Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 141. Gemeindewahl. Wahlen in Gem. mit städtischer Verfassung. Art. 189. 589 
I. Mbschnik. 
Wahlen in Gemeinden mit städtischer Verfassung. 
HMrt. 189.) 
I. Die regelmäßigen Wahlen in Gemeinden mit städtischer Ver- 
fassung 1) beginnen mit der Wahl der Gemeindebevollmächtigten durch 
die Gemeindebürger. 2) 
II. Die Wahl kann nach Wahlbezirken erfolgen 3), wenn Ma- 
gistrat und Gemeindebevollmächtigte übereinstimmend dieses beschließen 
und sich über die Einteilung der Wahlbezirke verständigen. In diesem 
Falle wird die Zahl der in jedem Bezirke zu wählenden Gemeinde- 
bevollmächtigten nach Verhältnis der im Bezirk wohnenden Wähler 
bestimmt 0. Die Wählbarkeit ist an keinen besonderen Bezirk ge- 
bunden. 
III. In Gemeinden, in welchen die Wahl nicht gemäß Abs. I 
vorgenommen wird, kann der Magistrat gleichwohl die Vornahme der 
Wahl in mehreren Lokalitäten d) anordnen. In diesem Falle ist für 
geschäften der Beamten und Bediensteten des Civilstaatsdienstes betreffend; siehe 
auch Finanz-Min.-E. vom 24. Dezember 1876 (Finanz-Min.-Bl. 1877 S. 3) über 
die Höhe der Tagegelder für Wahlkommissäre, endlich Min.-E. vom 24. Dezember 
1884 Ziff. 3 Abs. 2 (Web. 16, 734). 
Zu Art. 189. 
*) Ueber die Frage, wie zu verfahren sei, wenn in Verbindung mit einer 
ordentlichen Ersatzwahl eine Ergänzungswahl nach Art. 200 vorzunehmen ist, 
siehe v. Kahr Bd. II, 254 ff., vergl. auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 13, 
161 
1) Gleichviel ob mittelbar oder unmittelbar. Die Regel ist, daß die Wahlen 
für die ganze Gemeinde einheitlich stattfinden. Eine Ausnahme statuiert 
Abs. II des Art. 189. Siehe Anm. 3. 
2) Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 11, 77 ff.: Für die in Gemeinden 
mit städtischer Verfassung in gesonderten Wahlhandlungen vorzunehmenden Wahlen 
der Gemeindebevollmächtigten und der bürgerlichen Magistratsräte laufen selb- 
stäudige Fristen zur Wahlanfechtung. 
Ferner speziell ebenda S. 82: Wenn auch die Wahlen der Gemeindebevoll- 
mächtigten und die der Magistratsräte in gewissem Sinne ein Ganzes darstellen, 
so bildet doch jede Abteilung ein selbständiges Wahlgeschäft, dessen Giltigkeit für 
sich angefochten werden kann 2c. · · 
3)DiessolltceigeutlichnuringrößerenStädteugeschehen-Ist aber in 
allen Städten zulässig. Diese Bestimmung gilt nur für die Wahlen der Ge— 
meindebevollmächtigten und deren Ersatzmänner. 
Vergl. Bl. für admin. Pr. 19, 380, ferner Min.-E. vom 26. Oktober 1869 
(Web. 8, 419), letztere besonders für Abs. III hinsichtlich der Ernennung der 
Wahlkommissäre. 
*!) Vergl. hiezu auch nachstehende Anm. 5 ff. zu Abs. III, ferner Anm. 2 
zu Art. 190. Wahlstimmberechtigt sind solchen Falles auch nur die im 
Wahlbezirke wohnenden Wähler. 
*) Die Hauptwahlliste mit den Namen aller Wahlstimmberechtigten für 
den ganzen Stadtbezirk muß sowohl im Falle des Abs. II, als auch bei Vor- 
nahme der Wahlen in Abteilungen nach Abs. III nach Maßgabe des Art. 176
	        
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