Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

588 8 141. Gemeindewahl. Allgemeine Bestimmungen. Art. 187, 188. 
II. Wird im Laufe dieser Wahlperiode eine Stelle erledigt, so 
ist dieselbe durch Einberufung des nächsten Ersatzmannes zu besetzen?). 
In Städten, in welchen gemäß Art. 189 Abs. II nach Bezirken ge- 
wählt worden ist, sind hiebei die Bestimmungen des Art. 190 Abs. I 
zu beachten. Die Einberufung, von welcher der vorgesetzten Ver- 
waltungsbehörde Anzeige zu erstatten ist, geschieht durch den Bürger- 
meister. 
III. Die Einberufenen haben ihr Amt für jene Zeitdauer zu 
versehen, welche diejenigen noch zu erfüllen gehabt hätten, an deren 
Stelle sie treten. Sind mehrere Stellen gleichzeitig erledigt, so 
entscheidet das Los darüber, an wessen Stelle jeder einberufene Er- 
satzmann einzutreten hat. 3) 
Art. 188 (110). 
I. Alle Wahlhandlungen und dabei nötigen Ausfertigungen sind 
tax- und stempelfrei 1); die sonstigen Kosten 2) hat die Gemeindekasse 
zu tragen. 
II. Nur die etwaigen Reisekosten und Diäten der Wahlkommissäre 
übernimmt die Staatskasse. 3) 
  
  
2) Die Wahl der Ersatzmänner gilt stets nur für die betreffende Periode, 
für welche sie gewählt sind. Siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 270: 
Die Ersetzung der während einer Wahlperiode erledigten und nicht wieder zur 
Besetzung gelangten Gemeindebevollmächtigtenstellen durch Einberufung von Ersatz- 
männern für die nächstfolgende Periode ist als Verletzung einer wesentlichen ge- 
setzlichen Förmlichkeit bei der Wahlhandlung zu betrachten 2c. 
:) Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 111: Die Wahlperiode der Ge- 
meindebevollmächtigten beginnt mit dem Zeitpunkte der beendigten Wahl, diejenige 
der bürgerlichen Magistratsräte mit dem Anfange des Kalenderjahres. Wenn sich 
bei der ordentlichen Gemeindewahl infolge der Wahl von Gemeindebevollmächtigten 
zu Magistratsräten mehrere Gemeindebevollmächtigtenstellen erledigen, so ist für 
die Frage, ob eine gleichzeitige Erledigung im Sinne des Art. 187 Abs. III 
gegeben ist, nicht der Zeitpunkt der Magistratsratswahl, infolge deren 
die Erledigung der Gemeindebevollmächtigtenstelle eintritt, sondern der Zeit- 
punkt der Erledigung selbst maßgebend. Diese Erledigung erfolgt aber 
keinesfalls vor dem 1. Jannar, da die neugewählten Magistratsräte ihre Stelle 
erst mit Beginnen der neuen Wahlperiode — dem 1. Januar — antreten. 
Siehe auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 9, ferner Bd. 13, 155 
besonders 161 ff. speziell 165 f. Ziff. 5 und v. Kahr Bd. II, 252 f. Anm. 4—7. 
Zu Art. 188. 
1) Siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 11, 86: Die Gebührenfreiheit 
bezieht sich nur auf die Wahlhandlung selbst und die dabei benötigten Aus- 
fertigungen; ferner Bd. 4, 12: Gemeindewahlstreitigkeiten sind gebührenpflichtig. 
Vergl. weiter Gebührengesetz Art. 3 Ziff. 1. 
":) z. B. Lokalmiete mit Beheizung und Beleuchtung, Kosten für Formu- 
lare, Protokolle, Wahlzettel, Bekanntmachungen, für Schreibaushilfe, Wahlboten 
und sonstiges Dienstpersonal. 
*:) Siehe hiezu Min.-E. vom 11. Januar 1870 (Web. 8, 483) die Tag- 
gebühren und Reisekostenvergütung bei Gemeinde= und Landtagswahlen betreffend, 
und Verordn. vom 11. Februar 1875 (Ges.= u. Verordn.-Bl. 105; Web. 10, 
590 ff.) die Aufrechnung der Taggelder und Reisekosten bei auswärtigen Dienst-
	        
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