Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

596 8 142. Gemeindewahl. Wahlen in Gem. mit städtischer Verfassung. Art. 196. 
einer Uebersicht:) des gesamten Bestandes des Magistrats, der Ge- 
meindebevollmächtigten und der Ersatzmänner?) durch den Wahl- 
kommissär an die vorgesetzte Verwaltungsbehörde 3) eingesendet. 
II. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat nach Prüfung der 
Wahlakten"), wenn kein Grund zur Versagung der Bestätigung vor- 
liegt, die gewählten Bürgermeister und rechtskundigen Magistratsräte 
zu bestätigen ) und deren Einweisung und Verpflichtung anzuordnen. 
III. Wird eine Nichtigkeité) der Wahl erkannt, so ist dieselbe 
:) und zwar ausgeschieden nach den einzelnen Wahlperioden, in und bezw. 
für welche die Betreffenden gewählt sind. 
„) d. h. an die den betreffenden Gemeinden unmittelbar vorgesetzten kgl.Z 
Sczicksämter bezw. kgl. Kreisregierungen. Siehe Entsch des Verw.-Ger.-Hofes 
) Diese Prüfung hat sich aber, soferne nicht diesbezügliche Beschwerde er- 
hoben wurde, d. h. also von Amtswegen nicht darauf zu erstrecken, ob die Ab- 
stimmenden wirklich sämtlich wahlberechtigt waren (die Prüfung der Wahlberech- 
tigung gehört zur Zuständigkeit des Wahlausschusses, vergl. Art. 183 Abs. II mit 
180 Abs. I und 176 Abs. II und VI); die betreffende Verwaltungsbehörde kanm 
daher von Amtswegen eine Wahl auch dann nicht für ungiltig erklären, wenn 
Nichtwahlberechtigte mit abgestimmt hätten, selbst in dem Falle nicht, daß nach, 
Abrechnung der Stimmen dieser Nichtwahlberechtigten sich ein andres Resultat 
ergeben würde. Siehe nachstehende Anm. 5 a. E., ferner Entsch. des Verw.= 
Ger.-Hofes Bd. 4, 30 f. Abs. 3. 
*) Diese Bestätigung ist, soweit sie überhaupt gesetzlich vorgeschrieben (vergl., 
Art. 78, 126), dem Ermessen der Verwaltungsbehörden anheimgegeben. Es kann- 
daher gegen die Versagung einer Bestätigung verwaltungsrechtliche Beschwerde 
öder Klage nicht erhoben werden und sind Streitigkeiten hierüber der Entsch. des. 
Verw.-Ger.-Hofes entzogen. 
Die Bestätigung selbst ist nicht eine solche der Wahlhandlung, sondern nur 
eine solche des Gewählten selbst. Dem Letzteren steht daher eventuell die 
Beschwerde gegen die Versagung zu. Durch die Bestätigung wird eine nach 
Art. 196 1V nichtige Wahl nicht giltig; eine solche nichtige Wahl kann daher 
trotz erfolgter Bestätigung hinterher von Amtswegen aufgehoben werden. Entsch. 
des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 54 besonders 56 f. 
Ueber die Zuständigkeit zur Prüfung von Gemeindewahlen siehe v. Seyd.: 
Bl. für admin. Pr. Bd. 36, 289; ferner siehe Anm. 1 und 2 zu Art. 78 oben 
S. 468 und nachstehende Anm. 6; auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 54 
unten in Anm. 10, endlich v. Kahr Bd. II, 274 f. Anm. 6. 
) Neben der Nichtbestätigung nach Abs. II (siehe vorstehende Anm. 5) er- 
scheint als eine weitere Art der von Amtswegen erfolgenden Aufhebung der 
Giltigkeit einer Wahl die Erkennung der Nichtigkeit derselben nach Abs. III. 
Während also Nichtbestätigung nach Abs. II und Nichtigkeitserklärung nach Abs. III 
von Amtswegen erfolgen können, kann im Gegensatz hiezu in den Fällen des 
Abs. Veine Wahl nur auf Beschwerde eines Gemeindebürgers aufgehoben werden. 
In den Fällen des Abs. V ist also die Wahl nur eine anfechtbare, während 
sie in den Fällen des Abs. III mit IV nichtig ist. Auch darf die Nichtigkeit 
nach Abs. IV nur von der vorgesetzten Verwaltungs= bezw. Aufsichts- 
behörde von Amtswegen aus Anlaß der Prüfung der Wahl berücksichtigt 
werden, dagegen nicht vom Verwaltungsgerichtshofe, soferne diese Nichtig- 
keit nicht einen Gegenstand der (zu seiner Verbescheidung gebrachten) Be- 
schwerde bildet: Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 65 in Anm. 9 a. 
Luch für die Nichtigkeitserklärung nach Abs. III sind (ebenso wie für die 
Aufhebung nach Abs. V) die Voraussetzungen genau normiert. Siehe Abs. IV 
und die Anm. 9 bis 13 hiezu.
	        
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