578 8 141. Gemeindewahl. Allgemeine Bestimmungen. Art. 176, 177.
VI. Die berichtigte Liste bildet die Grundlage 12) der Wahl.
Niemand kann wählen oder gewählt werden, der nicht in dieser
Liste eingetragen ist oder durch Zeugnis der Gemeindeverwaltung dem
Wahlausschusse nachgewiesen hat, daß er erst nach Ablauf der Rekla-
mationsfrist in den Besitz des Wahlrechts gelangt 11), oder daß sein
Wahlrecht seit Abschluß der Liste durch Entscheidung einer höheren
Instanz anerkannt worden ist. 13)14)
VII. Die Liste muß am Tage der Wahl in einem durch vor-
gängige Bekanntmachung bezeichneten Lokale zur Einsicht der Wähler
aufliegen. 15)
Art. 177.
I. Bei Wahlen rechtskundiger Bürgermeister oder Magistrats-
Hofs-Ges. behufs Wahrung der Frist innerhalb 3 Tagen bei der betreffenden Ge-
meindebehörde einzureichen oder zu Protokoll zu geben.
f. Vergl. hieher auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 345; 1, 372; 10,
80; besonders Bd. 4, 30: Die vorgesetzte Verwaltungsbehörde ist — abgesehen
von dem in Art. 176 Abs. V vorgesehenen Falle — nicht befugt, die
Gemeindewahlliste einer Offizialprüfung zu unterstellen und Aenderungen derselben
anzuordnen 2c., ferner Bd. 12, 104: Beschlüsse der Gemeindebehörden über Rekla-
mationen gegen die Wählerliste sind erstinstanzielle verwaltungsrechtliche Entschei-
dungen; Rekurse hiegegen sind deshalb innerhalb der gesetzlichen Frist von drei
Tagen bei diesen Behörden anzubringen. Gegen die Entscheidung der Rekurs-
instanz steht auch der Gemeindebehörde in Vertretung der gemeindlichen Interessen
das Recht der Beschwerde zu. (Vergl. auch Bd. 4, 429), ferner siehe noch Bd.
7, 165.
12) Die definitiv feststehende oder die berichtigte Liste ist unabänderlich.
Siehe Anm. 9 und die dort angeführte Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes, ferner die
Entsch. in Bd. 4, 17 (nachstehende Anm. 14).
18) sei es daß er erst das Bürgerrecht erworben oder daß ein bisher vor-
handen gewesener Ausschließungsgrund in Wegfall gekommen bezw. die sein Wahl-
recht anerkennende Entscheidung jetzt erst eingetroffen ist. Bei einer Nachwahl
(infolge Ungiltigkeitserklärung der ersten Wahl) müssen diese Erfordernisse zur
Wahlberechtigung bei der Nachwahl nachgewiesen werden. Entsch. des Verw.=
Ger.-Hofes Bd. 12, 395.
*) Vergl. auch zu Abs. VI noch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 17:
Bei Gemeindewahlen ist der Wahlausschuß, soferne nicht ein Ausnahmsfall nach
Art. 176 Abs. VI vorliegt, nicht berechtigt, von dem Mangel des Eintrags eines
Wählers in die Wählerliste wegen unzweifelhaften Feststehens des Wahlrechts des-
selben abzusehen oder diesen Mangel durch eine desfallsige Beschlußfassung seiner-
seits zu ergänzen. Ein solcher Beschluß ist rechtsungiltig.
Weiter siehe noch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 15, 135: Die Zulassung
einer Person, die weder in der Wählerliste eingetragen ist noch ein den Bestimm-
ungen in Art. 176 Abs. 6 der Gem.-Ordn. entsprechendes Zeugnis beigebracht
hat, zur Wahl stellt sich als Verletzung einer gesetzlichen Förmlichkeit dar. Eine
Quittung des Gemeindekassiers über Entrichtung der Bürgeraufnahmsgebühr kann
das erwähnte: Zeugnis nicht ersetzen rc.
15) Siehe hiezu Entsch des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 10, 89 und 172.
Der Bestimmung des Abs. VII gemäß muß eine zweite, mit dem Origi-
nale vollständig gleichlautende Ausfertigung der Wählerliste gefertigt und im
Wahllokale aufgelegt werden und zwar muß diese Auflegung während des ganzen
Wahlgeschäftes erfolgen (Bd. 10, 173).
Zu Art. 176 siehe insbesondere noch die Anm. bei v. Kahr Bd. II, 202
bis 221; endlich auch Anm. 1 zu Art. 179 unten S. 579.