Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 141. Gemeindewahl. Allgemeine Bestimmungen. Art. 177, 178. 579 
räte hat zur Bewerbung eine öffentliche Ausschreibung durch den 
Magistrat stattzufinden, wenn nicht im einzelnen Falle die Gemeinde— 
bevollmächtigten beschließen ), daß von einer Ausschreibung Umgang 
zu nehmen sei. 
II. Die eingekommenen Bewerbungen?) samt den Nachweisen 
über die Vorbedingungen der Wählbarkeit sind den Gemeindebevoll— 
mächtigten mindestens drei Tage vor der Wahl mitzuteilen. 
Art. 178 (106). 
I. Jede durch die Gemeindebürger oder die Gemeindebevoll- 
mächtigten vorzunehmende Wahl wird unter Leitung eines Wahl- 
kommissärs 1), welchem ein Wahlausschuß zur Seite steht?), voll- 
zogen. 24) 
*;•: II. Für die Wahl der Bürgermeister in den einer Kreisregierung 
unmittelbar untergeordneten Städten werden die Wahlkommissäre durch 
die Kreisregierung ernannt. Die Wahl der übrigen Magistratsmit- 
glieder und der Gemeindebevollmächtigten hat der Bürgermeister oder 
der von ihm ernannte Wahlkommissär zu leiten. 
III. Für andere Gemeinden ernennt die vorgesetzte Distrikts- 
verwaltungsbehörde die Wahlkommissäre. 1) 
  
  
Zu Art. 177. 
1) Dies kann auf Anregung des Magistrates oder aus eigener Initiative 
des Gemeindekollegiums geschehen. " · 
Der desbezügliche Beschluß der Gemeindebevollmächtigten ist ausschließlich 
maßgebend, eine Zustimmung des Magistrates also nicht erforderlich. 
:) Die Bewerbungen sind beim Magistrate in Einlauf zu bringen. 
Zu Art. 178. 
1) Bezüglich der Aufstellung der Wahlkommissäre bezw. Auswahl der be- 
treffenden Persönlichkeiten siehe Ziff. 2 der Min.-E. vom 12. Oktober 1869 (oben 
Art. 170; Web. 8, 392), ferner die Min.-E. vom 26. Oktober 1869, die Vor- 
nahme der Gemeinde= und Kirchenverwaltungswahlen, hier die Ernennung der 
Wahlkommissäre betreffend (Web. 8, 419), weiter Min.-E. vom 11. Januar 1870 
(Web. 8, 484), vom 10. Oktober 1875 (Web. 11, 160) und vom 24. Dezember 
1884 (Web. 16, 734) Ziff. 3 Abs. 2. 
*) Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 40: Die Ernennung des Wahl- 
ausschusses durch die Wähler aus ihrer Mitte ist als eine wesentliche gesetzliche 
Förmlichkeit zu erachten, deren Verletzung die Nichtigkeit der Wahl zur Folge 
hat, wenn der gesetzwidrig konstitnierte Wahlausschuß ausschlaggebende Beschlüsse 
für das Wahlergebnis gefaßt hat. Die Form der Ernennung des Wahlaus- 
schusses ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und daher jede Form als genügend zu 
erkennen, bezüglich deren Gewißheit besteht, daß sie die Zustimmung der Mehrheit 
der anwesenden Wähler erlangt hat. # 
Die Wahl des Ausschusses erfolgt vor Beginn der Wahl. 
Kommt während der Wahlhandlung ein Ausschußmitglied in Wegfall (z. 
B. durch plötzliche Erkrankung 2c.), so ist ein anderes an dessen Stelle in gleicher 
Weise durch die Wähler zu ernennen. · » 
2a) Unter den Wahlen des Art. 178 Abs. I sind die nach Art. 189 bis 
198, nicht aber die nach Art. 199 vorzunehmenden zu verstehen. 
37*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.