Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

576 § 141. I. Abschn. Allgemeine Bestimmungen. Art. 176. 
II. Bis Ende Oktober haben die Magistrate im Benehmens) 
mit den Gemeindebevollmächtigten in Landgemeinden die Gemeinde- 
ausschüsse 4) die Liste 5) aller Wahlstimmberechtigten und zwar in 
Städten, in welchen Wahlbezirke gebildet werden, nach diesen geordnet, 
unter Angabe der besonderen Gründe, welche der Ausübung des 
Wahlstimmrechtes oder der Wählbarkeit Einzelner entgegenstehen, her- 
zustellen. 5)6) 
III. Die königlichen Behörden, Pfarrämter und Civilstands- 
beamten sind verpflichtet, hiezu alle erforderlichen Aufschlüsse sofort 
und unentgeltlich zu erteilen. 
IV. Die Liste ist nach vorgängiger Bekanntmachung?) zehn Tage 
*) In welcher Weise dieses Einvernehmen stattfindet, ist nicht vorgeschrieben; 
es kann daher auch die Art dieses „Benehmens" nicht den Grund einer Anfech- 
tung bilden. In der Regel geschieht dasselbe dadurch, daß der Magistrat die 
hergestellte Liste — vor deren definitivem Abschluß (siehe Anm. 7) — den Gemeinde- 
bevollmächtigten zur Kenntnisnahme und beschlußmäßigen Erklärung mitteilt. 
4) Die Fertigung der Wählerliste durch den Bürgermeister allein ist eine 
Verletzung der gesetzlichen Form; siehe hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 
4, 42; ferner Anm. 6. 
5) Die Wählerliste bildet die Grundlage für die Vornahme der Wahl, da 
nur derjenige wählen und gewählt werden darf, welcher als Wahlstimmberechtigter 
in die Wählerliste eingetragen ist (vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 
10, 1). Bei Herstellung der Wählerliste ist daher mit allergrößter Sorgfalt zu 
verfahren. Sie ist nicht blos rechtzeitig, sondern auch möglichst übersichtlich und 
vollständig herzustellen und hat dieselbe insbesondere die fortlaufende Nummerierung 
der Einträge, die Namen und den Stand, sowie nötigenfalls den Wohnort — in 
Städten, in welchen nach Wahlbezirken gewählt wird, auch die Straße und die 
Hausnummer — der Wahlstimmberechtigten und die sonst nach Abs. II. 
nötigen Angaben zu enthalten. Die Wahlstimmberechtigung bemißt sich 
nach Art. 170 im Zusammenhange mit Art. 10 bis 18 und 201 der Gem.-Ordn. 
und es sind demnach alle diejenigen Personen, welche zur Zeit der Fertigung 
bezw. am Tage des Abschlusses der Liste das Bürgerrecht in der Ge- 
meinde besitzen und des Wahlstimmrechtes nicht nach Art. 170 (vergl. auch Art. 
175) der Gem.-Ordn. verlustig geworden sind, in die Wählerliste einzutragen 
(Min.-E. vom 12. Oktober 1869 Ziff. 1). Siehe auch Web., Comm. S. 191. 
Siehe weiter nachstehende Anm. 6 bis 9 und Lindner-v. Hauck, Comm. S. 406 ff., 
ferner v. Kahr Bd. II, 204 f. 
6) Diese Herstellung der Liste findet vom Magistrate bezw. Gemeinde- 
ausschuß als Kollegial-Behörde statt (siehe Anm. 4). Die Fertigung der Liste 
durch diese Behörde hat sich unmittelbar an den letzten Eintrag anzuschließen. 
Nach dieser Fertigung d. h. nach dem Abschlusse der Liste dürfen Aenderungen oder 
Berichtigungen oder Zusätze nur auf Grund von Kollegialbeschlüssen erfolgen, 
welche der Magistrat bezw. Gemeindeausschuß in öffentlicher Sitzung zu 
assen hat. 
Fas Siehe hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 10, 77: Personen, welchen 
während der Zeit der Auflage der Wählerlisten das Bürgerrecht verliehen wurde, 
können nicht ohne vorgängige Reklamation durch den Gemeindeausschuß 
in die Liste der Wahlstimmberechtigten unmittelbar vor Abschluß derselben nach- 
getragen werden. Auf Grund derartiger (ohne Reklamation bethätigten) Einträge 
kann eine Gemeindewahl wegen Verletzung einer wesentlichen gesetzlichen Förmlich- 
keit bei der Wahlhandlung angefochten werden. Vergl. auch Anm. 9 a Abf. 1. 
7) In dieser öffentlichen Bekanntmachung, welche vor Beginn der 
Auflegung zu erlassen ist, muß auch der Ort sowie die Zeit des Beginnes der 
Auflage angegeben sein.
	        
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