8 141. Gemeindewahl. Allgemeine Bestimmungen. Art. 176. 577
lang 8) auf dem Rathause oder in einem sonst hiezu geeigneten Lokale
zur Einsicht der Gemeindebürger 9) aufzulegen.
V. Nach Verlauf der zehn Tage werden die erhobenen Rekla-
mationen in öffentlicher Sitzung des Magistrats, beziehungsweise des
Gemeindeausschusses beschieden?), nach Lage der Sache die Listen be-
richtigt 9a#) und die Beschlüsse 10) den Beteiligten eröffnet. Gegen diese
Beschlüsse ist innerhalb drei Tagen der Rekurs 11) an die vorgesetzte
Verwaltungsbehörde zulässig, wodurch jedoch das Wahlverfahren nicht
aufgehalten werden darf. u)
— — —
Vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 42: Die Bekanntmachung über
die Auflage der Wählerliste durch Anschlag an die Gemeindetafel ist nicht zu be-
anstanden, wenn diese Art der Bekanntmachung in der Gemeinde üblich ist. Vergl.
auch Bd. 15, 21 f.
"*) Die 10 tägige Auflagefrist ist zugleich die Frist zur Erhebung von Ein-
sprüchen oder Reklamationen. Siehe hiezu Entsch des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1,
342, ferner Bd. 7, 161, 10, 80 und 7, 85.
") Jeder, welcher Gemeindebürger ist oder es zu sein behauptet, kann diese
Einsichtnahme während der Auflagefrist bethätigen und während dieser Frist Re-
klamation wegen unrichtiger Einträge (vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4,
65) oder unberechtigter Weglassungen oder sonstiger Mängel der Liste erheben; über
alle diese Reklamationen wird dann in öffentlicher (siehe Entsch, des Verw.=
Ger.-Hofes Bd. 1, 372) Sitzung Kollegialbeschluß gefaßt und dadurch die Liste
berichtigt bezw. endgiltig festgestellt (siehe nachstehende Anm. 9 a). Und diese be-
richtigte bezw. die ursprünglich hergestellte und innerhalb der Auflegungsfrist
unbeanstandet gebliebene Liste ist am Wahltage für die Wähler aufzulegen und
hat die Grundlage der Wahl zu bilden. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 10,
89; auch 7, 85 und Bd. 16, 157. » »·
Durch den Eintrag in die Liste wird jedoch an sich kein Wahlrecht er—
worben; auch ein Eingetragener kann — vorbehaltlich der Beschwerde — vom
Wahlausschufse zurückgewiesen werden, wenn der Letztere ihn als nicht wahlberech—
tigt erkennt. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 336. Siehe auch Bd. 10,
77 in vorstehender Aum. 6 Abs. 2, ferner Bd. 1, 378; 4, 54; 4, 12.
9az) Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 10, 92: Ohne vorgängige Rekla-
mation und gewissermaßen von Amtswegen können die Gemeindebehörden keine
Berichtigung oder Aenderung der Liste von sich aus herbeiführen: andernfalls
würde es sich um eine die Giltigkeit der Liste in Frage stellende Gesetzesverletzung
handeln (eine solche Liste könnte eben nicht die Grundlage der Wahl bilden).
Siehe auch Bd. 1, 372 bezüglich des Erfordernisses der Oeffentlichkeit der
betreffenden Sitzungen.
Die gemäß des in öffentlicher Sitzung gefaßten Beschlusses (vorstehende
Anm. 9) sich ergebenden nachträglichen Eintragungen oder Streichungen in der
Liste müssen (unter Angabe des betreffenden Sitzungsbeschlusses z. B. laut Mag.-
Beschl. vom 20. Oktober 1896) in sorgfältiger Weise und der Art erfolgen, daß
der Grund der Aenderung oder Berichtigung deutlich zu ersehen ist. Siehe über
die Reklamationen und die hierauf ergehenden Beschlüsse besonders auch v. Seyd.,
Staatsrecht Bd. 2, 106 f.; ferner vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 345;
4 80; desgleichen Bd. 4, 30 in nachstehender Anm. 11; endlich auch noch Bd.
„8. ...
10) Die Gemeindebehörden entscheiden in diesem Falle instanziell und zwar,
da eine e wärtungsrechtssäche nach Art. 8 Ziff. 33 gegeben ist, als Verwaltungs-
gerichte 1. Justanz (Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 12, 104 in Anm. 11)
aher sind
½) allenfallsige Beschwerden sind gemäß Art. 22 Abs. II des Verw.-Ger.=
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