56 § 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfaffung.
meinde als Körperschaft oder als juristischen Person befinden; endlich auch
Streitigkeiten über die räumliche Ausdehnung oder Begrenzung eines
auf dem Privatrecht beruhenden Nutzungsrechtes, auch wenn diese an
Gemeindegrundstücken zustehen, wie z. B. die Ausdehnung einer durch
Vertrag (Pachtvertrag 2c.) erworbenen Weidebenützung an Gemeinde-
grundstücken oder über die räumlichen Grenzen eines durch Pacht er-
worbenen Jagdausübungsrechtes.29)
Vergl. hiezu v. Kahr, Comm. S. 135 Anm. 3 auch 4.
Diese Streitigkeiten über die Gemeindemarkungs= (Markung der
politischen Gemeinde) und Flur= (Markung der Ortschaften)
Grenzen 30) sind ebenso wie die Streitigkeiten über die Zugehörigkeit
von Grundstücken zum Verbande einer politischen Gemeinde oder einer
Ortschaft (Ortsgemeinde) durch Art. 8 Ziff. 25 mit Art. 12 des
Verw.-Ger.-Hofs-Ges. zu Verwaltungsrechtssachen erklärt.
Näheres hierüber s. Bd. 3 § 505 zu Art. 8 Ziff. 25.
Zuständig zur erstinstanziellen Entscheidung ist die Distrikts-
polizeibehörde. Als solche kann auch ein unmittelbarer Stadtmagistrat
zur Entscheidung berufen sein, z. B. wenn es sich um die Grenzen
einer zur betr. Stadt gehörigen Ortschaft handelt 2c.31)
Ist in derselben Sache die Zuständigkeit mehrerer Distriktsver-
waltungsbehörden gegeben (z. B. wenn Streit besteht über die Grenzen
zwischen einer unmittelbaren Stadt und zwischen einer dem kgl. Be-
zirksamte unterstellten Gemeinde), so hat nach Art. 17 Abs. 2 des
Verw.-Ger.-Hofs-Ges. die vorgesetzte kgl. Kreisregierung die erforder-
liche Verfügung zu treffen, d. h. eine Distriktsverwaltungsbehörde mit
der Entscheidung des fraglichen Streites zu beauftragen.
Ueber die Ausdehnung der Anwendung des Art. 7 der Gem.=
Ordn. sagt v. Kahr, Comm. S. 139 lit. b zutreffend: „Mit den
Worten des Art. 7 der Gem.-Ordn. „Streitigkeiten über Gemeinde-
markungs= und Flurgrenzen“ sind sowohl diejenigen Streitigkeiten be-
griffen, welche die gegen seitigen Grenzen mehrerer poli-
tischen Gemeinden oder Ortschaften zum Gegenstande haben,
als jene Streitigkeiten, bei welchen darüber gestritten wird, ob ein
Grundstück überhaupt einer Gemeinde zugehörig oder
ob dasselbe ausmärkisch ist.“ 31a)
Wenn dagegen die Grenzen einer politischen Gemeinde oder
einer Ortsgemeinde (Ortschaft) feststehen, es sich also auch nicht
darum handelt, ob oder welches Grundstück oder welcher Komplex zu
einer Gemeinde gehört oder auch nicht gehört, sondern lediglich darum,
welche Folgen sich aus dieser Zugehörigkeit zu einer Gemeinde er-
geben resp. welche Wirkungen diese Gemeindezugehörigkeit hat, (—
29) Vergl. § 94 a Anm. 70 zu Art. 7 der Gem.-Ordn.
5o") Siehe hiezu § 94a Anm. 68 zu Art. 7 der Gem.-Ordn.
"1) Siehe ferner § 94 a Anm. 67 zu Art. 7 der Gem.-Ordn.
1) Vergl. Art. 8 Ziff. 25 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. verb.: „Zugehörig-
keit von Grundstücken zu einem Gemeindeverbande".