicht etwa einem Ausschließungsgrunde nach Art. 170, 175 (Bestechung) oder 176 
Abs. VI (nicht erfolgter Eintrag in die Wählerliste) unterliegen. Siehe auch 
Art. 171, II, ferner Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 378. 
Ueber Erwerb des Bürgerrechts siehe Art. 10 ff. und 201. 
*) Das Urteil muß am Tage der Wahl die Rechtskraft beschritten haben. 
Näheres hierüber siehe Comm. von Lindner-v. Hauck S. 393 f. 
!) Ueber verschiedene Punkte und Fälle bezw. Beispiele aus der Praxis 
bezüglich des Gemeindewahlrechts siehe unter anderem die Abhandlungen in den 
Bl. für admin. Pr. Bd. 20, 29: Anfechtung einer Gemeindewahl. Bd. 20, 143: 
Herstellung der Wählerlisten durch den Magistrat im Benehmen mit den Gemeinde- 
bevollmächtigten. Bd. 20, 173 ff.: Gemeinde= und Kirchenverwaltungswahlen. 
Bd. 20, 222: Vernichtung einer Gemeindewahl wegen Zulassung unberechtigter 
Wähler. Bd. 26, 273: Ueber die Bedeutung der Wahllisten. Bd. 26, 305: 
Mitteilungen aus der Praxis über Gemeindewahlen. Bd. 36, 285 ff.: Wählbar- 
keit der Staatsdiener zu Gemeindeämtern. Bd. 36, 305: Die Gemeindewahl 
und der Verw.-Ger.-Hof 2c. Ferner f. EVG#H. BVd. 12, 395 u. Bd. 17, I f. 
Zu Art. 171. 
1) Siehe hiezu Art. 182 Abs. IX. Wenn jedoch ein Wähler zugleich 
*) Siehe hiezu Min.-E. vom 20. November 1875. die Teilnahme von Militärangehörigen 
g den Gemeinde- und Kirchenverwaltungswahlen (Web. 11, 190), abgedruckt bei Lindner-v. Hauck 
546 f.
	        
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