Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 141. I. Abschn. Allgemeine Bestimmungen. Art. 174—176. 575 
III. Wer, ohne einen Entschuldigungsgrund geltend zu machen, 
oder nachdem dieser verworfen worden ist 5), die Uebernahme eines 
Gemeindeamtes verweigert, ist an Geld von fünfundzwanzig bis zu 
einhundertundfünfzig Gulden (45 bis 270 M.) zu Gunsten der Ge- 
meindekasse zu strafen. 5) 
IV. Die Aburteilung erfolgt durch das zuständige Gericht. 
Art. 175 (104). 
Die Bestechung 1) der Wähler hat die Ungiltigkeit der Wahl, 
soweit sie die Bestechenden und Bestochenen betrifft, und für beide 
den Verlust des Wahlstimmrechtes und der Wählbarkeit bei der be- 
treffenden Wahl zur Folge. 
Art. 176 (105).0) 
I. Die regelmäßigen Gemeindewahlen finden in Gemeinden mit 
städtischer Verfassung in Perioden von drei zu drei Jahren, in den 
übrigen Gemeinden in Perioden von sechs zu sechs Jahren in den 
Monaten November?) und Dezember statt und müssen bis zum 15. 
Dezember 2) beendet sein. 
*) Nämlich durch Beschluß des Wahlausschusses. (Beschwerde hiegegen zu- 
lässig; vergl. Art. 8 Ziff. 33 des Verw.-Ger.-Hofes, doch hat diese Beschwerde 
keine ausschiebende Wirkung.) 
") Zu Art. 174 Abs. I—III siehe auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 
8, 112: Die Gem.-Ordn. kennt weder eine bedingungsweise Annahme der Wahl 
durch den Gewählten noch einen bedingten Verzicht auf den Gebrauch eines Ab- 
lehnungsgrundes. 
Zu Art. 175. 
1) Siehe hiezu den 8 109 des Reichs-Str.-Ges.-B. Ueber den Begriff der 
Bestechung siehe das bei Web., Comm. S. 189 angegebene oberstrichterliche Erk. 
vom 22. Fanuar 1877 (Min.-Bl. 71); ferner Bl. für admin. Pr. Bd. 37, 241 ff. 
und 347 ff. 
Nach Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 39 hat sich der Thatbestand 
einer Wahlbestechung im Sinne des Art. 175 der Gem.-Ordn. nach § 109 des 
Reichs-Str.-Ges.-B. zu bemessen und bestimmt sich die Vorfrage, ob ein solches 
Reat vorliege, nach der Entscheidung der Strafgerichte. 
(Siehe auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 2, 35; Web., Comm. S. 189; 
vergl. Art. 180 der Gem.-Ordn. über die Aufgabe des Wahlausschusses, über alle 
Anstände, die sich bei der Wahlhandlung ergeben, zu entscheiden; hiezu Lindner- 
v. Hauck Comm. S. 404.) Besonders siehe auch v. Kahr Bd. II, 197 f. , 
Vor einem desbezüglichen rechtskräftigen Urteile ist es daher auch nicht 
möglich, jemanden von der Eintragung in die Wählerliste auszuschließen. Siehe 
Art. 176 Anm. 5. 
Zu Art. 176. 
) Siehe die schon bei Art. 170 genannte Min.-E. vom 12. Oktober 1869 
über die Gemeindewahlen (Web. 8, 390 ff.). · 
2) Dabei ist die Bestimmung in Ziff. 3 der in vorstehender Anm. 1 ge- 
nannten Min.-E. zu berücksichtigen, nach welcher die Sonn= und Feiertage und 
in Gemeinden, in welchen sich eine größere Zahl israelitischer Bürger befindet, die 
Samstage in der Regel nicht zu den Wahltagen benützt werden sollen.
	        
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