8 141. I. Abschn. Allgemeine Bestimmungen. Art. 174—176. 575
III. Wer, ohne einen Entschuldigungsgrund geltend zu machen,
oder nachdem dieser verworfen worden ist 5), die Uebernahme eines
Gemeindeamtes verweigert, ist an Geld von fünfundzwanzig bis zu
einhundertundfünfzig Gulden (45 bis 270 M.) zu Gunsten der Ge-
meindekasse zu strafen. 5)
IV. Die Aburteilung erfolgt durch das zuständige Gericht.
Art. 175 (104).
Die Bestechung 1) der Wähler hat die Ungiltigkeit der Wahl,
soweit sie die Bestechenden und Bestochenen betrifft, und für beide
den Verlust des Wahlstimmrechtes und der Wählbarkeit bei der be-
treffenden Wahl zur Folge.
Art. 176 (105).0)
I. Die regelmäßigen Gemeindewahlen finden in Gemeinden mit
städtischer Verfassung in Perioden von drei zu drei Jahren, in den
übrigen Gemeinden in Perioden von sechs zu sechs Jahren in den
Monaten November?) und Dezember statt und müssen bis zum 15.
Dezember 2) beendet sein.
*) Nämlich durch Beschluß des Wahlausschusses. (Beschwerde hiegegen zu-
lässig; vergl. Art. 8 Ziff. 33 des Verw.-Ger.-Hofes, doch hat diese Beschwerde
keine ausschiebende Wirkung.)
") Zu Art. 174 Abs. I—III siehe auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd.
8, 112: Die Gem.-Ordn. kennt weder eine bedingungsweise Annahme der Wahl
durch den Gewählten noch einen bedingten Verzicht auf den Gebrauch eines Ab-
lehnungsgrundes.
Zu Art. 175.
1) Siehe hiezu den 8 109 des Reichs-Str.-Ges.-B. Ueber den Begriff der
Bestechung siehe das bei Web., Comm. S. 189 angegebene oberstrichterliche Erk.
vom 22. Fanuar 1877 (Min.-Bl. 71); ferner Bl. für admin. Pr. Bd. 37, 241 ff.
und 347 ff.
Nach Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 39 hat sich der Thatbestand
einer Wahlbestechung im Sinne des Art. 175 der Gem.-Ordn. nach § 109 des
Reichs-Str.-Ges.-B. zu bemessen und bestimmt sich die Vorfrage, ob ein solches
Reat vorliege, nach der Entscheidung der Strafgerichte.
(Siehe auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 2, 35; Web., Comm. S. 189;
vergl. Art. 180 der Gem.-Ordn. über die Aufgabe des Wahlausschusses, über alle
Anstände, die sich bei der Wahlhandlung ergeben, zu entscheiden; hiezu Lindner-
v. Hauck Comm. S. 404.) Besonders siehe auch v. Kahr Bd. II, 197 f. ,
Vor einem desbezüglichen rechtskräftigen Urteile ist es daher auch nicht
möglich, jemanden von der Eintragung in die Wählerliste auszuschließen. Siehe
Art. 176 Anm. 5.
Zu Art. 176.
) Siehe die schon bei Art. 170 genannte Min.-E. vom 12. Oktober 1869
über die Gemeindewahlen (Web. 8, 390 ff.). ·
2) Dabei ist die Bestimmung in Ziff. 3 der in vorstehender Anm. 1 ge-
nannten Min.-E. zu berücksichtigen, nach welcher die Sonn= und Feiertage und
in Gemeinden, in welchen sich eine größere Zahl israelitischer Bürger befindet, die
Samstage in der Regel nicht zu den Wahltagen benützt werden sollen.