Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

574 8 141. I. Abschn. Allgemeine Bestimmungen. Art. 173, 174. 
ernannt werden sollen, sowie auf dem Kaufmannsstande angehörige 
Mitglieder der Handelsgerichte. 
IV. Die der aktiven Armee 3) und den besoldeten Stämmen der 
Landwehr angehörigen Militärpersonen, ferner zeitlich pensionierte 
Offiziere und Militärbeamte sind zu keinem Gemeindeamte wählbar.") 
Art. 174. 
I. Die Wahl zu den im Art. 172 Abs. I bezeichneten Gemeinde- 
ämtern kann abgelehnt 1) werden: 
1) wegen erwiesener körperlicher oder geistiger Unfähigkeit;2) 
2) wegen zurückgelegten sechzigsten Lebensjahres; 
3) wenn der Gewählte das Amt eines Bürgermeisters, Beige- 
ordneten, Magistratsrates oder Gemeindeausschußmitgliedes 
während voller sechs Jahre verwaltet hat 2); 
4) wegen einer Beschäftigung, die eine häufige oder lang an- 
dauernder Abwesenheit von der Gemeinde mit sich bringt. 
II. Außerdem bildet die Anstellung im Dienste des Staates oder 
der Kirche oder als Notar oder öffentlicher Lehrer in allen Fällen, 
in welchen die Wahl solcher Personen durch Art. 173 Abs. I nicht 
ohnehin ausgeschlossen ist, einen Ablehnungsgrund. Advokaten können 
die Wahl zum Bürgermeister, Beigeordneten oder Magistratsrat ab- 
lehnen. 0 
za) jetzt: das aktive Heer. S. § 38 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874. 
*) Diese Bestimmung ist durch § 47 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 
1874 nicht berührt. Siehe Min.-E. vom 20. November 1875 (Web. 11, 190). 
Unter Abs. IV fallen: Die Personen des Soldatenstandes, die Militär- 
beamten, die Civilbeamten der Militärverwaltung und die im zeitlichen Ruhe- 
stande befindlichen Offiziere und Beamten der vorgenannten Kategorien (dagegen 
nicht die nur vorübergehend zur Uebung einberufenen Reservisten). 
Die Wahl einer Militärperson ist ungiltig. 
Zu Art. 174. 
1) Hier ist nur die Ablehnung unmittelbar nach der Wahl gemeint. Die- 
selbe ist vor dem Wahlausschuß zu erklären (vergl. Art. 197 Abs. III und IV). 
Eine Beschlußfassung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde über eine solche Ab- 
lehnung kennt die Gem.-Ordn. nicht (vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 30). 
Siehe hiezu Art. 191, 192 V und VI, 193 II, 196 V, 197 III und IV, 
198 VII. 
*!) Der Wahlausschuß kann sofort die Nachweise über das wirkliche Vor- 
handensein der behaupteten Leiden verlangen. 
„:) Die Jahre, während welcher der Betreffende Gemeindebevollmächtigter 
war oder ein andres hier nicht genanntes Gemeindeamt bekleidet hat, werden bei 
Berechnung dieser vollen sechs Jahre nicht gezählt. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes 
Bd. 4, 316. Ferner müssen diese 6 Jahre in der nämlichen Gemeinde voll- 
endet worden sein (vergl. Seydel, Staatsr. Bd. 2, 101 Note 84), jedoch ist vom 
Gesetze nicht verlangt, daß die 6 jährige Funktionsdauer zeitlich ununter- 
brochen war. Z„ 
!) Diese Bestimmung des Abs. II findet keine Anwendung auf Kirchen- 
verwaltungsmitglieder. Zu den „Advokaten“ gehören auch die Rechtsanwälte 
neuerer Ordnung.
	        
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