Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

572 8 141. I. Abschn. Allgemeine Bestimmungen. Art. 171, 172. 
II. Das Wahlstimmrecht kann mit Ausnahme des in Art. 15 
Abs. IV und V bezeichneten Falles?) nicht durch Stellvertreter aus— 
geübt werden. 2) 3) 
Art. 172 (102). 
I. Wählbar 1) als Bürgermeister2), Beigeordneter, Gemeinde- 
bevollmächtigter, Distriktsvorsteher, Ortspfleger, Ortsführer, sowie als 
Mitglied eines Magistrates, Gemeinde= oder Ortsausschusses und 
eines von der Gemeindeverwaltung gebildeten besonderen Ausschusses 
sind, soweit nicht Abs. II anwendbar ist, alle wahlstimmberechtigten 
Gemeindebürger, welche die in Art. 11 vorgeschriebene Befähigung 
besitzen, das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt und in der 
Gemeinde ihren Wohnsitz haben.22) 
Stellvertreter eines anderen Wahlstimmberechtigten ist, dann kann er zwei Stimm- 
zettel abgeben. Es kann nur eine Stellvertretung übernommen werden. Art. 
182 Abs. IX letzter Satz. 
:) z. B. durch Krankheit oder vorübergehende Abwesenheit Verhinderte 
können daher nicht durch Vertretung abstimmen. Stellvertreter müssen die in Art. 
15 Abs. IV angegebenen Eigenschaften haben. 
") Zu Art. 171 siehe folgende Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes: 
a. Bd. 4, 1: Bei Gemeindewahlen ist die Zulassung eines Stellvertreters 
zur Ausübung des Wahlstimmrechtes, mit Ausnahme der in Art. 15 
Abs. IV und V bezeichneten Fälle, als Verletzung einer wesentlichen 
Förmlichkeit im Sinne des Art. 196 Abs. V der Gem.-Ordn. zu er- 
achten. Die Aufhebung der Wahl wegen einer solchen Verletzung kann 
jedoch nur dann erfolgen, wenn durch dieselbe ein störender Einfluß auf 
das Wahlergebnis geübt worden ist. 
b. Bd. 4, 378: Die Wahlstimme eines von einer willensunfähigen Person 
zur Stimmabgabe bevollmächtigten Stellvertreters ist ungiltig. 
c. Bd. 10, 10: Wenn ein Wahlberechtigter unter der Angabe des Namens 
eines Wahlstimmberechtigten, ohne von diesem ordnungsgemäß bevoll- 
mächtigt zu sein, gewählt hat, so kann die betreffende Wahl wegen Ver- 
letzung einer wesentlichen Förmlichkeit bei der Wahlhandlung angefochten 
werden. 
Zu Art. 172. 
1) Die Wählbarkeit zu allen in Art. 172 genannten Gemeindeämtern 
ist also an folgende Voraussetzungen gebunden: 
1) Besitz des Gemeindebürgerrechts. 
2) Männliches Geschlecht. 
3) Zurückgelegtes 25. Lebensjahr. 
4) Selbständigkeit im Sinne des Art. 11 der Gem.-Ordn. 
5) Wohnsitz in der Gemeinde, d. h. dauernder, ständiger Aufenthalt daselbst. 
6) Steuerpflicht in derselben. 
7) Nichtvorhandensein eines Ausschlußgrundes nach Art. 170, 175 und 
176 Abs. VI (siehe Anm. 2 zu Art. 170). 
8) Das Nichtvorhandensein eines verwandtschaftlichen Verhältnisses nach 
Art. 192 Abs. III und IV, 195 Abs. IV und V, 197 Abs. V und 
198 Abs. VI. 
9) speziell bezüglich der Bürgermeister, Beigeordneten und Magistratsräte 
noch außerdem des Nichtvorhandenseins eines aktiven Dienstverhält- 
nisses nach Art. 173.
	        
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