Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 142. Gemeindewahl. Wahlen in Gem. mit städtischer Verfassung. Art. 195. 595 
Wahlkommissär anberaumten Wahlversammlung, wozu sämtliche stimm- 
berechtigte Gemeindebevollmächtigte zu laden 1) sind, durch absolute 2) 
Stimmenmehrheit gewählt. 
II. Die Giltigkeit des Wahlaktes erfordert, daß mindestens zwei 
— der Stimmberechtigten 3) ihre Stimmen wirklich abgegeben 
haben.") 
III. Werden Bürgermeister oder rechtskundige Magistratsräte 
aus den bürgerlichen Magistratsräten erwählt, so sind die Stellen der 
letzteren durch eine neue Wahl zu besetzen. 
IV. Fällt die Wahl zum Bürgermeister oder rechtskundigen 
Magistratsrate auf eine Person, welche sich zu einem bürgerlichen 
Magistratsrate in dem in Art. 192 Abs. III erwähnten Verwandt- 
schafts= oder Schwägerschafts-Verhältnisse befindet, so ist letzterer zum 
Austritte aus dem Magistrate verpflichtet und dessen Stelle durch 
Neuwahl zu besetzen. 5) 
V. Werden als Bürgermeister oder rechtskundiger Magistratsrat 
Personen gewählt, welche zu einem der vorhandenen Bürgermeister oder 
rechtskundigen Magistratsräte in dem bezeichneten Verhältnisse stehen, 
so ist die Wahl ungiltig. 
Art. 196 (122). 
I. Nach Beendigung der Wahlen 1) werden die Wahlakten mit 
Zu Art. 195. 
1) Diese Ladung geschieht in der Regel durch Zirkular gegen eigenhändige 
Unterschrift der Geladenen. Vergl. hiezu nachstehende Anm. 3 a. E. 
*!) Absolute Stimmenmehrheit ist vorhanden, wenn auch nur ein Bruchteil 
über die Hälfte der Stimmen für den Gewählten abgegeben wurde z. B. auch 
schon dann, wenn von 31 anwesenden Gemeindebevollmächtigten 16 für den Ge- 
wählten gestimmt haben. 
Siehe auch nachstehende Anm. 4. 
*) Demgemäß werden bei Berechnung dieser zwei Drittel auch diejenigen 
mitgezählt, welche am Tage der Wahl auf Reisen oder aus sonst einem Grunde 
verhindert sind, an der Wahl Teil zu nehmen, dagegen nicht diejenigen, über 
welche am Wahltage gemäß Art. 109 Abs. IV die Suspension verhängt ist. 
*!) Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 10, 122 Abs. 3: Die Abgabe von un- 
ausgefüllten Stimmzetteln ist wirkliche Stimmabgabe'). Bei der Berechnung der 
Zahl der Abstimmenden gemäß Art. 195 Abs. II der Gem.-Ordn. sind daher die 
unausgefüllten Stimmzettel mitzuzählen. (Vergl. Min.-E. vom 23. März 1876 
bei v. Kahr Bd. II, 272 Anm. 4). 
Die absolute Stimmenmehrheit nach Art. 195 Abs. I dagegen berechnet 
sich nach der Zahl der giltig abgegebenen Stimmen. Unausgefüllte Stimmzettel 
aber können gemäß Art. 182 Abs. VII nicht als giltige Stimmen in Betracht 
kommen. 
5) vorausgesetzt natürlich, daß der zum Bürgermeister Gewählte auch die 
Bestätigung erhält. Der Austritt bezw. die Neuwahl hat daher erst nach dieser 
Bestätigung zu erfolgen. . 
Zu Art. 196. 
1) Siehe hiezu Art. 190 und 191. Allenfalls nach Art. 191 Abs. III 
noch ausstehende Erklärungen brauchen nicht abgewartet zu werden. 
  
  
· «)Wennalsobei20Abstimmendeu»9ZettelungusgefülltunddieübrigenllStimmen 
HLiltig und auf eine Person gefallen sind, so ist letztere giltig gewählt. 
38“
	        
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