8 141. Gemeindewahl. Allgemeine Bestimmungen. Art. 182. 583
annehmen darfs), wenn der Name des betreffenden Wählers in der
Wählerliste aufgefunden oder dessen Wahlberechtigung nach Art. 176
Abs. VI von dem Wahlausschusse ausdrücklich anerkannt worden ist.s)
III. Die Wahlzettel müssen derart zusammengelegt sein, daß die
auf denselben verzeichneten Namen verdeckt sind. 9) Wahlzettel, bei
welchen hiegegen verstoßen ist, oder welche mit einem äußeren Kenn—
zeichen 10) versehen sind, hat der Wahlkommissär zurückzuweisen.
IV. Die zur Annahme geeigneten Wahlzettel werden von dem
Wahlkommissär in ein bereitstehendes Gefäß gelegt und dürfen erst
nach Schluß des Abstimmungsaktes geöffnet werden.
V. Von der Stimmabgabe jedes Wählers ist bei jedem Wahl-
gange 11) neben dem Namen des Wählers in der Wählerliste Vormerk2)
zu machen. 15)
VI. Die Wahlzettel müssen die deutliche Bezeichnung des Ge-
wählten enthalten. 14) 15)
VII. 16) Wahlzettel, welche nicht abgestempelt oder welche unter-
Jeder Wähler darf nur einen Wahlzettel abgeben, sofern er nicht Stell-
vertreter eines Andern (siehe Abs. IX; und Art. 171) ist. Werden, abgesehen
von letzterem Falle, von einem Wahler mehrere Wahlzettel abgegeben, so sind
sämtliche ungiltig.
*) Siehe hiezu die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 17 und 15, 135
oben bei Art. 176 Anm. 14, vergl. auch Anm. 9 und Anm. 15 zu Art. 176,
|und die daselbst angeführten Entsch des Verw.-Ger.-Hofes.
*") Wahlzettel, bei welchen der Name in einer Art durchscheint, daß er von
Außen erkannt werden kann, sind zurückzuweisen. Doch ist in dieser Beziehung
beim praktischen Vollzuge nicht zu ängstlich bezw. zu rigoros zu verfahren. Es
muß stets im gegebenen Falle eine wirkliche Verletzung des Wahlgeheimnisses
unzweifelhaft angenommen werden können.
10) Acußere Kennzeichen sind auch in die Augen fallende Tinten-, Fett-
oder Schmutzflecken; ferner eine andere Größe (vergl. Abs. V) bezw. eine andere
Farbe des Wahlzettels, als die gesetzlich vorgeschriebene. Siehe oben Anm. 2
zu Abs. I und vorstehende Anm. 9 Satz 2 und 3; vergl. v. Kahr Bd. II, 240
Anm. 9.
11) „Bei jedem Wahlgange“ wurde beigefügt durch Ges. vom 17. Juni 1896.
*2) Dies darf auch von einer nicht zum Ausschuß gehörigen und nur nach
Art. 178 Abs. V beigezogenen Persönlichkeit, welche nicht Bürger oder Wähler zu
sein braucht, geschehen. Siehe auch Anm. 2 aà und 5 zu Art. 183.
1)) Siehe oben Note “.
“4) Vergl. hiezu Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 7, 8; ferner Bd. 16,
208: Bei Gemeindewahlen sind Wahlzettel, welche eine deutliche Bezeichnung des
Gewählten nicht enthalten, soweit der Mangel reicht, nicht zu beachten.
Dem Wahlausschusse steht nicht zu, solche mangelhafte Bezeichnungen durch
Vermutungen zu ergänzen. "
1) Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 56 f., ferner 6, 121: Eine
im Widerspruch mit Art. 182 Abs. VI bezw. Abs. VII der Gem.-Ordn. erlassene
Entscheidung des Wahlausschusses enthält eine materielle Gesetzwidrigkeit,
welche von dem hiedurch persönlich Benachteiligten im Beschwerdeweg verfolgt
werden kann.
10) Siehe oben Note *. Wahlzettel, welche unter Abs. VII fallen, werden
„nicht beachtet“", also auch nicht gemäß Art. 183 Abs. III in die Stimmlisten
eingetragen.