582 § 141. Gemeindewahl. Allgemeine Bestimmungen. Art. 182.
II. Vor jeder Wahl läßt der Wahlkommissär Ort und Zeit
derselben, dann die Zahl der zu Wählenden und die Stellen, wofür
zu wählen ist, sowie die Namen der Austretenden in der Gemeinde
öffentlich bekannt machen. 2)
Art. 182 (110).
I. )Die Abstimmung ist eine geheime 1) und geschieht durch
Wahlzettel von weißem 2) Papier und gleicher Größe?2), welche mit
dem Gemeindesiegel abgestempelt sind. Diese Wahlzettel werden vor
dem Wahltage an die Wähler verteilt 53) und sind auch bei der Wahl
im Wahllokale auf Verlangen zu verabfolgen. Die Wahlzettel sind
gehörig ausgefüllt 4) von den Wählern zurückzugeben. 5)
II. Jeder Wähler ist verpflichtet, seinen Wahlzettel unter Angabe
seines Namens 6) und nötigenfalls seiner Wohnung dem Wahlkom-
missär persönlich?) zu überreichen, welcher den Wahlzettel erst dann
Art. 170 angeführte Min.-E. vom 12. Oktober 1869 über die Gemeindewahlen
Ziff. ¾ und 5 (Web. 8, 392), ferner vergl. Bl. für admin. Pr. Bd. 36, 306.
bis 308.
*!) Siehe vorstehende Anm. 1, ferner v. Kahr Bd. II, 207 Anm. 9 und
232 Anm. 7.
Zu Art. 182.
*) Seine gegenwärtige Fassung hat Abs. I, desgleichen Abs. V und VII
durch die Novelle vom 17. Juni 1896 erhalten. Zu Art. 182 siehe auch v. Kahr
BDBd. II, 235—243.
1) Geheim ist nur die Abstimmung selbst, das ganze Wahlverfahren
dagegen ist — jedoch nur für alle bei der Wahl Beteiligten — durchaus
öffentlich. Amtliche Nachforschungen oder Erhebungen darüber, wen jemand
gewählt hat, sind absolut unzulässig.
Daraus, daß die Abstimmung geheim ist, ergibt sich auch die Zulässigkeit
der Selbstwahl.
*:) Wahlzettel von anderer Farbe bezw. von anderer Größe sind zurück-
zuweisen bezw. erscheinen als Wahlzettel, welche ein äußeres Kennzeichen tragen.
Siehe unten Anm. 10 und Abs. III.
*!) Die Art und Weise der Verteilung hat nach Lage der örtlichen Ver-
hältnisse der Wahlkommissär zu bestimmen. Siehe hiezu Art. 181 Abs. I.
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 10, 122: Unausgefüllte Stimmzettel
können gemäß Art. 182 Abs. VII des Gesetzes nicht als giltige Stimmen in Be-
tracht kommen. Siehe unten Anm. 17.
*) Hiezu siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 35: Die Abstimmung
bei Gemeindewahlen darf nur durch Wahlzettel geschehen, welche vom Wahl-
kommissär selbst oder doch unter dessen Antorität an die Wähler verteilt
wurden. Der Gebrauch anderer Wahlzettel ist als die Verletzung einer wesent-
lichen gesetzlichen Förmlichkeit im Sinne des Art. 196 Abs. V der Gem--Ordn.
zu erachten, welche die Ungiltigkeit der treffenden Wahlstimmen zur Folge hat.
6) Die Angabe eines falschen Namens ist nach § 360 Ziff. 8 des Reichs-
Str.-Ges.-B. strafbar.
Siehe ferner Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 10, 10 bezüglich der Ab-
gabe eines Stimmzettels unter falschem Namen bezw. der Ungiltigkeit dieser Wahl-
stimme: oben Art. 171 Anm. 4 lit. d.
*) Stellvertretung ist ausgeschlossen und bezw. nur in den Fällen des Art.
15 Abs. IV und V resp. 182 Abs. IX zulässig.