Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

56 § 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfaffung. 
meinde als Körperschaft oder als juristischen Person befinden; endlich auch 
Streitigkeiten über die räumliche Ausdehnung oder Begrenzung eines 
auf dem Privatrecht beruhenden Nutzungsrechtes, auch wenn diese an 
Gemeindegrundstücken zustehen, wie z. B. die Ausdehnung einer durch 
Vertrag (Pachtvertrag 2c.) erworbenen Weidebenützung an Gemeinde- 
grundstücken oder über die räumlichen Grenzen eines durch Pacht er- 
worbenen Jagdausübungsrechtes.29) 
Vergl. hiezu v. Kahr, Comm. S. 135 Anm. 3 auch 4. 
Diese Streitigkeiten über die Gemeindemarkungs= (Markung der 
politischen Gemeinde) und Flur= (Markung der Ortschaften) 
Grenzen 30) sind ebenso wie die Streitigkeiten über die Zugehörigkeit 
von Grundstücken zum Verbande einer politischen Gemeinde oder einer 
Ortschaft (Ortsgemeinde) durch Art. 8 Ziff. 25 mit Art. 12 des 
Verw.-Ger.-Hofs-Ges. zu Verwaltungsrechtssachen erklärt. 
Näheres hierüber s. Bd. 3 § 505 zu Art. 8 Ziff. 25. 
Zuständig zur erstinstanziellen Entscheidung ist die Distrikts- 
polizeibehörde. Als solche kann auch ein unmittelbarer Stadtmagistrat 
zur Entscheidung berufen sein, z. B. wenn es sich um die Grenzen 
einer zur betr. Stadt gehörigen Ortschaft handelt 2c.31) 
Ist in derselben Sache die Zuständigkeit mehrerer Distriktsver- 
waltungsbehörden gegeben (z. B. wenn Streit besteht über die Grenzen 
zwischen einer unmittelbaren Stadt und zwischen einer dem kgl. Be- 
zirksamte unterstellten Gemeinde), so hat nach Art. 17 Abs. 2 des 
Verw.-Ger.-Hofs-Ges. die vorgesetzte kgl. Kreisregierung die erforder- 
liche Verfügung zu treffen, d. h. eine Distriktsverwaltungsbehörde mit 
der Entscheidung des fraglichen Streites zu beauftragen. 
Ueber die Ausdehnung der Anwendung des Art. 7 der Gem.= 
Ordn. sagt v. Kahr, Comm. S. 139 lit. b zutreffend: „Mit den 
Worten des Art. 7 der Gem.-Ordn. „Streitigkeiten über Gemeinde- 
markungs= und Flurgrenzen“ sind sowohl diejenigen Streitigkeiten be- 
griffen, welche die gegen seitigen Grenzen mehrerer poli- 
tischen Gemeinden oder Ortschaften zum Gegenstande haben, 
als jene Streitigkeiten, bei welchen darüber gestritten wird, ob ein 
Grundstück überhaupt einer Gemeinde zugehörig oder 
ob dasselbe ausmärkisch ist.“ 31a) 
Wenn dagegen die Grenzen einer politischen Gemeinde oder 
einer Ortsgemeinde (Ortschaft) feststehen, es sich also auch nicht 
darum handelt, ob oder welches Grundstück oder welcher Komplex zu 
einer Gemeinde gehört oder auch nicht gehört, sondern lediglich darum, 
welche Folgen sich aus dieser Zugehörigkeit zu einer Gemeinde er- 
geben resp. welche Wirkungen diese Gemeindezugehörigkeit hat, (— 
29) Vergl. § 94 a Anm. 70 zu Art. 7 der Gem.-Ordn. 
5o") Siehe hiezu § 94a Anm. 68 zu Art. 7 der Gem.-Ordn. 
"1) Siehe ferner § 94 a Anm. 67 zu Art. 7 der Gem.-Ordn. 
1) Vergl. Art. 8 Ziff. 25 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. verb.: „Zugehörig- 
keit von Grundstücken zu einem Gemeindeverbande".
	        
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