Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 141. I. Abschn. Allgemeine Bestimmungen. Art. 172, 173. 573 
II. Die Wählbarkeit zur Stelle eines rechtskundigen oder tech- 
nischen Magistratsmitglieds setzt den Besitz oder Erwerb des Indige- 
nats 3), die Zurücklegung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres und 
das Nichtvorhandensein von Hindernissen voraus, welche für Gemeinde- 
bürger die Ausübung des Wahlstimmrechts nach Art. 170 aus- 
schließen.") Die zu der Stelle eines rechtskundigen Bürgermeisters 
oder Magistratsrats zu Wählenden müssen außerdem die Prüfung 
für die Anstellung im Richteramte oder im Dienste der inneren Staats- 
verwaltung mit Erfolg bestanden haben.5) 
Art. 173 (103). 
I. Die Stelle eines Bürgermeisters, Beigeordneten oder Ma- 
gistratsrates ist mit dem aktiven Dienstverhältnisse eines Staats- 
dieners 1), Geistlichen, öffentlich angestellten Lehrers, Notars) oder 
eines von der Gemeinde oder Kirche besoldeten Bediensteten nicht 
vereinbar. 2) 
II. Staatsdiener im zeitlichen Ruhestande können eine solche 
Stelle nur nach erhaltener königlicher Genehmigung übernehmen.) 
III. Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anwendbar auf 
Personen, welche zu der Stelle eines technischen Magistratsmitgliedes 
Besondere Bestimmung ist noch für die rechtskundigen und tech- 
nischen Magistratsmitglieder durch Art. 172 Abs. II getroffen. 
„:) Siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 15, 81: Dem zur Zucht- 
hausstrafe Verurteilten fehlt auch nach Ablauf der Zeit, für welche ihm die 
bürgerlichen Ehrenrechte abgesprochen wurden, die Wählbarkeit zur Stelle 
eines Bürgermeisters. Siehe auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 2, 40 oben 
bei Art. 70 Anm. 2 S. 469. Vergl. auch 88 31, 35, ferner 128, 129, 358 des 
Reichs-Str-Ges.-B. · 
")WirdeinNichtbayerzumbezw.alsBürgermeisterod»erzumr·echts- 
kundigen Magistratsrat gewählt und bestätigt (Art. 78), so gilt diese Bestätigung 
als Bestallung im Sinne des § 9 des Staatsangehörigkeitsgesetzes. 
) Siehe Aum. 2. 
5) Siehe hiezu Verordn. v. 12. Juli 1893 mit Vollz.-Bek. v. 14. Juli 
1893 (Web. 22, 217 u. 229) u. Min.-Bek. v. 3. Mai 1897 (Ges.-Verordn.-Bl. 
191, Web. 24, 309). 
Zu Art. 173. 
1) Ueber den Begriff „Staatsdiener“ siehe Bl. für admin. Pr. Bd. 36, 285 
(die im Vertragsverhältnis mit dem Staate stehenden Postexpeditoren und Post- 
stallhalter fallen nicht unter Art. 173 Abs. 1; der letztere betrifft nur den öffent- 
lich-rechtlichen Staatsdienst im engeren Sinne). Die Rechtsanwälte und die alteren 
kgl. Advokaten gehören nicht zu den Staatsdienern. » ,· 
*) Werden in Abs. 1 genannte Personen gewählt, so ist die Wahl giltig; 
sie können aber das betreffende Amt nur annehmen, wenn sie das in Abs. 1I be- 
zeichnete Dienstverhältnis aufgegeben haben. Entsch. des Verw.-Ger.-Hoses Bd. 
4, 9: Ein Dienstverhältnis im Sinne des Art. 173 Abs. I des Gesetzes schließt 
nicht die Wähl barkeit zu den daselbst bezeichneten Gemeindeämtern, sondern 
nur den Eintritt in dieselben aus, soferne der Gewählte nicht auf das Dienst- 
verhältnis verzichtet. 
Siehe auch Bd. 10, 6. » » , · 
*) Werden sie im Staatsdienste wieder reaktiviert, müssen sie natürlich das 
Gemeindeamt niederlegen.
	        
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