572 8 141. I. Abschn. Allgemeine Bestimmungen. Art. 171, 172.
II. Das Wahlstimmrecht kann mit Ausnahme des in Art. 15
Abs. IV und V bezeichneten Falles?) nicht durch Stellvertreter aus—
geübt werden. 2) 3)
Art. 172 (102).
I. Wählbar 1) als Bürgermeister2), Beigeordneter, Gemeinde-
bevollmächtigter, Distriktsvorsteher, Ortspfleger, Ortsführer, sowie als
Mitglied eines Magistrates, Gemeinde= oder Ortsausschusses und
eines von der Gemeindeverwaltung gebildeten besonderen Ausschusses
sind, soweit nicht Abs. II anwendbar ist, alle wahlstimmberechtigten
Gemeindebürger, welche die in Art. 11 vorgeschriebene Befähigung
besitzen, das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt und in der
Gemeinde ihren Wohnsitz haben.22)
Stellvertreter eines anderen Wahlstimmberechtigten ist, dann kann er zwei Stimm-
zettel abgeben. Es kann nur eine Stellvertretung übernommen werden. Art.
182 Abs. IX letzter Satz.
:) z. B. durch Krankheit oder vorübergehende Abwesenheit Verhinderte
können daher nicht durch Vertretung abstimmen. Stellvertreter müssen die in Art.
15 Abs. IV angegebenen Eigenschaften haben.
") Zu Art. 171 siehe folgende Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes:
a. Bd. 4, 1: Bei Gemeindewahlen ist die Zulassung eines Stellvertreters
zur Ausübung des Wahlstimmrechtes, mit Ausnahme der in Art. 15
Abs. IV und V bezeichneten Fälle, als Verletzung einer wesentlichen
Förmlichkeit im Sinne des Art. 196 Abs. V der Gem.-Ordn. zu er-
achten. Die Aufhebung der Wahl wegen einer solchen Verletzung kann
jedoch nur dann erfolgen, wenn durch dieselbe ein störender Einfluß auf
das Wahlergebnis geübt worden ist.
b. Bd. 4, 378: Die Wahlstimme eines von einer willensunfähigen Person
zur Stimmabgabe bevollmächtigten Stellvertreters ist ungiltig.
c. Bd. 10, 10: Wenn ein Wahlberechtigter unter der Angabe des Namens
eines Wahlstimmberechtigten, ohne von diesem ordnungsgemäß bevoll-
mächtigt zu sein, gewählt hat, so kann die betreffende Wahl wegen Ver-
letzung einer wesentlichen Förmlichkeit bei der Wahlhandlung angefochten
werden.
Zu Art. 172.
1) Die Wählbarkeit zu allen in Art. 172 genannten Gemeindeämtern
ist also an folgende Voraussetzungen gebunden:
1) Besitz des Gemeindebürgerrechts.
2) Männliches Geschlecht.
3) Zurückgelegtes 25. Lebensjahr.
4) Selbständigkeit im Sinne des Art. 11 der Gem.-Ordn.
5) Wohnsitz in der Gemeinde, d. h. dauernder, ständiger Aufenthalt daselbst.
6) Steuerpflicht in derselben.
7) Nichtvorhandensein eines Ausschlußgrundes nach Art. 170, 175 und
176 Abs. VI (siehe Anm. 2 zu Art. 170).
8) Das Nichtvorhandensein eines verwandtschaftlichen Verhältnisses nach
Art. 192 Abs. III und IV, 195 Abs. IV und V, 197 Abs. V und
198 Abs. VI.
9) speziell bezüglich der Bürgermeister, Beigeordneten und Magistratsräte
noch außerdem des Nichtvorhandenseins eines aktiven Dienstverhält-
nisses nach Art. 173.