§ 141. Gemeindewahl. Wahlen in Gem. mit städtischer Verfassung. Art. 189. 589
I. Mbschnik.
Wahlen in Gemeinden mit städtischer Verfassung.
HMrt. 189.)
I. Die regelmäßigen Wahlen in Gemeinden mit städtischer Ver-
fassung 1) beginnen mit der Wahl der Gemeindebevollmächtigten durch
die Gemeindebürger. 2)
II. Die Wahl kann nach Wahlbezirken erfolgen 3), wenn Ma-
gistrat und Gemeindebevollmächtigte übereinstimmend dieses beschließen
und sich über die Einteilung der Wahlbezirke verständigen. In diesem
Falle wird die Zahl der in jedem Bezirke zu wählenden Gemeinde-
bevollmächtigten nach Verhältnis der im Bezirk wohnenden Wähler
bestimmt 0. Die Wählbarkeit ist an keinen besonderen Bezirk ge-
bunden.
III. In Gemeinden, in welchen die Wahl nicht gemäß Abs. I
vorgenommen wird, kann der Magistrat gleichwohl die Vornahme der
Wahl in mehreren Lokalitäten d) anordnen. In diesem Falle ist für
geschäften der Beamten und Bediensteten des Civilstaatsdienstes betreffend; siehe
auch Finanz-Min.-E. vom 24. Dezember 1876 (Finanz-Min.-Bl. 1877 S. 3) über
die Höhe der Tagegelder für Wahlkommissäre, endlich Min.-E. vom 24. Dezember
1884 Ziff. 3 Abs. 2 (Web. 16, 734).
Zu Art. 189.
*) Ueber die Frage, wie zu verfahren sei, wenn in Verbindung mit einer
ordentlichen Ersatzwahl eine Ergänzungswahl nach Art. 200 vorzunehmen ist,
siehe v. Kahr Bd. II, 254 ff., vergl. auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 13,
161
1) Gleichviel ob mittelbar oder unmittelbar. Die Regel ist, daß die Wahlen
für die ganze Gemeinde einheitlich stattfinden. Eine Ausnahme statuiert
Abs. II des Art. 189. Siehe Anm. 3.
2) Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 11, 77 ff.: Für die in Gemeinden
mit städtischer Verfassung in gesonderten Wahlhandlungen vorzunehmenden Wahlen
der Gemeindebevollmächtigten und der bürgerlichen Magistratsräte laufen selb-
stäudige Fristen zur Wahlanfechtung.
Ferner speziell ebenda S. 82: Wenn auch die Wahlen der Gemeindebevoll-
mächtigten und die der Magistratsräte in gewissem Sinne ein Ganzes darstellen,
so bildet doch jede Abteilung ein selbständiges Wahlgeschäft, dessen Giltigkeit für
sich angefochten werden kann 2c. · ·
3)DiessolltceigeutlichnuringrößerenStädteugeschehen-Ist aber in
allen Städten zulässig. Diese Bestimmung gilt nur für die Wahlen der Ge—
meindebevollmächtigten und deren Ersatzmänner.
Vergl. Bl. für admin. Pr. 19, 380, ferner Min.-E. vom 26. Oktober 1869
(Web. 8, 419), letztere besonders für Abs. III hinsichtlich der Ernennung der
Wahlkommissäre.
*!) Vergl. hiezu auch nachstehende Anm. 5 ff. zu Abs. III, ferner Anm. 2
zu Art. 190. Wahlstimmberechtigt sind solchen Falles auch nur die im
Wahlbezirke wohnenden Wähler.
*) Die Hauptwahlliste mit den Namen aller Wahlstimmberechtigten für
den ganzen Stadtbezirk muß sowohl im Falle des Abs. II, als auch bei Vor-
nahme der Wahlen in Abteilungen nach Abs. III nach Maßgabe des Art. 176