Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 141. Gemeindewahl. Allgemeine Bestimmungen. Art. 180, 181. 581 
Wahlhandlung ergeben, durch Mehrheitsbeschluß. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet der Wahlkommissär, welcher außerdem an der 
Abstimmung nicht Teil zu nehmen hat. 2) 
II. Beschwerden gegen die Beschlüsse des Wahlausschusses haben 
keine aufschiebende Wirkung. 25) 
III. Im Falle einer Unterbrechung der Wahlhandlung sind die 
Wahlakten in Gegenwart des Wahlausschusses unter Siegel zu legen und 
vor der Fortsetzung des Geschäftes in dessen Gegenwart zu entsiegeln. 3) 3) 
Art. 181 (109). 
I. Der Wahlkommissär hat alle Vorbereitungen zu treffen, welche 
erforderlich sind, damit die Wahlen unausgehalten zu rechter Zeit 
stattfinden 1). Die Gemeindeverwaltungen sind verpflichtet, seinen 
desfallsigen Requisitionen ungesäumt zu entsprechen, insbesondere das 
nötige Dienstpersonal bereit zu stellen und für ein geeignetes Wahl- 
lokal, sowie für die erforderliche Anzahl von Formularien zu den 
Protokollen, Stimmlisten, Wahlzetteln und Bekanntmachungen zu 
sorgen. 
d. Beschlußfassung über die abgegebenen Stimmen, 
e. Feststellung des Wahlergebnisses, 
f. Entscheidungen über Wahlablehnungen (vergl. Art. 191 mit 192 Abf. 
V und 174, überhaupt vorstehende Anm. 1; ferner noch Art. 176 Abs. 
VI mit 182 Abs. II, Art. 182 Abs. V mit Art. 183 Abs. III und 
IV, 183 Abs. I, 184 Abs. II mit 189 Abs. III. 
Siehe auch nachstehende Anm. 2, ferner Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 
1, 337 besonders 343 f., 4, 12 Abs. 3; 4, 21 und 4, 28 oben bei Art. 127 
Anm. 5 lit. f S. 518, endlich v. Kahr Bd. II, 227 ff. 
) Vergl. hieher Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 12, 143: In der Be- 
scheidung von Anständen, welche sich bei einer Gemeinderatswahl über die Wahl- 
stimmberechtigung Einzelner ergeben hat, durch den Wahlkommissär (mit Umgehung 
des Wahlausschusses) liegt die Verletzung einer wesentlichen gesetzlichen Förm- 
lichkeit. 
4 2 a) Siehe hiezu Art. 196 Abs. V. 
*) Diese Entsiegelung darf nicht vor Eintritt des Zeitpunktes (der Stunde) 
erfolgen, welche zur Fortsetzung der Wahlhandlung bestimmt ist. Siehe auch 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 183: Die Nichtbeachtung der gesetzlichen 
Vorschrift über die Behandlung der Wahlakten im Falle einer Unterbrechung der 
Wahlhandlung bei Gemeindewahlen ist als ein Wahlanfechtungsgrund wegen Ver- 
letzung einer wesentlichen gesetzlichen Förmlichkeit bei der Wahlhandlung zu er- 
achten. Die ganze oder teilweise Aufhebung der Wahl wegen einer solchen Ver- 
letzung kann jedoch nur dann erfolgen, wenn durch dieselbe ein störender Einfluß 
auf das Wahlergebnis geübt worden ist. 
3a) Ueber den Zeitpunkt der Beendigung der Thätigkeit des Wahlaus- 
schusses siehe v. Kahr Bd. II, 229 Anm. 7 mit Note 9 und Bd. I, 898 Anm. 1 
lit. c; siehe auch unten S. 589 bei Anm. 5 zu Art. 191 Abs. III und oben- 
stehende Anm. 1. 
Zu Art. 181. 
1) Hiezu siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 27; 4, 44; 10, 94; 
10, 98; 13, 125 über die vom Wahlkommissär zu erlassende öffentliche Bekannt- 
machung bezw. deren Form, Inhalt und Bedeutung. Siehe auch die oben bei
	        
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